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Ashley Fox

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41

Dienstag, 9. November 2010, 21:48

Mr. President,

dieser Passus ist der notwendige Ausgleich dafür, dass der Kongress nach dem Urteil des Supreme Court nicht mehr wie bisher aus eigener Initiative seiner Einschätzung überflüssig gewordene Behörden restrukturieren, fusionieren oder abschaffen kann.

Er zwingt jeden neugewählten Präsidenten, die von ihm gewünschte Struktur der Bundesverwaltung vor dem Kongress zu rechtfertigen und gibt letzterem die Möglichkeit, auf Entwicklungen und Erfahrungen zu reagieren.

Ließe man eine einmal erteilte Zustimmung zur Einrichtung einer Bundesbehörde unbefristet gelten, könnten Präsidenten in Versuchung geraten, auch ineffiziente oder überflüssige Behörden einfach weiterbestehen zu lassen, die sich in der Praxis gar nicht bewährt haben.
Ashley Fox


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Gregory Jameson

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42

Dienstag, 9. November 2010, 21:55

Mr. Speaker,

der Kongress kann bei Geld- und Personalentscheidungen dem Präsidenten signalisieren, dass er die Behörde später für überflüssig hält, wenn er einmal seine gegebene Zustimmung zurückziehen will. Aber ich möchte noch einmal erwähnen: Die Gewalten sollten auch getrennt bleiben und nicht zu sehr verschränkt werden.

Ich habe durchaus Vertrauen in den gewählten Präsidenten der Vereinigten Staaten, überflüssige Behörden abzuschaffen, zumal sich doch mit einem Entbürokratisierungsvorhaben immer gut Politik machen lässt.

Auch besteht die Gefahr, dass der Präsident zum kleinen Waisenkind Oliver degradiert wird, dass vor dem Kongress brav fragt: "Bitte Sir, dürfte ich noch etwas mehr haben."
Alle reden immer nur von Vertrauen, Verantwortung und Integrität, aber niemand ist bereits es vorzuleben. Ich stelle einen wirklichen beginnenden Verfall der politischen und sittlichen Moral fest-
Gregory Jameson M.D.
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (9. November 2010, 22:01)


Ashley Fox

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43

Dienstag, 9. November 2010, 22:05

Mr. President,

ich finde nicht, dass der Kongress leichtfertig auf Kompetenzen verzichten sollte, die die Verfassung ihm einräumt. Denn die Verfassung hat eben kein unbeschränktes Vertrauen in den Präsidenten bei Ausübung der Organisationsgewalt über die Bundesverwaltung. Sie räumt ihm zwar eine Einschätzungsprärogative ein, welcher Behörden er bedarf, um das Bundesrecht getreulich auszuführen. Aber sie bindet ihn auch an die Bestätigung dieses Urteils durch den Kongress.

Dieser Kontrollmechanismus läuft effektiv leer, wenn der Kongress sich selbst verpflichtet, einmal Zustimmungen zu erteilen die er dann niemals wieder aus eigener Initiative revidieren kann.

Ich sehe den vorgeschlagenen Weg in der Praxis als unproblematisch an: wenn eine bestehende Behörde in der Vergangenheit gute Arbeit geleistet hat, dann wird der Kongress ihrem unveränderten Fortbestehen auch problemlos zustimmen.

Wenn sich seine Einschätzung, die ihn zur Zustimmung zur Einrichtung dieser Behörde bewogen hat, jedoch als falsch erwiesen haben sollte, dann sollte der Kongress auch die Möglichkeit haben, diese Entscheidung zu revidieren.

Alles andere wäre eine freiwillige Selbstentmachtung des Kongresses, die die Verfassung so nicht vorsieht.
Ashley Fox


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Gregory Jameson

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44

Dienstag, 9. November 2010, 22:16

Mr. Speaker,

es tut mir leid, aber wenn allein der Präsident das Initiativrecht für die frei Gestaltung der Staatsverwaltung hat, dann sowohl über die Einrichtung einer Behörde als auch über deren Auflösung. Aber lediglich bei der Einrichtung hat der Kongress als Ganzes gem. der Entscheidung mitzureden. Die Entscheidung selbst besagt, dass die Auflösung einer Behörde nicht der Zustimmung des Kongresses bedarf.

Die Kompetenzen stehen fest.
Wenn der Kongress gesetzlich bestimmt, dass die Behörden nur temporär eingerichtet gelten, dass also jedesmal neue alle Organisationserlasse bestätigt werden müssen, dann ist das ein Winkelzug des Kongresses, um die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Kompetenzverteilung zu unterminieren.

Der Kongress hat nicht die Kompetenz auf die Struktur einer eingerichteten Verwaltung einzuwirken, da diese Komptenz nur dem Präsidenten zusteht!
Das Haushalts- und das Personalbilligungsrecht ist davon unabhängig und eine verfassungsmäßig ganz anders gelagerte, da eben expilizit den Kammern des Kongresses zugeteilte Kompetenz.
Gregory Jameson M.D.
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45

Dienstag, 9. November 2010, 22:30

Mr. President,

ohne jedes Anerkenntnis der juristischen Richtigkeit Ihrer staatsrechtlichen Erwägungen ändere ich meinen Vorschlag im Interesse eines mehrheitsfähigen Kompromisses wie folgt:

Federal Administration and Authority Bill

Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes sowie die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Kongresses.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Federal Administration and Authority Act.

Section 2 - Establishment of Federal Departments and Authorities
Die Ämter und Behörden der Staatsverwaltung des Bundes sollen vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Organisationserlass eingerichtet werden, der der Zustimmung des Kongresses bedarf.

Section 3 - Federal Departments
(1) Die Federal Departments sollen die Obersten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen direkt dem Präsidenten unterstellt sein.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Obersten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten;
  3. sofern beabsichtigt, die künftige Unterstellung bereits eingerichteter Bundesbehörden unter die neu einzurichtende Oberste Bundesbehörde.
Section 4 - Federal Authorities
(1) Die Federal Authorities sollen die nachgeordneten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen dem Leiter der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörde sowie dem Präsidenten unterstellt sein. Das nähere Weisungsverhältnis soll durch den Präsidenten im Organisationserlass zu ihrer Einrichtung bestimmt werden.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer nachgeordneten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die ihr vorgesetzte Oberste Bundesbehörde, anstelle einer Obersten Bundesbehörde kann eine nachgoerdnete Bundesbehörde auch dem Präsidenten direkt unterstellt werden;
  3. die ihr im Rahmen des Organisationsbereiches ihrer vorgesetzten Obersten Bundesbehörde zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten.
(3) Nachgeordnete Bundesbehörden sollen durch den Präsidenten auch eingerichtet werden können, indem er die notwendigen Bestimmungen zu deren Einrichtung in die Organisationserlasse zur Einrichtung der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörden aufnimmt.

Section 5 - Exclusive Competences of the President
(1) Der Präsident soll alle von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach freiem Ermessen auf die von ihm einzurichtenden Ämter und Behörden des Bundes übertragen können.
(2) Er soll dabei nach freiem Ermessen Aufgaben und Befugnisse für sich selbst reservieren und auch Bundesbehörden, die nicht im Rang einer Obersten Bundesbehörde eingerichtet werden, seiner unmittelbaren Weisung und Aufsicht unterstellen können.

Section 6 - Exclusive Competences of Congress
(1) Jeder Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Bundesbehörde soll der Zustimmung einer Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses bedürfen.
(2) Der Kongress soll seine Zustimmung zur Einrichtung von Bundesbehörden ausschließlich mit jenen Aufgaben und Befugnissen und ausschließlich in jenem Über-Unterordnungsverhältnis erteilen, wie es im Organisationserlass des Präsidenten festgelegt sein soll. Jedwede Änderung der Aufgaben und Befugnisse einer Bundesbehörde sowie ihrer Überordnung über oder Unterstellung unter eine andere Bundesbehörde soll eines neuen Organisationserlasses bedürfen, der wiederum der Zustimmung des Kongresses bedürfen soll.
(3) Die Zustimmung des Kongresses zur Einrichtung einer Bundesbehörde, einschließlich ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie Eingliederung in die Hierarchie der Bundesverwaltung, soll bis zu ihrer Auflösung durch den Präsidenten oder der Billigung eines Organisationserlasses durch den Kongress, der die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten ändert, gelten.

Section 7 - Senatorial Approvement of Federal Officials
(1) Sämtliche Ernennungen von Beamten und sonstigen Amtsträger der Vereinigten Staaten durch den Präsidenten sollen der Zustimmung des Senats bedürfen.
(2) Die Zustimmung des Senats zur Ernennung einer Person zum Leiter einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des amtierenden Präsidenten, längstens jedoch bis zu ihrer Entlassung oder der Auflösung der ihr unterstellten Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde durch den Präsidenten gelten. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt, so sollen die seinen Ernennungen erteilten Zustimmungen des Senats bis zum Ende der regulären Exekutivperiode fortgelten.
(3) Der Senat soll ermächtigt sein, nach freiem Ermessen Beschlüsse zu fassen, die den Präsidenten ermächtigen, in diesen Beschlüssen benannte Beamte und sonstige Amtsträger der Vereinigten Staaten ohne seine Zustimmung zu ernennen, und diese Beschlüsse jederzeit wieder aufzuheben. Die Aufhebung soll keinen Einfluss haben auf die Rechtsstellung derjenigen Beamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, die während der Geltung eines Beschlusses vom Präsidenten gestützt auf diesen ohne Zustimmung des Senats ernannt wurden.

Section 8 - Non-delegated Competences
(1) Aufgaben, die nach der Verfassung der Vereinigten Staaten oder den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesen, jedoch nicht vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, sollen allein durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in dessen Namen und Verantwortung ausgeübt werden können.
(2) Entsprechendes soll für Aufgaben gelten, die zwar vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, deren Leitung jedoch unbesetzt ist.

Section 9 - Competences of the President-elect
(1) Wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist, soll nach Feststellung des endgültigen amtlichen Endergebnisses der Wahl befugt sein, dem Kongress die von ihm in Kraft zu setzen beabsichtigten Organisationserlasse zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden vorzulegen. Bestätigt der Kongress die von dem Gewählten vorgelegten Organisationserlasse, so sollen sie mit seiner nach Amtsantritt erfolgenden Bekanntmachung in Kraft treten.
(2) Auch soll wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist befugt sein, dem Senat bereits nach Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses diejenigen Personen zur Bestätigung zu benennen, die er zu Beamten und sonstigen Amtsträgern der Vereinigten Staaten zu ernennen gedenkt. Stimmt der Kongress ihrer Ernennung zu, so soll der Gewählte die Vorgeschlagenen nach Bekanntmachung der die von ihnen zu leitenden Bundesbehörden einrichtenden Organisationserlasse ernennen. Die Zustimmung des Senats soll nichtig sein, wenn der Kongress dem Organisationserlass zur Einrichtung der betreffenden Bundesbehörde nicht zustimmt.

Section 10 - Temporary Provisions
(1) Bis zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden durch Organisationserlass des Präsidenten der Vereinigten Staaten sollen die im Federal Administration Act und Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen eingerichteten Behörden weiterhin Bestand haben und ihre amtierenden Leiter im Amt verbleiben, sofern nicht der Präsident erklärt, die durch die Verfassung der Vereinigten Staaten und die Gesetze des Bundes der vollziehenden Gewalt übertragenen Aufgaben ausschließlich in eigener Person übernehmen zu wollen.
(2) Leiter von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, und die Aufgaben und Befugnisse ihrer Behörden durch Organisationserlass des Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses entsprechend den Bestimmungen des Federal Administration Act und des Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen geregelt werden, sollen auch nach diesem Zeitpunkt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes ernannt und bestätigt gelten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt verbleiben.

Section 11 - Expiry of older Law
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Federal Administration Act und der Federal Authority Act außer Kraft.

Section 12 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
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46

Mittwoch, 10. November 2010, 17:39

Mr. Speaker,

der neuerliche Entwurf ist schon geeigneter. Es geht dann meinerseits vorerst nur noch um Section 7.
Ssec. 1 ist meiner Meinung nach überflüssig, da dies die Verfassung gebietet.

Bei Ssec. 3 möchte ich Sen. Fox fragen, ob diese Regelungen nicht vielleicht in einer aktualisierten Fassung des Senate Hearings Procedure Act besser aufgehoben wären, welcher ja ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses beschlossen werden kann.
Da der Senate Hearings Procedure Act ja sowohl Materie, Form als auch Verfahren der Senatsanhörungen bestimmt, möchte ich dies ergebnisoffen anfragen.
Gregory Jameson M.D.
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47

Mittwoch, 10. November 2010, 21:22

Mr. President,

Section 7, Paragraph 1, kann meinetwegen auch wegfallen. Diese wiederholt in der Tat nur eine Verfassungsbestimmung, ich hatte diese Wiederholung in den Gesetzestext aufgenommen, da es hierzulande ja auch üblich ist, den Inhalt eines Gesetzes in dessen erstem Gliederungsabschnitt zusammenzufassen. ;)

Wenn der Senat darauf verzichten will, einzelne Bundesbeamte einem Hearing zu unterziehen sowie ihre Ernennung zu bestätigen, dann kann er diese Entscheidung zum Beispiel in den Senate Hearings and Procedure aufnehmen.

Dass er grundsätzlich auf dieses Recht verzichten kann, sollte aber meines Erachtens aus systematischen Gründen im Federal Administration and Authority Act fixiert werden.

Neuerlich geändert Vorschlag ohne den bisherigen Paragraph 1 der Section 7:

Federal Administration and Authority Bill

Section 1 - Fundamentals
(1) Dieses Gesetz regelt die Entscheidung des Präsidenten über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes sowie die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Kongresses.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Federal Administration and Authority Act.

Section 2 - Establishment of Federal Departments and Authorities
Die Ämter und Behörden der Staatsverwaltung des Bundes sollen vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Organisationserlass eingerichtet werden, der der Zustimmung des Kongresses bedarf.

Section 3 - Federal Departments
(1) Die Federal Departments sollen die Obersten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen direkt dem Präsidenten unterstellt sein.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Obersten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten;
  3. sofern beabsichtigt, die künftige Unterstellung bereits eingerichteter Bundesbehörden unter die neu einzurichtende Oberste Bundesbehörde.
Section 4 - Federal Authorities
(1) Die Federal Authorities sollen die nachgeordneten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten sein. Ihre Leiter sollen dem Leiter der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörde sowie dem Präsidenten unterstellt sein. Das nähere Weisungsverhältnis soll durch den Präsidenten im Organisationserlass zu ihrer Einrichtung bestimmt werden.
(2) Ein Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer nachgeordneten Bundesbehörde soll mindestens enthalten:
  1. die Bezeichnung der Behörde und die Amtsbezeichnung ihres Leiters;
  2. die ihr vorgesetzte Oberste Bundesbehörde, anstelle einer Obersten Bundesbehörde kann eine nachgoerdnete Bundesbehörde auch dem Präsidenten direkt unterstellt werden;
  3. die ihr im Rahmen des Organisationsbereiches ihrer vorgesetzten Obersten Bundesbehörde zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten.
(3) Nachgeordnete Bundesbehörden sollen durch den Präsidenten auch eingerichtet werden können, indem er die notwendigen Bestimmungen zu deren Einrichtung in die Organisationserlasse zur Einrichtung der ihnen vorgesetzten Obersten Bundesbehörden aufnimmt.

Section 5 - Exclusive Competences of the President
(1) Der Präsident soll alle von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach freiem Ermessen auf die von ihm einzurichtenden Ämter und Behörden des Bundes übertragen können.
(2) Er soll dabei nach freiem Ermessen Aufgaben und Befugnisse für sich selbst reservieren und auch Bundesbehörden, die nicht im Rang einer Obersten Bundesbehörde eingerichtet werden, seiner unmittelbaren Weisung und Aufsicht unterstellen können.

Section 6 - Exclusive Competences of Congress
(1) Jeder Organisationserlass des Präsidenten zur Einrichtung einer Bundesbehörde soll der Zustimmung einer Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses bedürfen.
(2) Der Kongress soll seine Zustimmung zur Einrichtung von Bundesbehörden ausschließlich mit jenen Aufgaben und Befugnissen und ausschließlich in jenem Über-Unterordnungsverhältnis erteilen, wie es im Organisationserlass des Präsidenten festgelegt sein soll. Jedwede Änderung der Aufgaben und Befugnisse einer Bundesbehörde sowie ihrer Überordnung über oder Unterstellung unter eine andere Bundesbehörde soll eines neuen Organisationserlasses bedürfen, der wiederum der Zustimmung des Kongresses bedürfen soll.
(3) Die Zustimmung des Kongresses zur Einrichtung einer Bundesbehörde, einschließlich ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie Eingliederung in die Hierarchie der Bundesverwaltung, soll bis zu ihrer Auflösung durch den Präsidenten oder der Billigung eines Organisationserlasses durch den Kongress, der die im Rahmen der Staatsverwaltung des Bundes ihrem Organisationsbereich zugeordneten Aufgaben sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Rechte und Pflichten ändert, gelten.

Section 7 - Senatorial Approvement of Federal Officials
(1) Die nach der Bundesverfassung erforderliche Zustimmung des Senats zur Ernennung einer Person zum Leiter einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde soll für die Dauer bis zum Ablauf der Exekutivperiode des amtierenden Präsidenten, längstens jedoch bis zu ihrer Entlassung oder der Auflösung der ihr unterstellten Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde durch den Präsidenten gelten. Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt, so sollen die seinen Ernennungen erteilten Zustimmungen des Senats bis zum Ende der regulären Exekutivperiode fortgelten.
(2) Der Senat soll ermächtigt sein, nach freiem Ermessen Beschlüsse zu fassen, die den Präsidenten ermächtigen, in diesen Beschlüssen benannte Beamte und sonstige Amtsträger der Vereinigten Staaten ohne seine Zustimmung zu ernennen, und diese Beschlüsse jederzeit wieder aufzuheben. Die Aufhebung soll keinen Einfluss haben auf die Rechtsstellung derjenigen Beamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, die während der Geltung eines Beschlusses vom Präsidenten gestützt auf diesen ohne Zustimmung des Senats ernannt wurden.

Section 8 - Non-delegated Competences
(1) Aufgaben, die nach der Verfassung der Vereinigten Staaten oder den Gesetzen des Bundes der vollziehenden Gewalt zugewiesen, jedoch nicht vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, sollen allein durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in dessen Namen und Verantwortung ausgeübt werden können.
(2) Entsprechendes soll für Aufgaben gelten, die zwar vom Präsidenten durch Organisationserlass mit Zustimmung des Kongresses einer Obersten oder nachgeordneten Bundesbehörde übertragen worden sind, deren Leitung jedoch unbesetzt ist.

Section 9 - Competences of the President-elect
(1) Wer zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt ist, soll nach Feststellung des endgültigen amtlichen Endergebnisses der Wahl befugt sein, dem Kongress die von ihm in Kraft zu setzen beabsichtigten Organisationserlasse zur Einrichtung von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden vorzulegen. Bestätigt der Kongress die von dem Gewählten vorgelegten Organisationserlasse, so sollen sie mit seiner nach Amtsantritt erfolgenden Bekanntmachung in Kraft treten.
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(2) Leiter von Obersten und nachgeordneten Bundesbehörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, und die Aufgaben und Befugnisse ihrer Behörden durch Organisationserlass des Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses entsprechend den Bestimmungen des Federal Administration Act und des Federal Authority Act in ihren jeweils zuletzt gültigen Fassungen geregelt werden, sollen auch nach diesem Zeitpunkt als nach den Vorschriften dieses Gesetzes ernannt und bestätigt gelten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt verbleiben.

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Gregory Jameson

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Mittwoch, 10. November 2010, 21:37

Mr. Speaker,

zu diesem fortgeschrittenenen Zeitpunkt sehe ich alle Kritikpunkte meiner Person als erledigt an.
Sofern ich bis zum anberaumten Ausspracheende keine anderweitige Krtik anbringe, werde ich dem Entwurf Sen. Fox zustimmen und meinen eigenen zurückziehen.
Ich lasse michdabei vom Leitsatz leiten: "Lieber schielen als blind sein."

[Edit: Autsch ... Rechtschreibung ... :mad:]
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gregory Jameson« (11. November 2010, 14:16)


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49

Donnerstag, 11. November 2010, 22:19

Mr. President,

ich sehe keinen Grund dem abgeänderten Antrag nicht zuzustimmen.

Gregory Jameson

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50

Sonntag, 14. November 2010, 15:09

Mr. Speaker,

zur Klarstellung angesichts der gegen 18:00 Uhr auslaufenden Aussprachefrist erkläre ich meinen Antrag als zurückgezogen. Ich schließe mich dem Antrag Senator Fox' an.
Gregory Jameson M.D.
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51

Montag, 15. November 2010, 14:51




Honorable Members of Congress:

Ich beende hiermit die Aussprache.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.



Vice President of the United States Congress