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Zitat
Original von Amber Marie Ford
Die Verfassung des Staates Peninsula bestimmt, dass das Amt des Senators von Peninsula, wenn es während der Amtsperiode des gewählten Senators vakant fallen sollte, durch eine Wahl nach den Regeln der Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor zu wählen sei. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen in diesem Falle nicht subsidiär als Bundesrecht mangels einer Regelung durch das Recht des Staates Peninsula greifen, sondern in diesem konkreten Falle Recht des Staates Peninsula sind.
Zitat
Die Nachwahl des Senators von Peninsula findet im Bedarfsfalle nicht nach Bestimmungen des Art. III Sec. 4 ß 1 der Bundesverfassung statt, weil ß 5 der zitierten Norm dies so vorsieht, sondern weil der Verfassunggeber des Staates Peninsula diese Vorschrift des Bundesrechtes mittels eines Verweises in das Recht des Staates Peninsula übernommen hat.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Desiderio V. Adelmar« (21. Mai 2006, 13:58)
Zitat
THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES OF ASTOR
hat auf Grund des Antrages der Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch das Electoral Office, vom 22. April 2006 und nach mündlicher Hauptverhandlung in Gegenwart von Ms Amber Marie Ford als Vertreterin des State of Peninsula als Beklagter bzw. Antragsgegnerin, für Recht erkannt, das folgende
Urteil
im Wege einer Kombination aus Feststellungsklage und Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass das am 3. April 2006 festgestellte Ergebnis der Wahl zum Senator von Peninsula im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Electoral Office nach geltender Rechtslage zuständig ist für die Wahlen zur Besetzung von während der laufenden Amtsperiode valant gewordene peninsulanische Senatssitze.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass eine Wahl zum Senator von Peninsula durch peninsulanische Behörde untersagt wird, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1. und 2..:
Die vom Gericht zu entscheidende Frage besteht zum Einen darin, ob die Bestimmung des Art 3 s 2 der Verfassung von Peninsula
"Scheidet der Senator aus dem Amt, ist ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen. Wählbar ist jeder Bürger des Staates Peninsula, der das Wahlrecht besitzt."
eine Bestimmung eine "andere Weise" im Sinne von Art III s 4 (5) der Bundesverfassung
"Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden."
darstellt oder nicht. Nach einer Klärung dieser Frage ist zu prüfen, welche Konsequenzen dies für die Zuständigkeit für die Abhaltung von Senatorenwahlen in Peninsula hat.
Einigkeit besteht unter den Parteien, dass das nach Art 3 s 2 der Verfassung von Peninsula abzuhaltende Verfahren inhaltlich dem des Art III s 4 (5) der Bundesverfassung entspricht. Die Klägerin bzw. Antragsgegnerin gesteht dies zu, vertritt jedoch die Auffassung, die Bestimmung der peninsulanischen Verfassung inkorporiere Bestimmungen, die inhaltlich dem des Bundesrechts entsprechen, in das Staatsrecht. Diese seien trotz ihrer inhaltlichen Identität zum Bundesrecht ihrem Wesen nach Staatsrecht, kein Bundesrecht; daher seien die Bestimmungen als staatsrechtliche anzuwenden, nicht als bundesrechtliche, weshalb Peninsula eine abschließende Regelung der Besetzung vakanter Senatorenposten im eigenen Recht getroffen und somit die bundesrechtlichen Bestimmungen wegen der von Art III s 4 (5) der Bundesverfassung selbst angeordneten Subsidiarität des Bundesrechts gegenüber anderslautendem Staatsrecht keine Anwendung mehr fänden. Da es ferner im einschlägigen peninsulanischen Staatsrecht keine Delegierung der Zuständigkeit zur Durchführung der Wahlen nach Art VI s 5 (2) Satz 2 Bundesverfassung gebe, greife die allgemeine Vorschrift des Satzes 1 dieser Norm mit der Folge, dass die Behörden Peninsulas die Kompetenz zur Durchführung der Wahl besäßen.
Das Gericht stimmt diesen Ausführungen, was die Prämissen angeht, in weiten Teilen zu, nicht jedoch in der daraus gezogenen Folgerung.
Richtig ist, dass die Bundesverfassung ihre eigene Subsidiarität einräumt, was die Besetzung vakanter Senatorenposten angeht. Die wiederholt zitierte Bestimmung des Art III s 4 (5) Federal Constitution (nachfolgend zitiert "Const") gibt den Staaten die Möglichkeit zur autonomen Regelung des Modus dieser Besetzung. Die Bestimmung des Art 3 s2 der Verfassung von Peninsula ist daher unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei. Strittig ist in dieser Hinsicht lediglich die Frage, ob die Regelung als "andere Weise" im Sinne von Art III s 4 (5) Const qualifiziert werden kann.
Das Gericht verneint dies. Es spielt dabei keine Rolle, ob - wie die Klägerin ausführt - das Verfahren zur Besetzung des vakanten Postens von Bundesrecht, auf das das Staatsrecht von Peninsula verweist, aber dennoch als Bundesrecht zur Anwendung gelangt, bestimmt wird oder von einer inhaltlich gleichlautenden, aber eben doch von ihrem Wesen nach staatsrechtlichen Bestimmung in der Verfassung von Peninsula, wie es die Beklagte vertritt. Die erste Ansicht führt zwangsläufig zu einer Kompetenz des Election Office, da dieses wegen des Federal Authority Act und des Election Act unstreitig für die Durchführung bundesrechtlich determinierter Wahlen zuständig ist. Doch selbst die zweite Ansicht kommt im Ergebnis bei der im vorliegenden Fall und zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem der umstrittenen Wahl, geltenden Rechtslage zur Zuständigkeit des Election Office. Maßgeblich für die Frage, ob die Bestimmung in der peninsulanischen Verfassung den Vorrang, den Art III s 4 (5) Const dem Staatsrecht einräumt, genießt, ist nämlich die Frage, ob die peninsulanische Bestimmung auch den Voraussetzungen des Art III s 4 (5) Const entspricht, was durch Auslegung dieser bundesrechtlichen Vorschrift zu ermitteln ist. Sie tritt nämlich nach ihrem eigenen Wortlaut nicht hinter jeglichem Staatsrecht zurück, sondern nur hinter solchem, das eine "andere Weise" als die von ihr selbst vorgesehene zur Besetzung eines vakanten Postens bestimmt.
Dies trifft auf Art 3 s 2 der Verfassung von Peninsula nicht zu. Die Bestimmung sieht ein Verfahren zur Besetzung vakanter Senatorenposten vor, das inhaltlich identisch ist mit dem der Bundesverfassung und daher nicht als "anders" bezeichnet werden kann. Selbst wenn man - wohin das Gericht von seiner Rechtsauffassung her tendiert, wenngleich es die Frage hier als nicht ergebnisrelevant ausdrücklich offenstehen lassen will - der Beklagten zugesteht, dass das angesprochene Nachwahlverfahren staatsrechtlich, nicht bundesrechtlich determiniert ist, so ist doch festzuhalten: Wenn zwei unterschiedliche Hoheitsgewalten durch Rechtsetzung eine materiell identische (d.h. nicht nur von ihrem Wortlaut her, sondern auch von der Auslegung der Bestimmungen durch Behörden und Rechtsprechung) Rechtslage schaffen, so ist die Rechtslage in beiden Sphären die gleiche, wenn auch die Rechtsquellen (nämlich die beiden unterschiedlichen erlassenen Normen) und die Rechtsgrundlage für den Geltungsanspruch der Rechtssätze (nämlich die hoheitlichen Gewalten der beiden Normsetzer) unterschiedliche sein mögen. Art 3 s 2 der Verfassung von Peninsula sieht eben keine andere Weise der Besetzung des Postens vor als Art III s 4 (5) Const, sondern exakt dieselbe. Die Bestimmung in der Bundesverfassung tritt daher nicht hinter der der peninsulanischen Verfassung zurück, da Art III s 4 (5) Const die Subsidiarität ausdrücklich nur Regelungen, die eine andere Weise vorsehen, gewährt.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch eine Wortlautauslegung sowie eine teleologische Auslegung von Art III s 4 (5) Const. Der peninsulanischen Verfassung den Vorrang zuzusprechen, hieße, dem Wort "andere" in der Bundesverfassung jeglichen Bedeutungsgehalt zu nehmen, da dieses Wörtchen nach dem Wortlaut der Bundesverfassung eine Voraussetzung aufstellt, die das Staatsrecht erfüllen muss, um in den Genuss des Vorranges des Bundesrechts zu kommen. Zudem ist zu fragen, welche Absicht der Bundesverfassungsgeber mit der angesprochenen Norm bezweckte. Die Nachwahl eines vakanten Senatssitzes durch das Volk ist keineswegs selbstverständlich; denkbar wäre auch ein völlig anderes Verfahren, beispielsweise eine Wahl eines Nachfolgers für die verbliebene Amtsperiode durch die Legislative des Staates. Dies ist der Weg, den Art III s 4 (5) Const für die Staaten offenhalten wollte. Die Staaten sind insoweit frei, die Nachwahl ihrer Senatoren frei zu regeln, selbstverständlich innerhalb der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen, wie sie etwa das Demokratieprinzip setzt. Peninsula hat aber von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht, indem es lediglich den Inhalt des Bundesrechts wiederholte. Daraus ergibt sich auch die Begründung des Leitsatzes 2: Solange sich diese Rechtslage nicht ändert, etwa inde der Staat Peninsula eine andere Weise der Besetzung vakanter Senatssitze bestimmt - was ihm freisteht -, ist das Electoral Office auch für zukünftige Nachwahlen zur Besetzung vakanter peninsulanischer Senatsposten zuständig.
Zu 3.:
Für den Erlass einer Preliminary Injunction fehlt dem Kläger bzw. Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist darauf gerichtet, den Behörden Peninsulas die Abhaltung von Senatorenwahlen zu untersagen. Es liegen jedoch dem Gericht derzeit keine Hinweise darauf vor, dass die peninsulanischen Behörden in absehbarer Zeit eine solche Wahl durchführen werden. Der Antragsteller hat daher kein rechtlich relevantes Interesse an einer solchen Injunction.
Astoria City, den 11. Juni 2006
gez. Muffley
Chief Justice
Zitat
Original von Jerome Davenport
*simoff*
Nach so einem Urteil könnt ich hier echt die Koffer packen. Wer von Laien geschreibenes Recht wie RL-Recht behandelt, hat echt nen Vollschuss...
*simon*
Zitat
Original von Jerome Davenport
*simoff*
Nach so einem Urteil könnt ich hier echt die Koffer packen. Wer von Laien geschreibenes Recht wie RL-Recht behandelt, hat echt nen Vollschuss...
*simon*
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