Mr. Remington,
Sie haben mich hier definitiv auf eine gute Idee gebracht, ich werde über geeignete Kanäle eine entsprechende Klärung auf Bundesebene anregen. Aber bis dahin können wir meinetwegen gerne noch ein bisschen über das Thema philosphieren.
Drückt sich die Verfassung nämlich wirklich so "glasklar" aus, wie Sie sagen? Ich behaupte ja dass nicht.
"Landesverteidigung" und "nationale Sicherheit" etwa bezeichnet doch wohl den Schutz der Vereinigten Staaten gegen potenzielle oder tatsächliche Angriffe von außen, nicht jedoch gegen von innen herrührende gewaltsame Bedrohungen des Bestandes und der verfassungsmäßigen Ordnungen der Bundesstaaten, wie z. B. Unruhen oder bewaffnete Aufstände.
Hier überträgt die Bundesverfassung den Organen des Bundes keinerlei Kompetenz, solchen Gefahren vorzubeugen und sie ggf. zu bewältigen obliegt allein den Bundesstaaten.
Und was genau meint eigentlich der Unterhalt einer "Armee?" Nur stehende Armeen, oder auch aus den Bürgern der Bundesstaaten gebildete Milizen, die in Zeiten der Ruhe und des Friedens nur jeweils zu kurzen Ausbildungsabschnitten zusammentreten, und erst im Einsatzfalle umfassend mobilisiert werden?
Die Geschichte jedenfalls impliziert erstgenannte Deutung, denken Sie z. B. nur an die sog. "Glorreiche Revolution" in Albernia, in deren Ergebnis der vom Volk neu eingesetzte König sich verpflichten musste, in Friedenszeiten kein stehendes Heer zu unterhalten, weil ein solches eine ständige Bedrohung der natürlichen Rechte der Bürger wäre.
Ebenso ist auch ein stehendes Bundesheer in Friedenszeiten prinzipiell eine Bedrohung der Souveränität der Staaten, insbesondere, wenn dieses auch im Inneren sollte eingesetzt werden können.
Ich lesen den von Ihnen zitierten Passus der Verfassung deshalb dahingehend, dass erstens zwar nur der Bund ermächtigt ist, ein stehendes Heer zu unterhalten, aber zweitens eben nur zu Zwecken der Landesverteidigung und nationalen Sicherheit, meint also, zur Vorbeugung und Bekämpfung von äußeren Gefahren für die Vereinigten Staaten.
Für die auch militärische Gefahrenabwehr im Inneren bleiben hingegen allein die Staaten zuständig, und behalten das Recht, zu diesem Zweck aus ihren Bürgern Milizen zu bilden und zu unterhalten, um den inneren Frieden und die innere Sicherheit aufrecht zu erhalten und zu verteidigen.
Unserer Bundesverfassung liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass jede Form von Macht immer auch zu ihrem Missbrauch verführt, weshalb sie eben möglichst auf unterschiedliche staatliche Organe und Ebenen aufzuteilen ist:
Nur der Bund ist berechtigt, zur Bekämpfung äußerer Gefahren ein stehendes Heer aufzustellen und zu unterhalten. Es untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten, aber nur der Kongress ist ermächtigt, anderen Nationen den Krieg zu erklären und Frieden mit ihnen zu schließen.
Und im Inneren wiederum sind allein die Staaten befugt, militärische Vorkehrungen gegen Gefahren für ihren Bestand und ihre Ordnung zu treffen, wozu sie unbeschadet der Bundesverfassung Milizen aus ihren Bürgern aufstellen können. Bewaffnete Krawalle in Serena etwa, die das Konfliktbewältigungsvermögen der Polizeibehörden des Staates übersteigen, sind keine Zuständigkeit des Bundes und seiner Streitkräfte, sondern Sache des Staates Serena.