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(1) Im Rahmen der Bundesgesetze entscheidet der Präsident frei über die Organisation der Bundesbehörden der Exekutive und weist ihnen ihre Aufgaben zu.
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(1) Im Rahmen der Bundesgesetze entscheidet der Präsident frei über die Organisation der Bundesbehörden der Exekutive und weist ihnen ihre Aufgaben zu.
(2) Über die Einsetzung der Leiter der Bundesbehörden muss der Senat zustimmen.
(3) Sämtliche Bundesbehörden sind dem Kongress Rechenschaft pflichtig. Der Kongress kann in Problemfällen einen Untersuchungsauschuss einleiten.
(4) Der Kongress kann Bundesbehörden durch Gesetz einrichten und ihnen Aufgaben zuweisen.
Nur weil ich ihre propräsidialen Ansichten nicht teile, was ich nicht bedauere, heißt das noch lange nicht, dass meine Entscheidungen von einer geringeren Qualität wären.
Ich habe es bereits zu genüge gesagt, das ich strikt für die Stärkung der Bundesstaaten bin.
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