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Bei einer Volkswahl bestünde in meinen Augen die große Gefahr dass das Amt des Richters am Ende ein Parteiamt wird wenn eine Partei genug Mitglieder mobilisieren kann um einen der Partei gefallenden Kandidaten ins Richteramt zu heben. Das Amt des obersten Bundesrichters muss aber ein absolut neutrales bleiben - insofern halte ich nichts von einer Volkswahl.
Das ist beim derzeitigen System nicht viel anders.Bei einer Volkswahl bestünde in meinen Augen die große Gefahr dass das Amt des Richters am Ende ein Parteiamt wird wenn eine Partei genug Mitglieder mobilisieren kann um einen der Partei gefallenden Kandidaten ins Richteramt zu heben. Das Amt des obersten Bundesrichters muss aber ein absolut neutrales bleiben - insofern halte ich nichts von einer Volkswahl.
Bei einer Volkswahl bestünde in meinen Augen die große Gefahr dass das Amt des Richters am Ende ein Parteiamt wird wenn eine Partei genug Mitglieder mobilisieren kann um einen der Partei gefallenden Kandidaten ins Richteramt zu heben. Das Amt des obersten Bundesrichters muss aber ein absolut neutrales bleiben - insofern halte ich nichts von einer Volkswahl.
Noch stärker ist dieser Effekt allerdings, wenn der Richter vom Präsidenten und dem Kongress bestimmt wird, vorausgesetzt, die Partei des Präsidenten verfügt über eine Mehrheit in beiden Kammern. Denn dann hat weder die andere Partei, noch irgendein parteiloser Bürger eine Chance, die Ernennung eines solchen Richters zu verhindern.
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Worauf ich vor allem hinauswollte, ist, dass das bisherige System sich insofern bewährt hat, als meistens doch weniger parteipolitische als fachliche Erwägungen die Wahl des Chief Justice beeinflusst haben. Ob das auch weiter so bleibt, hängt davon ab, wen President Cunningham vorschlägt.Selbstverständlich gebe ich Mister Cromwell auch Recht, wenn er erst einmal abwarten will, wen Präsident Cunningham aktuell nominiert. Diese Diskussion für oder wider einer direkten Wahl der Richter durch das Volk kann nur perspektivisch ausgerichtet sein und hat auf die aktuellen Zustände keinen unmittelbaren Einfluss. Würde man sich für eine Direktwahl entscheiden, bedeutete dies eine Änderung der Bundesverfassung und auch des SCOTUS-Acts. Und ersteres dauert erfahrungsgemäß in Astor doch seine Zeit. Sodass man eigentlich von mindestens einer oder zwei weiteren Amtszeiten des Chief Justice of the Supreme Court ausgehen kann und muss, bevor überhaupt eine solche Änderung, so man sie denn überhaupt umzusetzen bereit ist, wirksam werden könnte.
Worauf ich vor allem hinauswollte, ist, dass das bisherige System sich insofern bewährt hat, als meistens doch weniger parteipolitische als fachliche Erwägungen die Wahl des Chief Justice beeinflusst haben. Ob das auch weiter so bleibt, hängt davon ab, wen President Cunningham vorschlägt.
"Nur 6 Personen" verkennt die Realität. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass eine bestimmte politische Gruppierung derart den Senat dominierte; vielmehr ist dieser seit jeher eine heterogene Mischung aus Demokraten, Republikanern und Unabhängigen. Die Nominierung durch den Präsidenten und die hohe Zustimmungshürde des Senats stellen in meinen Augen sicher, dass nur wirklich geeignete Personen Chief Justice werden und dieses wichtige Amt nicht irgendwo im Hinterzimmer ausgekegelt wird oder die Wahl allein von kurzfristigen Mehrheitsverhältnissen abhängig ist.Und im Senat braucht man, so er vollzählig besetzt ist, nach der derzeitigen Gesetzeslage nur 6 Personen auf seine Seite ziehen, um das Amt zu bekommen.
Da haben Sie sicherlich nicht Unrecht; nicht jede mögliche Veränderung ist aber auch eine gute oder gar notwendige Veränderung. In diesem Fall bin ich nun mal der Meinung, dass das System sich bewährt hat und vorerst keiner Reform bedarf. Das hängt wie gesagt auch davon ab, wen President Cunningham als Kandidaten aufstellt.Nun das mit dem "und das hat sich bewährt" ist zwar ein Argument für eine recht kontinuierliche Arbeit, andererseits aber auch immer ein wenig der argumentative Bremsklotz für mögliche und vielleicht auch notwendige Veränderungen.
Soweit ich weiß, wurde auch darüber schon einmal diskutiert. Es ist leider so, dass es schon eine Schwierigkeit darstellt, einen einzigen Richter für den Supreme Court zu finden (wie wir ja gerade wieder sehen). Ganze drei zu finden, grenzt dann wohl an Unmöglichkeit.Ich stimme jedoch Mr. Colton zu, dass nicht eine einzelne Person "das letzte Wort haben sollte, sondern drei Richter dem Supreme Court angehören sollten.
"Nur 6 Personen" verkennt die Realität. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass eine bestimmte politische Gruppierung derart den Senat dominierte; vielmehr ist dieser seit jeher eine heterogene Mischung aus Demokraten, Republikanern und Unabhängigen. Die Nominierung durch den Präsidenten und die hohe Zustimmungshürde des Senats stellen in meinen Augen sicher, dass nur wirklich geeignete Personen Chief Justice werden und dieses wichtige Amt nicht irgendwo im Hinterzimmer ausgekegelt wird oder die Wahl allein von kurzfristigen Mehrheitsverhältnissen abhängig ist.
Ich stimme jedoch Mr. Colton zu, dass nicht eine einzelne Person "das letzte Wort haben sollte, sondern drei Richter dem Supreme Court angehören sollten.
Spielen wir die Idee einer Volkswahl des Obersten Bundesrichters doch einmal durch:
Aktuell sieht das Wahlrecht bei Wahlen des Bundes, zu denen nur ein Kandidat antritt, kein Nein als Stimmoption vor. Fänden sich also keine mindestens zwei Bewerber um das Amt, würde der einzige Kandidat auch gleich automatisch gewählt. Egal wie ungeeignet er persönlich oder fachlich sein mag.
Natürlich könnte man diese Bestimmung, allgemein oder nur für die Wahl des Obersten Bundesrichters, ändern. Dann stellt sich vielleicht nur ein Kandidat zur Wahl und fällt bei den Wählern mehrheitlich durch.
Wie weiter? Es ist sicherlich nicht Aufgabe des Präsidenten, des Justizministeriums oder sonst irgend jemandes, Kandidaten für die allgemeine Wahl eines öffentlichen Amtes zu rekrutieren. Die Wahl wäre, wie auch jene des Präsidenten, der Senatoren und der Mitglieder des Repräsentantenhauses, vom Electoral Office auszuschreiben. Aber es fehlte eben eine Instanz, die ein Vorschlagsrecht und damit einhergehend sicherlich auch eine entsprechende Vorschlagspflicht hat.
Es war in der Vergangenheit für verschiedene Präsidenten und deren Berater vielfach schon schwierig genug, im Wege der gezielten Ansprache einen geeigneten Kandidaten zu finden. Dass sich auf eine bloße Wahlausschreibung einer oder gleich mehrere melden würden, hielte ich für ausgesprochen unwahrscheinlich.
Aber auch jenseits dieser offenen Frage sähe im System einer Direktwahl einen Defekt. Nämlich das weitestgehende Herauslösen des Obersten Gerichtshofes aus der Kontrolle durch Kongress und Präsident, während er selbst diese wiederum weiterhin kontrolliert.
Derzeit kontrollieren sich alle drei Staatsgewalten in unterschiedlicher Intensität und mittels verschiedener Meachnismen und Instrumente gegenseitig. So erfolgt die Kontrolle der Arbeit des Obersten Gerichtshofes etwa durch die zeitlich begrenzte Amtszeit des Obersten Bundesrichters und somit die regelmäßige Nominierung eines Obersten Bundesrichters durch den Präsidenten und seine Bestätigung durch den Senat.
Mit einer Volkswahl des Obersten Bundesrichters entfiele diese Kontrolle der Judikative durch die beiden anderen Staatsgewalten.
Statt dessen brächte sie dem Obersten Bundesrichter vielleicht sogar eine "überschießende Legitimation, die über seine eng begrenzten Aufgaben hinausgeht. Denn ist ja nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, Politik zu machen, sondern die Politik auf ihre Beachtung der Verfassung hin zu überwachen und zu kontrollieren.
Ein wie der Kongress als Vertretung von Volk und Staaten sowie der Präsident als Oberhaupt der Bundesverwaltung direkt von der Bevölkerung legitimierter Oberster Bundesrichter könnte leichter der Verführung fallen, mit seinen Urteilen selbst Politik zu machen (legislating from the bench).
Warum sollte er das auch nicht tun dürfen? Er besitzt ja schließlich keine "schlechtere" demokratische Legitimation als der Kongress oder der Präsident. Warum sollte er sich da, wenn diese in seinen Augen in ihrem Handeln gegen die Verfassung verstoßen, sich darauf beschränken, das so festzustellen und ggf. Gesetze für nichtig erklären oder Verwaltungshandlungen aufheben? Warum sollte er darüber hinaus nicht gleich festlegen, wie eine Sache denn nun richtig, d. h. verfassungskonform zu erfolgen hat? Er steht Kongress und Präsident hinsichtlich seiner Legitimation durch den Volkswillen schließlich absolut gleichberechtigt gegenüber.
Gerade im Lichte dieses Problems stehe ich einer Volkswahl des Obersten Bundesrichters ablehnend gegenüber. Er besitzt auf dem bewusst eng gefassten Feld seiner Zuständigkeiten eine immense Macht. Aber er ist stets gehalten, diese wo nötig so dosiert wie nur möglich anzuwenden, da er ja gerade keine unmittelbare demokratische Legitimation durch die Bevölkerung besitzt.
Mit dieser, so früchte ich, drohte die richterliche Selbstbeschränkung (judicial self-restraint) alsbald zu fallen.
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