Your honor,
die Verteidigung beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen zu verurteilen, die für zwei Monate auf Bewährung ausgesetzt wird.
Entgegen der Darlegungen der Anklage ist meines Erachtens nicht bewiesen, dass der Angeklagte sich
vorsätzlich seinen Pflichten zur Durchführung der Transition entzogen hat. Zutreffend ist, dass er die Einrichtung der Übergangsräumlichkeiten nicht selbst durchgeführt hat. Er hat sich jedoch in der (erst jetzt offensichtlich) irrigen Annahme befunden, dass, wie in zahlreichen Präzedenzfällen zuvor, die Vertreterin der Anklage als Mitglied der sogenannten "technischen Administration" die Übergangsräumlichkeiten einrichten wird.
Wie ich bereits zu Beginn des Verfahrens
dargelegt habe, war der Angeklagte nach Feststellunhg des Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahl im Januar in Summe lediglich etwa
27 Minuaten anwesend, also auch nur für diese Zeit zur tatsächlichen Amtsausübung befähigt. Während dieser Zeit hat er die Zusammentragung der notwendigen Informationen überhaupt nicht realisieren können, so dass die Übergangsräumlichkeiten, so sie denn geöffnet gewesen wären, keinen Inhalt erhalten hätten.
Die Abwesenheit des Angeklagten im Zeitraum der Transition (und auch in den Wochen davor) resultiert nicht aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, sondern aus vom Angeklagten nicht beinflussbaren Umständen der sogenannten "realen Welt". Auch wenn es sein Bemühen war - das er bekanntlich mehrfach öffentlich mitgeteilt hat -, die Transition durchzuführen, so war es ihm doch nicht möglich. Zur Transition gehört auch mehr als nur die Öffnung eines Raumes; dies wäre für den Angeklagten zeitlich und technisch sicherlich kein Problem gewesen. Aber diesen Raum mit den notwendigen Informationen zu füllen konnte er objektiv gar nicht leisten.
Dies darf man ihm nicht zu Lasten legen, denn entgegen der Darstellung der Anklage hat er sein entsprechendes Bemühen in der kurzen Zeit, in der er jeweils anwesend war, aufgezeigt. Es liegt somit allenfalls eine grob fahrlässige Vernachlässigung von Amtspflichten vor, die zudem durch nicht vom Angeklagten beeinflussbare Umstände verschärft worden ist. Der Angeklagte bedauert, dass er durch sein Unterlassen den damaligen Präsidenten Monroe nicht entsprechend informieren konnte. Ihm ist jedoch bewusst, dass es nur zu einem verhältnismäßig geringen Schaden gekommen ist, da die Administration Templeton in den letzten Wochen ihrer Amtszeit mangels entsprechender Leiter der Obersten Bundesbehörden nur wenige nicht öffentlich bekannte und laufende Verfahren zustande gebracht hat.
Das Strafmaß ist nach Ansicht der Verteidigung gemäß Chap. I, Art. II, Sec. 6 USPC zur Bewährung auszusetzen, da vom Angeklagten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und die Gefahr einer Wiederholung der Tat ganz offensichtlich gering ist.