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Zitat
Article I: Anerkennung
[...]
(2) Der diplomatische Status zwischen den Vertragspartnern wird auf "neutral" oder etwas Sinnverwandtes gesetzt.
(3) Sollten sich Gründe ergeben, die es einem Vertragspartner notwendig erscheinen lassen den diplomatischen Status auf Neutral oder dem sinnverwandt zu setzen, so tangiert dies nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
[...]
Mr. Stenerud ist nicht vom Listenträger zum Nachrücker benannt worden, er ist Nachrücker kraft Gesetzes aufgrund Zeitablaufs und Listenposition. Er bedarf keiner Nominierung als Nachrücker. Und was genau wollen Sie feststellen, das Wahlergebnis?
Mr. Stenerud ist Nachrücker kraft Gesetzes. Aber auch er hat eine Frist, innerhalb der er das Mandat annehmen muss. Diese Annahme-Frist bedarf nach der - zugegebenermaßen völlig unsinnigen - Regelung des Art. III Sec. 6 SSec. 3 Federal Election Act aber weiterhin einer Mitteilung des Listenträgers, damit sie zu laufen beginnt. Also kann Mr. Stenerud nach der genannten Regelung erst nachrücken, wenn er benannt wurde. Sie müssen mir jetzt nicht sagen, dass diese Regelung im Gesetz keinen Sinn macht, das weiß ich selbst.Mr. Stenerud ist nicht vom Listenträger zum Nachrücker benannt worden, er ist Nachrücker kraft Gesetzes aufgrund Zeitablaufs und Listenposition. Er bedarf keiner Nominierung als Nachrücker. Und was genau wollen Sie feststellen, das Wahlergebnis?
Wenn sie zwei von drei Nachrückverfahren für das House streichen, werde ich eine solche Bill sofort unterstützen.Ich werde dazu in den kommenden Tagen ein Amendment einbringen.
Damit ist es gar nicht zu vereinbaren. Dass diese Regelung drin steht, ist schlicht unsaubere Arbeit, die zu einem weiteren unsinnigen Widerspruch führt, wie es sie an so ziemlich jeder Ecke dieses Gesetzes gibt. Aber der Wortlaut ist nunmal die Grenze, an der jede Form von "was dachte sich der Kongress wohl" endet, weil er es vielleicht gedacht, aber jedenfalls in diesem Bereich nicht umgesetzt hat. (wie z.B. auch Art. V, Sec. 1 SSec. 5 und 6, die zu Art. III in komplettem Widerspruch stehen). Und unglücklicherweise hat er hier noch dazu zur Abwechslung mal eine völlig unzweideutige Regelung stehen gelassen. Das passiert ja sonst nur selten.Und das ist mit den Gedanken hinter der Abschaffung der konstituierenden Sitzung wie zu vereinen?
Das ist soweit richtig. Ausnahme wäre: Die Partei muss - formal - den Nachrücker benennen, tut das aber nicht, was einer Vakanz gleichkäme und über den Missbrauch des Sec. 4 SSec. 3 erzwingt die Partei dadurch eine Vakanz und eine Nachwahl nach, um einen ihr ungenehmen Kandidaten zu vermeiden (allerdings dann alle weiteren). Das halte ich aber für wenig sinnvoll, wobei sich dann wieder die Frage stellt, inwieweit eine Person auf einer Liste einen Anspruch darauf hat, nachrücken zu dürfen.Anders: Angenommen, die Partei will gar nicht mehr, dass der nächste auf der Liste nachrückt, obwohl dieser ja gewählt ist. Was dann? Hat also der Listenträger ein Auswahlrecht? Denn wenn seine Entscheidung gebunden wäre - was sie meiner Meinung nach bei einer noch nicht erschöpften Auflistung von Kandidaten, die alle einen entsprechenden Rang und Vorrang vor dem niederen haben, ist - dann bedarf es der Nominierung nicht bzw. kann diese Nominierung durch die Liste als gegeben angesehen werden.
Was Sie als Nachrückerbenennung bezeichnen, ist nur sinnvoll, wenn eine Entscheidung des Listenträgers notwendig ist.
Meinen Sie nicht, damit den Wortlaut etwas überzustrapazieren, Mr. Attorney-General? "Benennen" ist in meinen Augen nichts, was durch ein Gesetz oder eine sonstige Regelung erfolgt. Benennen erfordert das aktive Handeln eines Menschen. Eine Benennung durch die Liste automatisch ab Fristablauf wäre für mich gegeben, wenn das Gesetz von "ab Vakanz des Mandates" sprechen würde. Aus "Ab Benennung des Nachrückers" einen automatischen Fristbeginn durch die Ablehnung des Mandates zu kontruieren, halte ich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr wirklich kompatibel. Ich gäbe ihnen recht, wenn diese Regelungen frisch beschlossen und aus einem Guss wären. Das sind sie aber nicht, deswegen kann ich für meinen Teil hier keine derart massive Uminterpretation dieses Gesetzes vornehmen. Damit würden wir im Endeffekt jeden Wortlaut so flexibel wie Wachs und für jede gerade Opportune auslegung öffnen. Das wäre in diesem Falle tatsächlich sinnvoll, aber dann gibt es keine eindeutige Regelungen mehr. Damit wäre am Ende auch niemand geholfen.Zitat
Und hierauf bezogen: "Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl."
Die Benennung als Nachrücker erfolgte durch die Liste aufgrund der nichterfolgten Eidesleistung mit Wirkung zum 8.12. 00:00 Uhr.
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