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Bastian Vergnon

Bastian Vergnon

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1

Dienstag, 5. Juli 2011, 17:15

S.2011-075 Election of the House of Representatives Bill





Honorable Members of Congress:

Sen. Ashley Fox aus Assentia
hat den angefügten Entwurf zur Aussprache eingebracht.

Die Aussprachedauer beträgt zunächst 96 Stunden.

Bastian Vergnon
President of Congress


ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT

Section 1. Purpose and Citation
(1)
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses
neu und bestimmt Übergangsvorschriften für das im März 2011 gewählte
Repräsentantenhaus.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.
    (1)
    Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder desRepräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.
    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag
    erscheinen.
    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nachArticle I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
    (5)Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder
    erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.
    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl
    durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahldes Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.

    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.
    (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid ableisten.
    (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
    (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nichtmöglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Salute
Bastian Vergnon


Ashley Fox

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2

Dienstag, 5. Juli 2011, 17:29

Madam President,

ich bitte meine Schusseligkeit zu entschuldigen, aber Mathematik war noch niemals meine Stärke. ;)

Mein alter Entwurf enthielt einen gravierenden Fehler in der durch das Gesetz einzuführenden neuen Fassung von Article III, Section 3, Subsection 3, Federal Election Act. Wäre die in besagtem Entwurf enthaltene Formulierung Gesetz geworden, hätte bei jeder Repräsentantenhauswahl unweigerlich diejenige Partei, die die meisten Stimmen erhalten hätte, alle Sitze gewonnen. Und das ist natürlich so nicht gewollt, wir sind hier ja nicht in Tchino. ;)

Der neue Entwurf beschreibt das Sitzzuteilungsverfahren nun korrekt.

Allerdings hat mein Büro die bereits an der letzten Fassung vorgenommene Anpassung daran verschusselt, dass der Gesetzwentwurf nichts mehr mit dem im März 2011 gewählten Repräsentantenhaus zu tun hat.

Daher hier nun die wirklich endgültige Fassung:

ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT

Section 1. Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.
    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.
    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
    (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.
    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.
    (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid ableisten.
    (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
    (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Ashley Fox


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Charlotte McGarry

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3

Mittwoch, 6. Juli 2011, 05:16

Mr. Speaker,

die Inauguration-Bestimmungen scheinen mir zu kompliziert. Ich würde es begrüßen, wenn sich künftig jeder Repräsentant selbst in einem zentralen Thread meldete, ohne dass es einen besonderen Aufrufes bedürfe - mehr Transparenz, weniger Bürokratie, die werten Kollegen kennen meine Leier. Eventuell kann man eine Bestätigung durch das Kongresspräsidium vorsehen, nach der die Mitgliedschaft dann offiziell beginnt. Ein solches Verfahren schwebt mir für den Senat künftig auch vor; die Praxis der Aufrufung ist unnötig.

Gegenwärtig fehlte jedenfalls eine Regelung für den Amtsantritt von Nachrückern, wenn ich das nicht übersehen habe.
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Ashley Fox

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4

Mittwoch, 6. Juli 2011, 18:11

Madam President,

diesen Vorschlag halte ich für sinnvolle und denke, wir sollten das ruhig "in einem Aufwasch" erledigen, wenn wir gerade sowieso am Wahlgesetz herumschrauben:

ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT

Section 1. Purpose and Citation
(1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
(2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.

Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:
    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES

    Sec. 1. Composition.
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
    (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.

    Sec. 2. Nominations.
    (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
    (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.
    (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
    (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
    (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.

    Sec. 3. Procedure of Election.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
    (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.

    Sec. 4. Substitution of Representatives.
    (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
    (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
    (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.

    Sec. 5. Vacancies.
    (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
    (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
    (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.

    Sec. 6. Inauguration.
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
    (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
    (3) Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl
Section 3. Coming-into-force.
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
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5

Mittwoch, 6. Juli 2011, 20:07

Madam President,

in der Annahme, Ihrem Wunsch mit meinem veränderten Entwurf entsprochen zu haben sowie immer noch darauf hoffend, den von der ehrenwerten Congresswoman Monroe angeregten Zeitplan einhalten zu können, beantrage ich hiermit eine Verkürzung der Aussprache.
Ashley Fox


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6

Mittwoch, 6. Juli 2011, 20:36

Mister Speaker,

ich schließe mich meiner Kollegin aus Assentia an und beantrage eine Ausspracheverkürzung zu ihrem Entwurf, den ich für unterstützenswert halte.
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7

Donnerstag, 7. Juli 2011, 10:41

Mister Speaker,

ich schließe mich dem Antrag ebenfalls an und danke den werten Kolleginnen für die Verbesserung des Entwurfes.

Bastian Vergnon

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8

Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:54




Honorable Members of Congress:

Nachdem 3 von 8 Mitgliedern des Kongresses einen entsprechenden Antrag unterstützen, ist die Aussprache beendet.
Der Antrag wird in der von Senator Fox geänderten Form zur Abstimmung gegeben.

Bastian Vergnon
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