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JVF

Retired Politician

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1

Mittwoch, 17. November 2010, 10:57

2o1o/11/o1 Weapon and Ammunition Controll Bill


« patria spei gloriaeque »
Peninsula Republic



The State Assembly of Peninsula
J. Voerman-Fillmore, Acting Chairman
17th of November, 2o1o
Freeport City, PA



Honorable Assemblymen,

Mr. Doug Hayward hat beantragt, Aussprache und Abstimmung über den im Anhang dargelegten Entwurf.

Mr. Hayward hat das Wort. Die Aussprache dauert vorerst 48 Stunden.



Anhang:

Weapon and Ammunition Controll Bill


Section 1 - Validity
(1) Dieses Gesetz regelt den Ankauf, Verkauf sowie die Kontrolle von Waffen und Munition in den Grenzen des Staates Peninsula.

Section 2 – Definitions
(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schussswaffen jeder Art.
(2) Es wird unterschieden zwischen
a) leichten Waffen, die mit einer Hand zu bedienen sind und
b) schweren Waffen, die mit zwei Händen oder der Hilfe einer weiteren Person zu bedienen sind.
(3) Zudem wird unterschieden zwischen
a) halbautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs genau einen Schuss abgeben und
b) vollautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgeben.

Section 3 – License
(1) Für den Ankauf und Verkauf von Waffen und Munition ist eine Waffenlizenz notwendig.
(2) Eine Waffenlizenz wird erworben durch
a) den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeprüfung bei der State Police oder
b) den Nachweis einer Grundausbildung bei einer Nationalgarde der Bundesstaaten oder der Streitkräfte des Bundes.
(3) Die Waffenlizenz wird durch die State Police verliehen.
(4) Die Aushändigung einer Waffenlizenz kann verweigert werden, wenn der Antragssteller Vorstrafen aufweist.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz kann die Waffenlizenz durch die State Police entzogen werden.

Section 4 - Selling of Weapons
(1) Der Verkauf von leichten sowie schweren, halbautomatischen Waffen kann nur von Händlern vorgenommen werden, die bei der State Police registriert sind.
(2) Der Verkauf von vollautomatischen Waffen an Privatpersonen ist verboten.
(3) Die Anzahl der Händler pro Stadt und Dorf wird für
a) Städte ab 400.000 Einwohnern auf maximal vier Händler,
b) Städte zwischen 400.000 und 100.000 Einwohnern auf maximal zwei Händler und für
c) Städte und Dörfer unter 100.000 auf maximal einen Händler
festgesetzt.
(4) Die Polizeistellen vor Ort haben die Regelungen aus Sec. 3 in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
(5) Bei jedem Verkauf von Waffen durch registrierte Händler müssen
a) die Personalien des Käufers festgestellt und registriert,
b) die Seriennummer der verkauften Waffe registriert und
c) sämtliche obengenannten Informationen an die State Police weitergeleitet werden.

Section 5 – Selling of Ammunition
(1) Der Verkauf von Munition für leichte und schwere, halbautomatische Waffen kann nur von den in Section 4, Subsection a) genannten Händlern vorgenommen werden.
(2) Der Verkauf von Munition für vollautomatische Waffen ist verboten.
(3) Jeder Munitionskauf muss wie in Section 3, Subsection d) registriert werden.

Section 6 – Penalty Regulation
(1) Der Verstoß gegen die Regelungen dieses Gesetzes sind strafbar und werden strafrechtlich verfolgt.
(2) Wer verbotene Waffen bzw. Munition gemäß Section 4, Subsection 2 sowie Section 5, Subsection 2 an Privatpersonen verkauft oder als Privatperson kauft, wird mit einer Freheitheitsstrafe von bis zu zwei Monate bestraft.
(3) Wer als unregistrierter Händler leichte oder schwere, halbautomatische Waffen oder Munition verkauft, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
(4) Wer als registrierter Händler den Verkauf einer Waffe nicht der State Police anzeigt, wird mit Geldstrafe bis zu 2000A$ bestraft.
(5) Wer als registrierter Händler Waffen oder Munition an Personen ohne Waffenlizenz verkauft, wird mit Geldstrafe bis zu 7500A$ bestraft.
(6) Wer eine Waffenlizenz fälscht, macht sich der Urkundenfälschung gemäß Art. 2, Sec. 5 des USPC strafbar.

Section 6 - Final Provisions
(a) Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Grundsätze in Kraft.

Doug Hayward

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2

Mittwoch, 17. November 2010, 11:27

Assemblymen,

wie von einigen Mitgliedern erwarte habe ich auf Grundlage des Waffengesetzes von New Alcantara einen Entwurf für den Staat von Peninsula erstellt, der ein strenges Waffengesetz für unseren Staat einrichten soll. Hierbei beschränke ich mich auf Schussswaffen, da diese eine besonders hohe Gefährdung darstellen.

Kernstück des Gesetzes ist die sogenannte Waffenlizenz, die bei der State Police beantragt werden kann und über die Fähigkeit zur Führung einer Waffe Auskunft gibt. Nur wer eine Lizenz besitzt, kann Waffen und Munition an- und verkaufen. Verstößt ein Lizenzinhaber gegen dieses Gesetz, kann ihm die Lizenz entzogen werden

Weiterhin gilt die Beschränkung von Händlern in den Städten und Dörfern, die gleichzeitig bei der State Police registriert sein müssen. Weiterhin muss jeder Verkauf von Waffen und Munition registriert und an die State Police weitergereicht werden, damit im Falle einer Straftat mit Schusswaffengebrauch, schnell auf mögliche Täter hingewiesen kann.

Weiterhin wird ein Kapitel mit Strafvorschriften geschaffen, das Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz unter Strafe stellt und vor allem Straftatbestände definiert.

Ich bin für Kritik und vor allem Verbesserungsvorschläge offen und hoffe au Ihre Unterstützung.

Vielen Dank.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

Anthony J. Davenport

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3

Donnerstag, 18. November 2010, 12:07

Mr. Hayward, bei allem Respekt und jeglichem Verständnis, aber ihre Argumentation ist reiner Schwachsinn. Ein solches Gesetz führt nur zu einem: Schwarzhandel. Wissen sie eigentlich was das für Konsequenzen hat? Entwickelt er sich einmal, kriegt man ihn nie wieder weg. Dann wünsch ich ganz viel Spass beim Aufklären von Gewaltverbrechen, wenn die Waffe von der anderen Seite der Welt stammt. Ich bin zwar wahrlich kein Freund vom "libertären" Umgang mit Waffen, aber das geht doch einige Schritte zu weit. Und das sie damit jeden Waffenbesitzer als potentiellen Täter markieren wollen, davon will ich erstmal schweigen.

Ein solches Gesetz wird bei mir keine Unterstützung finden.
Anthony Jesse Davenport [R-SE]

Doug Hayward

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4

Donnerstag, 18. November 2010, 12:22

Vielleicht gibt es ja von Ihrer Seite auch Verbesserungsvorschläge, um das Gesetz aus Ihrer Sicht zu entschärfen. wie gesagt, lässt sich über jeden Verbesserungsvorschlag diskutieren.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

J. Edward Mullenberry

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5

Donnerstag, 18. November 2010, 18:50

Assemlbymen,

ich halte weder die umfassenden Einschränkung zum Waffenbesitz für zustimmungswüdrig - meines Erachtens reicht eine Lizensierung von Munition aus -, noch kann ich der massiven Einschränkung der auf den Waffenhandel spezialisierten Unternehmen zustimmen.

Manche Passagen des Entwurfes sind zu ungenau, beispielsweise kann ich keineswegs dafür sprechen, jedwede Vorstrafe als Ausschlussgrund zu definieren; hier bedarf es erheblichen Nachbesserungsbedarfs.

Im Entwurf sind leider auch keine Passagen enthalten, die Waffenbesitz der Liebhaberei wegen reglementiert.

Schließlich weise ich darauf hin, dass die Kompetenz für die Aufstellung von Strafvorschriften nur dem Bund zustehen und wir solche Regelungen daher nicht beschließen können. ich werde hierauf also nicht näher eingehen müssen.
JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.
Former (XXVII.) Vice President of the United States
Former Member of the House of Representatives
Former Lieutenant Governor of the Republic of Serena

"That person who agrees with you 80 percent of the time is a friend and an ally; not a 20 percent traitor." - Carsten Schmidt

JVF

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6

Freitag, 19. November 2010, 10:12



Honorable Assemblymen,

ich erkenne noch Aussprachebedarf und verlängere die Aussprache daher um 72 Stunden.


Doug Hayward

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7

Freitag, 19. November 2010, 15:40

Assemblymen,

ich danke Assebmlymen Mullenberry für seine konstruktive Kritik und werde im Folgenden einige Anmerkungen und Überarbeitungsvorschläge machen.

Zitat

Original von J. Edward Mullenberry
ich halte weder die umfassenden Einschränkung zum Waffenbesitz für zustimmungswüdrig - meines Erachtens reicht eine Lizensierung von Munition aus -, noch kann ich der massiven Einschränkung der auf den Waffenhandel spezialisierten Unternehmen zustimmen.


Ich möchte an dieser Stelle vorschlagen, die Begrenzung von Waffenhändlern aus dem Gesetz zu entfernen, würde aber nur ungern von dem Verbot von vollautomatischen Waffen abrücken. Vollautomatische Waffen haben in Privathaushalten nichts zu suchen, zumal - sollte für die reine Selbstverteidigung plädiert werden - halbautomatische Waffen für den Selbstschutz vollkommen ausreichend sind. Eine reine Lizenzierung von Munition würde wiederum verhindern, dass eine gefundene Waffe eindeutig ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, wodurch unter Umständen auch gestohlene Waffen aufgezeigt werden können.

Zitat

Manche Passagen des Entwurfes sind zu ungenau, beispielsweise kann ich keineswegs dafür sprechen, jedwede Vorstrafe als Ausschlussgrund zu definieren; hier bedarf es erheblichen Nachbesserungsbedarfs.


Hierbei stimme ich Assemblyman Mullenberry zu. Als Vorschlag würde ich hierbei die Begrenzung auf die Straftatbestände aus Art. 3 vorschlagen. Sollte eine weitere Spezialisierung gewünscht werden, würde ich die Sec. 1-4, 6 sowie die vemutlich bald neugeschaffenen Straftatbestände der Sec. 10 und 11 vorschlagen.

Zitat

Im Entwurf sind leider auch keine Passagen enthalten, die Waffenbesitz der Liebhaberei wegen reglementiert.


Auch dem stimme ich zu, zumal mir auch gerade aufgefallen ist, dass zum einen Sportschützen ausgeklammert werden und mögliche Aufbewahrungsvorschriften fehlen. Ich werde hierzu vermutlich bis morgen einen Formulierungsvorschlag reinreichen können.

Zitat

Schließlich weise ich darauf hin, dass die Kompetenz für die Aufstellung von Strafvorschriften nur dem Bund zustehen und wir solche Regelungen daher nicht beschließen können. ich werde hierauf also nicht näher eingehen müssen.


Zuletzt stimme ich auch hier zu, möchte aber anfragen, ob es möglich ist, Handlungen unter einen Straftatbestand zu fassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die entsprechende Section gelöscht, ich würde ich den am Sonntag neugewählten State's Senator dann aber bitten, einen entsprechenden Antrag in den Congress einzubringen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat

Doug Hayward

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8

Samstag, 20. November 2010, 17:20

Assemblymen,

ich möchte an dieser Stelle einen ersten überarbeiteten Entwurf vorschlagen, der in erster Linie auf der Kritik von Assemblyman Mulligan beruht.

Weapon and Ammunition Controll Bill


Section 1 - Validity
(1) Dieses Gesetz regelt den Ankauf, Verkauf sowie die Kontrolle von Waffen und Munition in den Grenzen des Staates Peninsula.

Section 2 – Definitions
(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schussswaffen jeder Art.
(2) Es wird unterschieden zwischen
a) leichten Waffen, die mit einer Hand zu bedienen sind und
b) schweren Waffen, die mit zwei Händen oder der Hilfe einer weiteren Person zu bedienen sind.
(3) Zudem wird unterschieden zwischen
a) halbautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs genau einen Schuss abgeben und
b) vollautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgeben.

Section 3 – License
(1) Für den Ankauf und Verkauf von Waffen und Munition ist eine Waffenlizenz notwendig.
(2) Eine Waffenlizenz wird erworben durch
a) den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeprüfung bei der State Police oder
b) den Nachweis einer Grundausbildung bei einer Nationalgarde der Bundesstaaten oder der Streitkräfte des Bundes.
(3) Die Waffenlizenz wird durch die State Police verliehen.
(4) Die Aushändigung einer Waffenlizenz kann verweigert werden, wenn der Antragssteller Vorstrafen gemäß der Sections 1-4, 6, 10 und 11 des USPC hat.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz kann die Waffenlizenz durch die State Police entzogen werden.

Section 4 - Selling of Weapons
(1) Der Verkauf von leichten sowie schweren, halbautomatischen Waffen kann nur von Händlern vorgenommen werden, die bei der State Police registriert sind.
(2) Der Verkauf von vollautomatischen Waffen an Privatpersonen ist verboten.
(3) gestrichen
(4) Die Polizeistellen vor Ort haben die Regelungen aus Sec. 3 in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
(5) Bei jedem Verkauf von Waffen durch registrierte Händler müssen
a) die Personalien des Käufers festgestellt und registriert,
b) die Seriennummer der verkauften Waffe registriert und
c) sämtliche obengenannten Informationen an die State Police weitergeleitet werden.
(6) Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Kauf von Waffen nur unter Aufsicht und der ausdrücklichen Zustimmen von Familienmitgliedern gestattet.

Section 5 – Selling of Ammunition
(1) Der Verkauf von Munition für leichte und schwere, halbautomatische Waffen kann nur von den in Section 4, Subsection a) genannten Händlern vorgenommen werden.
(2) Der Verkauf von Munition für vollautomatische Waffen ist verboten.
(3) Jeder Munitionskauf muss wie in Section 3, Subsection d) registriert werden.
(4) Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Kauf von Munition nur unter Aufsicht und der ausdrücklichen Zustimmung von Familienmitgliedern gestattet.

Section 6 - Unusable Weapons
(1) Nicht funktionstüchtige oder antiquarische Waffen unterliegen nicht weder dem Waffenverbot, noch der Registrierungspflicht.
(2) Nicht funktionstüchtige Waffen dürfen nicht repariert werden.

Section 7 - Weapons for Hunting
(1) Waffen und Munition, die für die Jagd genutzt werden, unterliegen nicht den Verboten von Sec. 4, Ssec. 2 sowie Sec. 5, Ssec. 2.
(2) Die Jagdbeschäftigung ist beim Waffen- und Munitionskauf nachzuweisen.

Section 8 - Weapons for Sports
(1) Waffen und Munition, die für das Sportschießen genutzt werden, unterliegen nicht dem Verboten von von Sec. 4, Ssec. 2 sowie Sec. 5, Ssec. 2.
(2) Die sportliche Betätigung ist beim Waffen- und Munitionskauf nachzuweisen.

Section 9 - Storing of Weapons
(1) Jedwede Waffe und Munition ist sicher innerhalb des Hauses in einem abschließbaren Sicherheitsschrank aufzubewahren.
(2) Die Schlüssel des Schranks sind für Jugendliche unter 18 jahren unzugänglich aufzubewahren.


Section 10 – Penalty Regulation
gestrichen

Section 11 - Final Provisions
(a) Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Grundsätze in Kraft.


Folgendere Änderungen sind in diese neue Fassung aufgenommen:

1. Die Begrenzung von Waffenhändlern pro Stadt oder Dorf ist gestrichen.

2. Es wurde beim Waffen und Munitionskauf eine Klausel für Jugendliche eingefügt.

3. Alternative Nutzungen von Waffen wurden aufgenommen und für diese Nutzungen Ausnahmeregelungen geschaffen.

4. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition wird geregelt.

5. die Strafvorschriften wurden vorerst gestrichen, es gilt hierbei die Aufforderung an den zukünftigen Senator, eine entsprechende Regelung in den Congress einzubringen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Doug Hayward« (20. November 2010, 17:21)


Doug Hayward

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9

Dienstag, 23. November 2010, 17:21

Handlung:schaut in die Runde
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Donnerstag, 25. November 2010, 17:02

Sieht ganz gut aus. Ich bin jedoch dafür Jugendlichen unter 16 den Kauf von Waffen und Munition zu verbieten. Familienmitglieder würde ich durch "Vormund" ersetzen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JVF« (25. November 2010, 17:03)


Doug Hayward

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11

Freitag, 26. November 2010, 13:56

Assemblymen,

ich lege nun einen neuen Entwurf vor, in dem ich den Änderungswunsch von President Fillmore berücksichtige


Weapon and Ammunition Controll Bill


Section 1 - Validity
(1) Dieses Gesetz regelt den Ankauf, Verkauf sowie die Kontrolle von Waffen und Munition in den Grenzen des Staates Peninsula.

Section 2 – Definitions
(1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schussswaffen jeder Art.
(2) Es wird unterschieden zwischen
a) leichten Waffen, die mit einer Hand zu bedienen sind und
b) schweren Waffen, die mit zwei Händen oder der Hilfe einer weiteren Person zu bedienen sind.
(3) Zudem wird unterschieden zwischen
a) halbautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs genau einen Schuss abgeben und
b) vollautomatischen Waffen, die bei der einmaligen Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgeben.

Section 3 – License
(1) Für den Ankauf und Verkauf von Waffen und Munition ist eine Waffenlizenz notwendig.
(2) Eine Waffenlizenz wird erworben durch
a) den Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeprüfung bei der State Police oder
b) den Nachweis einer Grundausbildung bei einer Nationalgarde der Bundesstaaten oder der Streitkräfte des Bundes.
(3) Die Waffenlizenz wird durch die State Police verliehen.
(4) Die Aushändigung einer Waffenlizenz kann verweigert werden, wenn der Antragssteller Vorstrafen gemäß der Sections 1-4, 6, 10 und 11 des USPC hat.
(5) Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz kann die Waffenlizenz durch die State Police entzogen werden.

Section 4 - Selling of Weapons
(1) Der Verkauf von leichten sowie schweren, halbautomatischen Waffen kann nur von Händlern vorgenommen werden, die bei der State Police registriert sind.
(2) Der Verkauf von vollautomatischen Waffen an Privatpersonen ist verboten.
(3) Die Polizeistellen vor Ort haben die Regelungen aus Sec. 3 in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
(4) Bei jedem Verkauf von Waffen durch registrierte Händler müssen
a) die Personalien des Käufers festgestellt und registriert,
b) die Seriennummer der verkauften Waffe registriert und
c) sämtliche obengenannten Informationen an die State Police weitergeleitet werden.
(5) Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Kauf von Waffen nur unter Aufsicht und der ausdrücklichen Zustimmen des gesetzlichen Vormunds gestattet.

Section 5 – Selling of Ammunition
(1) Der Verkauf von Munition für leichte und schwere, halbautomatische Waffen kann nur von den in Section 4, Subsection a) genannten Händlern vorgenommen werden.
(2) Der Verkauf von Munition für vollautomatische Waffen ist verboten.
(3) Jeder Munitionskauf muss wie in Section 3, Subsection d) registriert werden.
(4) Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Kauf von Munition nur unter Aufsicht und der ausdrücklichen Zustimmung des gesetzlichen Vormunds gestattet.

Section 6 - Unusable Weapons
(1) Nicht funktionstüchtige oder antiquarische Waffen unterliegen nicht weder dem Waffenverbot, noch der Registrierungspflicht.
(2) Nicht funktionstüchtige Waffen dürfen nicht repariert werden.

Section 7 - Weapons for Hunting
(1) Waffen und Munition, die für die Jagd genutzt werden, unterliegen nicht den Verboten von Sec. 4, Ssec. 2 sowie Sec. 5, Ssec. 2.
(2) Die Jagdbeschäftigung ist beim Waffen- und Munitionskauf nachzuweisen.

Section 8 - Weapons for Sports
(1) Waffen und Munition, die für das Sportschießen genutzt werden, unterliegen nicht dem Verboten von von Sec. 4, Ssec. 2 sowie Sec. 5, Ssec. 2.
(2) Die sportliche Betätigung ist beim Waffen- und Munitionskauf nachzuweisen.

Section 9 - Storing of Weapons
(1) Jedwede Waffe und Munition ist sicher innerhalb des Hauses in einem abschließbaren Sicherheitsschrank aufzubewahren.
(2) Die Schlüssel des Schranks sind für Jugendliche unter 18 jahren unzugänglich aufzubewahren.

Section 10 - Final Provisions
(a) Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Grundsätze in Kraft.


Gibt es noch weitere Ergänzungsvorschläge von Seiten der Assemblymen?
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Doug Hayward

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12

Donnerstag, 2. Dezember 2010, 11:39

Honorable Assemblymen,

die Aussprache ist beendet. Die Abstimmung wird in Kürze eröffnet.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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