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S. 2011-011 Freedom of Information Act
Honorable Senators:
Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?
Bitte stimmen Sie mit
Version Wells oder
Version Fox oder
None .
Sie können Ihre Anwesenheit mit
Present bekunden.
Die Abstimmung dauert gemäß den Standing Orders of Congress 96 Stunden.
Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststeht.
President of the Senate
[Version Wells]
Federal Agencies' Reports Act
Section I - Fundamentals
Article I - Purpose and title
Dieses Gesetz soll die Arbeit der Behörden der Vereinigten Staaten transparenter machen . Das Gesetz soll als "Federal Agencies' Report Act" oder "FARA" zitiert werden.
Article II - Area of Application
Die in diesem Gesetz gemachten Vorgaben gelten für sämtliche Organisation des Bundes, die von derartigen Regelungen betroffen sein können.
Section II - Reporting to Congress
Article III - Current Investigations
(a) Die Strafverfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten sind verpflichtet, auf Nachfrage dem Kongress in einer geheimen Sitzung Auskunft über gegenwärtig laufende Ermittlungsvorgänge zu geben.
(b) Solche Informationen sollen vom Kongress nur eingeholt werden dürfen, wenn begründeter Verdacht besteht eine Behörde handle über ihre Befugnisse hinausgehend.
(c) Die Informationen sollen von den Kongressmitgliedern als vertraulich angesehen und nicht der Öffentlichkeit weitergegeben werden.
Article IV - Report on current work progress
(a) Die Behörden, deren Arbeitsgebiet die Infratruktur der Vereinigten Staaten betrifft, sollen auf Nachfrage des Kongresses vertreten von ihrem Behördenleiter beziehungsweie wenn ein solcher nicht existiert den zuständigen Minister Rechenschaft zu ihrer aktuellen Arbeit ablegen müssen.
(b) Eine solche Anfrage soll vom Kongress nicht öfter als einmal in vier Monaten an eine Behörde gestellt werden.
Section III - Annual Reports
Article V - Publishing annual reports
(a) Jede Behörde auf Bundesebene, deren Arbeit von Interesse für die Öffentlichkeit ist, soll einmal jährlich einen öffentlich zugänglichen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(b) Die Veröffentlichungsdaten dieser Berichte können der 01. Juni, der 01. September oder der 01. Dezember sein.
(c) Verantwortlich hierfür ist der Leiter der jeweiligen Behörde, ist keiner ernannt der übergeordnete Minister.
Article VI - Content of annual reports
(a) Die Berichte sollen Informationen über die geleistete Arbeit im abgelaufenen Berichtsjahr sowie Pläne für das neue Berichtsjahr enthalten.
(b) Weitere Informationen können freiwillig angefügt werden.
Article VII - Accessing annual reports
(a) Die Jahresberichte sollen öffentlich ausgelegt werden, weiterhin sollen sie auf Anfrage beim zuständigen Bundesministerium erhältlich sein.
(b) Zugriff auf die Berichte soll jeder Bürger der Vereinigten Staaten haben.
Section IV - Final Conditions
Article VIII - Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Die ersten Jahresberichte nach Section III sollen im Kalenderjahr 2011 veröffentlicht werden.
[Version Fox]
Freedom of Information Act
Article I - Fundamentals
Section 1 - Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz soll den freien Zugang der Bürger der Vereinigten Staaten zu den von Ämtern und Behörden des Bundes bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gesammelten, gespeicherten und verwerteten Informationen gewährleisten.
(2) Es soll zitiert werden als Freedom of Information Act, kurz FOIA.
Section 2 - Area of Application
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen für sämtliche Ämter und Behörden des Bundes gelten, mit Ausnahme: derjenigen Abteilungen und Stellen des Weißen Hauses sowie denjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten oder mit Aufgaben der nationalen Sicherheit einschließlich der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung und -auswertung befasst sind; derjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit der Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen befasst sind, soweit Informationen laufende Ermittlungs- oder anhängige gerichtliche Verfahren betreffen oder den Schutz von Zeugen und Quellen beeinträchtigen; derjenigen Obersten und ihnen nachgeordneten Bundesbehörden, die mit Aufgaben im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind, soweit ihre Befassung mit diesen Aufgaben berührt ist. Article II - Procedure of the Issuance of Information
Section 1 - Eligible Petitioners
Auskünfte nach diesem Gesetz sollen verlangen können: jede natürliche Person, die als Bürger der Vereinigten Staaten im entsprechenden Register der zuständigen Behörde geführt wird; jede juristische Person, die über ihren Hauptsitz oder eine ständige Niederlassung in den Vereinigten Staaten verfügt und in das entsprechende Register der zuständigen Behörde eingetragen ist. Section 2 - Protection of Privacy
(1) Ämter und Behörden des Bundes, die nach diesem Gesetz zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, sollen ohne Zustmmung des Betroffenen über die ihnen bekannten persönlichen Verhältnisse, einschließlich des Vermögens, von Bürgern der Vereinigten Staaten sowie sich rechtmäßig auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten aufhaltenden Ausländer keine Auskünfte erteilen dürfen.
(2) Über dienstliche Verhältnisse sowie interne Beurteilungen einschließlich disziplinarischer Maßnahmen von Bediensteten des Bundes sollen die Ämter und Behörden des Bundes nach diesem Gesetz zur Auskunft nicht befugt sein.
(3) Informationen, die jedermann aus öffentlich einsehbaren amtlichen Verzeichnissen oder Vorgängen entnehmen kann, gelten nicht als Auskünfte über persönliche oder dienstliche Verhältnisse im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Sofern Auskünfte, zu deren Erteilung die Ämter und Behörden des Bundes verpflichtet sind, Informationen enthalten, deren Weitergabe nach diesem Gesetz der Zustimmung des Betroffenen bedürfen, sind diese Angaben bei nicht erteilter Zustimmung des Betroffenen aus der Auskunft zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Die Entfernung oder Unkenntlichmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die keinen Rückschluss mehr auf diejenige Person zulässt, über die Informationen in der Auskunft enthalten waren.
Section 3 - Application on the Issuance of Information
(1) Anträge auf Erteilung von Auskünften nach diesem Gesetz sollen öffentlich im Forum, per Privater Nachricht oder per E-Mail an das zuständige Amt oder die zuständige Behörde des Bundes gerichtet werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Auskünften nach diesem Gesetz, die nicht von jenem Amt oder jener Behörde des Bundes, an das oder die sie gerichtet wurden, nicht bearbeitet werden können, sollen dem zuständigen Amt oder der zuständigen Behörde auf dem Amtswege weitergegeben werden.
Section 4 - Issuable Information
(1) Als Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sollen auf Verlangen des Antragstellers diesem in einer für die Verwendung für seine Zwecke geeigneten Form insbesondere übermittelt werden: Datensammlungen und Statistiken; Karten; Gutachten, Auswertungen und Beurteilungen gesammmelter Daten; Auskünfte und Stellungnahmen anderer beteiligter Stellen. Die Übermittlung soll in der Regel auf dem gleichen Wege erfolgen, auf dem der Antrag auf Auskunfterteilung gestellt wurde.
(2) Zur Übermittlung von rein zur internen Verwendung bestimmten Erlassen, Verfügungen, Notizen und Protokollen sollen die Ämter und Behörden des Bundes nach diesem Gesetz nicht verpflichtet sein.
Section 5 - Judicial Review
(1) Gegen die Entscheidung eines Amtes oder einer Behörde des Bundes, einem Auskunftersuchen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise nicht zu entsprechen, steht dem Antragsteller das Recht des Widerspruchs zu.
(2) Der Widerspruch ist im Falle einer Entscheidung einer nachgeordneten Bundesbehörde an die dieser vorgesetzten Obersten Bundesbehörde, im Falle einer Entscheidung einer Obersten Bundesbehörde, einer direkt dem Weißen Haus unterstellten Behörde im Range einer nachgeordneten Behörde oder des Weißen Hauses an den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu richten. Der Widerspruch ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und zu begründen.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so steht dem Antragsteller der Rechtsweg entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit des Bundes offen. Die Klage ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch zu erheben.
Article III - Final Provisions
Section 1 - Inviolability of other Legal Rights on Information
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll so ausgelegt werden, dass dadurch andere verfassungsmäßige oder gesetzliche Auskunftsrechte der Bürger der Vereinigten Staaten gegenüber der Bundesverwaltung geschmälert werden.
Section 2 - Coming into force
Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Vorschriften in Kraft.
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana
Klaus von Freilass
Botschafter der Demokratischen Union
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Klaus von Freilass« (31. Januar 2011, 18:04)
Version Wells
Anbei möchte ich anmerken dass ich in Anbetracht des teilweise sehr unterschiedlichen Inhaltes eine komplett getrennte Abstimmung für sinniger gehalten hätte.
Ashley Fox
Former Senator for Assentia
Former Chairperson of the Republican National Committee
Former Republican Congressional Caucus Leader
Former Secretary of Defense
Former Governor and Senator of Savannah
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
sig.
Jenson Wakaby
Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
- Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009
Owner of the "Three Lions" in Shenghei
Gregory Jameson M.D.
I was: Member and Chairman of the Democratic Party
Member and President of the United States Senate
Member and Speaker of the House of Representatives
Secretary of the Interior, Governor of Hybertina and Laurentiana
CURRICULUM VITAE
Il m'a raconté l'histoire de sa vie
Il y a que la vérité qui blesse.
Honorable Senators:
Sieben von acht Senatoren haben ihre Stimme abgegeben.
Fünf Senatoren stimmten für die Version Wells,
zwei Senatoren stimmten für die Version Fox.
kein Senator lehnte beide Versionen ab.
Der Verabschiedung der
Version Wells wurde daher durch den Senat
zugestimmt .
President of the Senate