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Original von Sebastian Castro
Bedauerswert ist, nicht ein eninziges Wort des Bedauerns angesichts der Opfer dieses schweren Verbrechens. Ich habe in diesen Tagen viel mit den Eltern und Freunden der Opfer gesprochen und ich möchte dazu nur sagen, dieser Mann hat Leid und Trauer verursacht.
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Die Frage, ob es einer Senatorin aber zusteht, einen Rundumschlag gegen unsere staatlichen Institutionen zu formulieren, bleibt aber für uns weiterhin ein großes Fragezeichen und gehört für uns in die Kategorie mit der beurteilung der Wahlen und Kandidaten in Astoria State.
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Original von Alexios Stagadopoulus
Chapter I Article II Section 3 Subsection 2 des United States Penalty Code kann daher nur so ausgelegt und angewandt werden, dass der Präsident mit der Billigung der Todesstrafe auf sein Recht der Begnadigung eines Verurteilten aus Article IV Section 1 Subsection 7 unserer Bundesverfassung verzichtet, welche nach der Vollstreckung der Todesstrafe nicht mehr möglich ist. Eine derartige Begnadigung und die rechtlichen Bedingungen dazu sind jedoch bisher noch nicht einmal gesetzlich geregelt.
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Chief Justice Schwertfeger weist den Vorwurf von Senatorin McGarry von sich, er würde den Beurteilungssspielraum des Präsidenten für die Prüfung der Strafe einschränken. Der Präsident hat nach der Auffassung des Chief Justice von der Verfassungs- und Gesetzeslage keinen Beurteilungsspielraum für die Strafe, da er sich sonst richterliche Befugnisse aneignen würde.
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Wie auch Senatorin McGarry bekannt sein dürfte ist Chief Justice Schwertfeger selbst ein vehementer Gegner der Todesstrafe, was er in sener Zeit als US Senator ausreichend unter Beweis gestellt haben dürfte. Leider scheiterte sein Versuch, die Todesstrafe vom Supreme Court verbieten zu lassen an der Rechtsauffassung seines Amtsvorgängers. Die Todestrafe ist seither weiter geltendes Recht. Chief Justice Schwertfeger sieht sich an die Rechtsprechung des Supreme Court gebunden und war im Fall Dascombe gezwungen, eben jenes geltende Recht anzuwenden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »James Pollok« (25. Mai 2010, 19:20)
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Original von Charlotte McGarry
Diese Aussage beweist eine erschreckende Unkenntnis der Gesetzeslage.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (25. Mai 2010, 19:35)
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Original von Gregory Jameson
Aber Mr. President,
Sie sollten nicht die Ausnahme des 2. Absatzes der Regel nach Absatz 1 vorziehen ...
Außerdem geht es schon logisch im Zusammenspiel der beiden Absätze nicht, dass die Begnadigung nach der Vollstreckung ergeht.
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Original von Sebastian Castro
Dann lassen sie uns konkret werden!
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Original von Sebastian Castro
Wie wäre es mir Morgen, 16.00 Uhr?
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Original von Armin Schwertfeger
Ms. Senator McGarry, bitte gestatten Sie mir, dass ich mich an dieser Stelle persönlich in die Diskussion einschalte. Die Aussage von Mr. Stagadopoulus bezüglich einer fehlenden gesetzlichen Regelung zum Begnadigungsrecht des Präsdenten war von mir weder so getätigt noch autorisiert worden. Selbstverständlich hat der Bundesgesetzgeber für das verfassungsmäßige Recht des Präsidenten auf Begnadigung einen rechtlichen Rahmen geschaffen. Da dieses Gesetz jedoch nach meinen Erkenntnissen weder bisher einmal zur Anwendung gekommen ist, noch die Arbeit des Supreme Court direkt betrifft, kam es offenbar beim Sprecher des Gerichts zu diesem Mangel an Information.
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Und danach bleibt es bis auf Weiteres so, dass ich dem Präsidenten keine richterlichen Befugnisse und Entscheidungsspielräume zur Überprüfung von Urteilen von Gerichten zuerkennen kann.
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Oder wollen Sie mir unterstellen, ich beabsichtige, mich aus der Verantwortung für die Verhängung der Todesstrafe, die wahrlich schon groß genug ist, stehlen und hoffe auf die Versagung der Billigung?
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Original von William E. Mulligan
Verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin kein Freund der Todesstrafe, aber unter diesen Umständen bliebe dem Präsidenten kein Handlungsspielraum.
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