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1

Freitag, 20. Januar 2012, 21:02

2012/01/09 - Inheritance Bill

Honorable Members of the General Court,

zur Aussprache steht die Inheritance Bill, eingebracht von mir, Mr. David Anderson

Die Aussprache dauert gemäß Rule IV, Section 1d der Standing Rules of the General Court zunächst 96 Stunden und endet am Dienstag den 24.01.2011 um 21:00 Uhr.


Zitat


Inheritance Bill


Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes oder bei Verschollenheit einer Person.

Section 2 [Presumption of death]
[1] Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
[2] Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.

Article II – Debts and property

Section 1 [Outstanding debts]
Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.

Section 2 [Waiving of Property]
(1) Gibt jemand den Besitz an einer Sache in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten, so fällt das Eigentum an dieser Sache an den Staat, wenn nicht binnen drei Monaten Gläubiger oder Erbberechtigte Ansprüche daran geltend machen.
(2) Ein Eigentumsverzicht wird vermutet, wenn der Eigentümer durch Niederlegung oder Verlust der Staatsbürgerschaft bewusst die Sachherrschaft aufgibt und binnen drei Monaten keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft überträgt.

Article III – Legal succession

Section 1 [Case of Inheritance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

Section 2 [Legal order of succession]
(1] Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
(5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
(6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
(9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
(10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.

Article IV – Testate succession

Section 1 [Testate]
(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Section 2 [Revocation]
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
(2) Der Widerruf erfolgt durch
a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.

Article V – Renouncement and Debarment

Section 1 [Renouncement of inheritance]
(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Section 2 [Debarment from Inheritance]
(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

Article VI – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Anderson« (23. Januar 2012, 22:54)


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2

Freitag, 20. Januar 2012, 21:14

Honorable Members,

wie in der Morning Business Debate erwähnt, gehe ich die ehemaligen Gesetze von Hybertina und Savannah durch und passe sie an unsere aktuelle Situation und unseren Staat an.

Für den Gesetzesantrag bezüglich der Regelung der Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes oder bei Verschollenheit eines laurentianischen Bürgers, erbitte ich Ihre konstruktive Kritik und Ihre Zustimmung.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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3

Montag, 23. Januar 2012, 17:20

Nach Rule IV.3 der Standing Rules beantrage ich per Unanimous Consent:

1. Der General Court vertagt die Behandlung dieser Bill bis zum Ende der Debatte über die Protection of Minors Bill, Calendar No. 2012/01/20.
2. Nach dem Ende der Debatte über die o.g. Bill ist die Zeit der Debatte so festzusetzen, als wäre die Bill neu eingebracht worden. Die bisher verstrichene Zeit ist nicht anzurechnen.


Zur Begründung:
Ich denke, die Bearbeitung von zwei Bills gleichzeitig schöpft die Kapazitäten des General Court derzeit aus. Um für eine ordentliche Behandlung der einzelnen Bills Sorge zu tragen, sollte der General Court nichts übereilen und überzählige Bills vorerst zurück stellen, um sie Stück für Stück abzuarbeiten.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


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4

Montag, 23. Januar 2012, 23:30

Honorable Members,

ich danke der Senatorin für die Beantragung einer Vertagung. Ich denke, ich werde zukünftig maximal 2 Bills pro Tag zur Debatte bringen um die Übersichtlichkeit zu bewahren.

Deswegen gilt hiermit der Beschluss, dass die Aussprache dieser Bill vertagt wird und beim Beenden der Debatte um die Protection of Minors Bill wieder aufgenommen wird.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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5

Freitag, 27. Januar 2012, 09:41

Honorable Members,

nachdem die Debatte um die Protection of Minors Bill, Calendar No. 2012/01/11 beendet ist, eröffne ich nun wieder die Debatte um die von mir eingebrachten Inheritance Bill.

Die Aussprache dauert gemäß Rule IV, Section 1d der Standing Rules of the General Court zunächst 96 Stunden und endet am Dienstag den 31.01.2011 um 10:00 Uhr.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

Taylor Kay Roberts

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6

Freitag, 27. Januar 2012, 11:51

Honorable Members,

ich kann mit den Regelungen dieses Gesetzes sehr gut leben und denke, dass wir hiermit ein ordentliches und brauchbares Erbrecht für Laurentiana schaffen werden. Mir stellte sich bloß die Frage, inwieweit Art. II.2 in das Konzept dieser Regelungen passt. Die Aufgabe von Eigentum halte ich nicht unbedingt für eine Frage des Erbrechts. Die Niederlegung der Staatsbürgerschaft würde ich im übrigen eher als ein Fall des Erbgangs sehen, ich denke dies ist einfacher.

Ich würde im übrigen anregen, sowohl bei Art. II.2 ebenso wie bei Art. III.2.10 noch Regelungen aufzunehmen, wonach der Staat die Erfüllung von Verbindlichkeiten auf die Höhe des vorhandenen Wertes der Erbschaft oder des Vermögens zu begrenzen. Es kann nicht sein, dass der Staat dafür gerade zu stehen hat, wenn ein Erblasser völlig überschuldet stirbt und seine Erben wegen der Schulden das Erbe ausschlagen. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, Nachlassverbindlichkeiten aus dem Haushalt zu bestreiten.
Ich schlage deswegen folgende Formulierungen vor:
Der Staat kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten auf den Wert des vorhandenen Erbes begrenzen.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


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7

Sonntag, 29. Januar 2012, 19:18

Honorable Members,

in Anbetracht dass ich wohl erst morgen früh zur Überarbeitung meiner Bill komme und ich hier definitiv weiteren Gesprächsbedarf in der Aussprache sehe,
verlängere ich die Frist um 48 Stunden, d.h. auf insgesamt 144 Stunden. Demzufolge wird die Aussprache am Donnerstag den 02.02.2011 um 10:00 Uhr enden.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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8

Mittwoch, 1. Februar 2012, 15:07

Honorable Members,,

leider werde ich erst heute Abend zu einer Anpassung und einem Statement bezüglich dieser Bill kommen. Deswegen setze ich das Ende der Aussprache auf insgesamt 168 Stunden, welches am Freitag um 10:00 ist.
Dr. David Anderson, Ph.D.
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9

Donnerstag, 2. Februar 2012, 12:39

Honorable Members of the General Court,

ich danke der ehrenwerten Senatorin für Ihre Änderungsvorschläge. Diese habe ich in die Bill nun mit eingearbeitet.


Zitat


Inheritance Bill


Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes, bei Verschollenheit einer Person oder bei Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft.

Section 2 [Presumption of death]
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
(2) Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.

Section 3 [Loss or resignation of citizenship]

Bei Niederlegung oder bei Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, fällt der Besitz automatisch an den Staat, wenn binnen drei Monaten
(1) keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über den Besitz übertragen worden wurde.
(2) Gläubiger oder Erbberechtigte keine Ansprüche daran geltend machen.
(3) der Staat den Anspruch auf den Besitz verweigert.

Article II – Outstanding debts

Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.

Article III – Legal succession

Section 1 [Case of Inheritance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes oder mit dem Verlust/Niederlegung der Staatsbürgerschaft ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

Section 2 [Legal order of succession]
(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
(5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
(6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
(9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
(10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe. Der Staat kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten auf den Wert des vorhandenen Erbes begrenzen.

Article IV – Testate succession

Section 1 [Testate]
(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Section 2 [Revocation]
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
(2) Der Widerruf erfolgt durch
a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.

Article V – Renouncement and Debarment

Section 1 [Renouncement of inheritance]
(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Section 2 [Debarment from Inheritance]
(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

Article VI – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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Beiträge: 1 391

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Freitag, 3. Februar 2012, 11:38

Honorable Members,

ich begrüße diese Änderungen. Damit scheint mir der Weg für ein ordentliches und effektives Erbrecht für Laurentiana geebnet. Ich freue mich darauf, dieser Bill in der Abstimmung meine Zustimmung zu geben.
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Freitag, 3. Februar 2012, 14:20

Honorable Members,

die Aussprachedauer ist abgelaufen, ich leite nun die Abstimmung ein.
Dr. David Anderson, Ph.D.
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