Information Act
Section I - Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder Mandarin hat gegenüber dem Gouverneur von Chan Sen, seiner Regierung und dessen Untergliederungen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Der Gouverneur kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen öffentlich zur Verfügung stellen.
(2) Zur Veröffentlichung von Informationen hat der Gouverneur von Chan Sen eine Internetpräsenz zu unterhalten.
Section II - Schutz öffentlicher Belange und Belange Dritter
Ein Anrecht auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn bei personenbezogenen Daten der Betroffene nicht einwilligt,
2. bei Personalakten,
3. wenn vertragliche Vertraulichkeit verletzt werden.
4. wenn das betroffene Unternehmen bei betrieblichen Geheimnissen nicht einwilligt,
5. wenn geistiges Eigentum gefährdet wird,
6. wenn die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte.
Section III - Verfahrensweise
(1) Zugang zu Informationen wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Entsprechende Anträge werden über den Chairman des Council of Mandarin eingereicht und sind unverzüglich zu bearbeiten.
(2) Informationsgewährende Einrichtungen können Gebühren erheben. Diese müssen den Aufwand der Informationsvergabe widerspiegeln und sind auf verlangen des Informationssuchenden aufzuschlüsseln.
Section IV - Informationspflicht des Gouverneurs
Der Gouverneur informiert den Council of Mandarin zügig über,
1. Vorhaben zur Gesetzgebung,
2. Verordnungen die die Zustimmung des Council´s benötigen,
3. Staatsverträge,
4. Einsätze der National Guard,
5. Kooperationen mit anderen Bundesstaaten der USA.
Section V - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.