Honorable Members of Congress,
mit diesem Entwurf für einen Verfassungszusatz greife ich mit Unterstützung meiner Kollegen aus dem Republican Congressional Caucus ein Thema auf, das ich bereits im
Wahlkampf angesprochen hatte. Der Leitgedanke dabei ist, dass unser föderales Staatsystem zukünftig sowohl effizienter als auch attraktiver gestaltet werden soll.
Eine notwendige Maßnahme im Rahmen dieses Prozesses ist die Neugliederung des Bundesgebiets durch Staatenfusionen, die wir - angefangen mit dem Serena Act - inzwischen ja schon in diesem Hause behandelt und rechtlich bereits weit vorangetrieben haben. Eine
zweite notwendige Maßnahme, um die neuen konsolidierten Staaten auch nachhaltig mit politischem Leben erfüllen zu können, ist eine sinnvolle Neuverteilung der Gestaltungskompetenzen zwischen den Staaten und dem Bund. Mit dieser Materie beschäftigt sich das vorgeschlagene Amendment, indem es für drei Politikfelder wohlerwogene Anpassungen der Zuständigkeitsbereiche vorsieht. Lassen Sie mich Ihnen nun im Einzelnen erläutern, welche Intentionen hinter den jeweiligen Bestimmungen stehen:
Section 1 des Entwurfs beschäftigt sich, wie klar ersichtlich sein dürfte, mit dem Strafrecht: Das Strafrecht soll grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Staaten wechseln, weil es einige Streitfragen beinhaltet, die in der Vergangenheit regelmäßig zu hitzigen ideologische Debatten geführt haben - ich muss nur das Schlagwort Todesstrafe in den Raum werfen, um dies hinreichend zu veranschaulichen. Solange das Strafrecht Bundesmaterie ist, wird über diese Angelegenheiten mit zum Teil sehr knappen politischen Mehrheiten im Kongress verbindlich für das ganze astorische Volk entschieden - aber die jeweils unterlegene Seite kann sich damit oft nur schwer arrangieren, weil eben essentielle Weltanschauungs- und Gewissensfragen davon betroffen sind. Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für das Strafrecht auf Staatenebene liefen diese Debatten künftig in jedem Staat separat, wo, wie sich in der Vergangenheit oft gezeigt hat, die allgemeinen Ansichten über Gott und die Welt in der Regel homogener ausgeprägt sind. Ich denke, Astor würde besser damit fahren, wenn es künftig sowohl seinen liberalen als auch seinen wertkonservativen Staaten erlaubt, ihr Strafrecht selbstverantwortlich zu gestalten.
Der Bund könnte auf Basis dieses Entwurfs auch weiterhin auf jenen Feldern Strafgesetze erlassen, die unmittelbar mit seinem Personal, seinen Behörden und seiner natürlichen rechtlichen Einflusssphäre zu tun haben: Gesetze gegen Hochverrat, ein eigener Criminal Code für die Streitkräfte und ähnliches wären selbstverständlich auch weiterhin zulässig. Was im Entwurf bewusst ausgeklammert wurde und daher ebenfalls beim Bund verbleibt, ist die Zuständigkeit für das Strafprozessrecht. Diese sehr spezielle, eigentlich nur für Berufsjuristen interessante Materie sollte man am Besten weiterhin bundeseinheitlich regeln. Rein deklaratorisch, weil durch das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung bereits impliziert, ist die im Entwurf verankerte Beschränkung des Amnestie- und Begnadigungsrechtes des Präsidenten auf Bundesstraftaten.
Section 2, die sich mit dem Zivilrecht befasst, sieht eine Kompetenzverschiebung in die andere Richtung vor - von den Staaten hin zum Bund. Die für juristische Laien eher unspannende Materie des Vertragsrechts, des Erbrechts et cetera soll künftig an den Bund fallen, weil sie sich für die Staaten bislang als wenig regelungsattraktiv erwiesen hat; meines Wissens gibt es bislang in keinem Staat eine Zivilrechtskodifikation. Außerdem ist es noch unter einem anderen Aspekt sinnvoll, diese Materie fortan bundeseinheitlich zu regeln, da der Bund durch den vorliegenden Entwurf auch größere Handlungsmöglichkeiten auf dem korrespondierenden Feld der Wirtschaftsgesetzgebung gewinnen wird. Lediglich das Familien- und Personenstandsrecht soll in der Zuständigkeit der Staaten verbleiben, da sich, ähnlich wie bei vielen strafrechtlichen Fragen, etwa bezüglich der Definition der Ehe und der Anerkennung homosexueller Partnerschaften keine weltanschaulicher Konsens auf Bundesebene herstellen lässt.
Section 3 beinhaltet lediglich eine deklaratorische Antwort auf die immer wieder einmal aufgeworfenen Frage, ob die Staaten auch eigene Gerichte unterhalten dürfen, obwohl die Gerichtsorganisation grundsätzlich Sache des Bundes ist. Die Antwort darauf ist die, die Realität und Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit gegeben haben: Die Staaten dürfen, aber diese Gerichte sind, sofern handlungs- und funktionsfähig, in ihrer Rechtsprechung natürlich an die Prinzipien der Bundesverfassung gebunden.
Schließlich noch zu Section 4, die dem Bund die alleinige Kompetenz zur "Förderung, Nutzung und Verwertung von Ressourcen" in den Vereinigten Staaten zuweist: Dieser Themenkomplex ist in den letzten Jahren im Rahmen der Debatte um die EcoSim derart intensiv diskutiert worden, dass ich mir detaillierte Ausführungen an dieser Stelle dazu spare. Ich stelle lediglich fest, dass die vorgeschlagene Regelung inzwischen weitgehend konsensfähig sein dürfte, nachdem trotz redlichen Bemühens kein Staat aus eigener Kraft das Problem der Konzessionsvergabe und -überwachung in den Griff bekommen hat.
Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bin gespannt auf Ihre Meinungen und Einschätzungen.