Madam President,
ich habe die folgenden Anmerkungen:
1) Ebenso wie Representative Salazar und Senator Roberts lehne ich die Regelung des Gnadenrechtes im USPC ab, vor allem in der vorgeschlagenen Form. Die Regelung des Gnadenrechtes des Präsidenten sollte im Presidential Reprieve and Pardon Act geregelt bleiben.
2) Die häufig genutzte Formulierung "für einen beliebigen Zeitraum" bei der Festlegung des gesetzlichen Strafmaßes halte ich stilistisch für unglücklich. Zudem ist es rechtlich problematisch, denn so sieht es danach aus, als wäre es dem Gesetzgeber "beliebig", also egal, welches Strafmaß anzusetzen wäre. Ich plädiere hier dafür, eine Benennung des Höchststrafmaßes einfach nicht vorzunehmen, sondern generell nur noch das Mindestrafmaß zu nennen. Nur in den (Ausnahme-)Fällen, dass ein Höchststrafmaß ausdrücklich vorgegeben sein soll, sollte dieses auch benannt werden.
3) Ich möchte den Attorney General bitte, zu erläutern, warum er den durch den Hate Crime Legislation Act eingeführten Article 5 des USPC in der Neufassung gestrichen hat.
4) Im Übrigen möchte ich anregen, den Entwurf bei dieser Gelegenheit um folgende Straftatbestände zu erweitern:
- Defamation of the Union and its Symbols
- Propaganda against the Armed Forces
- Affront
Hierzu verweise ich inhaltlich auf den ursprünglichen Entwurf des United States Penalty Code, den der Kongress im August 2008 zum Aktenzeichen
2008/08/003 US Penalty Code beraten hat.
Des Weiteren wäre es angebracht gewesen, diese Gelegenheit zu nutzen, Wirtschaftsstraftaten in den USPC aufzunehmen. Allerdings denke ich, dass wir dies zurückstellen können, da die Gelegenheit eben nicht genutzt worden ist und ich die Debatte nicht unnötig verzögern möchte.