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Zitat
Education Bill
Article I - General Provisions
Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt das primäre und sekundäre Bildungssystem des State of Laurentiana.
Section 2 [Right to Education]
Jeder Bürger des State of Laurentiana hat ein Recht auf Bildung und Zugang zu allgemeinbildendem Unterricht.
Section 3 [Compulsory Education and School Choice]
(1) Jeder Bürger ist ab dem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, eine öffentliche oder private allgemeinbildende Schule zu besuchen oder an Privatunterricht teilzunehmen.
(2) Es obliegt den Erziehungsberechtigten, ob sie für ihre Kinder ein öffentliches oder privates Unterrichtsangebot annehmen.
(3) Für alle allgemeinbildenden Schulen besteht ein Kontrahierungszwang. Ist aus Kapazitätsgründen eine Auswahl erforderlich, so darf diese nicht aus ethnischen oder sozialen Gründen erfolgen.
Article II – Education Agency
Section 1 [School Authority]
Die Laurentiana Education Agency (LEA) ist die oberste Schulbehörde Laurentianas. Ihr Leiter wird vom Governor ernannt.
Section 2 [Responsibilities]
Der Education Agency:
a) stellt die staatsweite Qualität der Bildung durch standardisierte Tests und einheitliche Prüfungen sicher;
b) stellt die Finanzierung des Unterrichts sicher, indem sie sich an den Investitions- und Betriebskosten der öffentlichen Schulen beteiligt und Bildungsgutscheine vergibt;
c) verleiht und entzieht die Zulassung zum Lehramt (Certification).
Section 3 [Education vouchers]
(1) Alle Schulpflichtigen erhalten unabhängig von Einkommen und Vermögen steuerfinanzierte Bildungsgutscheine, deren Höhe sich nach den durchschnittlichen Ausgaben je Schüler und Schultyp bemisst. Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf sind durch die Education Agency individuell höhere Beträge festzulegen.
(2) Die Bildungsgutscheine sind gültig für alle Schultypen, einschließlich Privatschulen. Er ist auf Wunsch an die Eltern auszuzahlen, um Privatunterricht (Homeschooling) zu finanzieren.
(3) Durch die Gutscheine sind die Kosten des Unterrichts für das schulpflichtige Kind grundsätzlich abgedeckt. Die Schulen sind berechtigt, Zusatzbeiträge für Lehrmittel, Schuluniformen und Schulspeisung zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages darf nicht zu sozialer Selektion führen.
(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Bildungsgutscheins ist, dass das gewählte Unterrichtsangebot die vorgebenden Mindeststandards einhält und ein ausreichendes Fächerangebot gewährleistet.
Article III – School Districts
Section 1 [Strukturing]
Laurentiana ist in Schulbezirke aufgeteilt, deren Grenzen denen der Counties entsprechen.
Section 2 [Board of Education]
In jedem Schulbezirk wird ein Bildungssrat (Board of Education) gewählt. Der Bildungsrat errichtet und verwaltet die öffentlichen Schulen im Schulbezirk, setzt für diese das Verwaltungs- und Lehrpersonal ein und legt die allgemeingültigen Lehrpläne fest.
Section 3 [Neutrality]
Der Bildungsrat stellt sicher, dass an öffentlichen Schulen religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet wird.
Article IV – School Types
Section 1 [Preschool]
Die Vorschule beginnt mit dem 5. Lebensjahr. Sie bereitet die Kinder auf die Grundschule vor und vermittelt Grundfertigkeiten in Zeichnen, Lesen, Schreiben und Rechnen.
Section 2 [Elementary School]
Die Grundschule beginnt mit dem 6. Lebensjahr und umfasst die 1. bis 8. Klassenstufe. Sie beinhaltet als Pflichtkurse astorische Sprache und Literatur, astorische Geschichte und Geografie, Sozialkunde, Mathematik, Naturkunde und Sport.
Section 3 [High School]
(1) Die Oberschule umfasst die 9. bis 12. Klassenstufe und beginnt in der Regel mit dem 14. Lebensjahr. Voraussetzung für die Versetzung ist, dass die Pflichtkurse absolviert wurden.
(2) An der Oberschule sind folgende Fächer als Grund- oder Leistungskurse zu absolvieren:
a) mindestens drei Jahre á 120 Stunden astorische Sprache und Literatur;
b) mindestens drei Jahre á 120 Stunden Sozialwissenschaft (z.B. Geschichte, Wirtschaft und/oder Politik);
c) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Naturwissenschaft (z.B. Biologie, Chemie und/oder Physik);
d) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Mathematik;
e) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Sport;
f) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Gesundheitslehre.
(3) Die Schulen sind verpflichtet, freiwillige Kurse aus folgenden Bereichen anzubieten:
a) Fremdsprachen;
b) Bildende Kunst;
c) Darstellende Kunst;
d) Technik;
e) Computer/IT;
f) Design and Publishing (z.B. Schülerzeitung oder Jahrbuch).
(4) Die Oberschule endet mit dem Erwerb des High School Diploma; spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Anderson« (23. Januar 2012, 22:53)
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