Your Honor,
die Anklage beantragt, den Antrag der Verteidigung abzulehnen.
Zuallererst vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern der Beginn der Befragung eines Zeugen ein gegenüber dessen Aufruf und Vereidigung bereits separater Verfahrensschritt sein soll? Der Zeuge wurde fristgemäß aufgerufen und vereidigt, damit ein neuer Verfahrensschritt begonnen.
Dass dessen Abschluss seitens der Anklage schuldhaft verzögert wurde, wird der Verteidiger nicht nachweisen können, denn wenn er mitgedacht hätte, hätte er bemerkt, dass wegen
angekündigter Abwesenheit des Gerichts in der Zeit vom 19. bis 22. September das Verfahren ohnehin keinen Fortgang finden, heißt z. B. keine weiteren aufgerufenen Zeugen vereidigt werden können. Insofern wird er jeden Nachweis schuldig bleiben, dass sich das Verfahren tatsächlich durch ein Verschulden der Anklage verzögert - denn wie will er nachweisen, dass die Vernehmung des Zeugen Herveaux bis zum Beginn Ihrer Abwesenheit schon abgeschlossen, und der nächste Zeuge aufgerufen und vereidigt gewesen wäre?
Zudem stellt sich auch die Frage, inwiefern das Verfahren eigentlich in ebenfalls
angekündigter Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt werden kann? Auch hier wird der Verteidiger wiederum jeden Nachweis schuldig bleiben müssen, dass die Vernehmung des Zeugen Herveaux bis zum Beginn der Abwesenheit des Angeklagten bereits abgeschlossen gewesen wäre, sich also eine Verzögerung ergibt.
Und mit noch mehr Mitdenken hätte der Verteidiger auch bemerkt, dass die Bundesorgane sich derzeit erstens aus von den anwesenden und tätigen Amtsträgern nicht zu vertretenden Gründen in einer personell angespannten Situation befinden, während sie zweitens gerade einige Aufgaben von erheblicher Bedeutung - namentlich bundesweite Wahlen - zu erledigen haben. Nicht jeder hier genießt den Luxus, so wie er nur alle paar Tage mal hereinschauen zu müssen, ob er anderen angebliche Fristversäumnisse unter die Nase reiben kann.
Endlich sind die wiederholten Versuche der Verteidigung, hier unter denklogisch fehlerhaften Argumentationen eine Verletzung des Grundsatzes des zügigen Verfahrens zu erwirken, erst recht unglaubwürdig, betrachtet man sich einmal die von der Verteidigung eingereichte
Liste von Zeugen und Beweismitteln, welche ungleich länger ist als jene der Anklage.
Nach alldem ist der Antrag zwingend abzuweisen, und der Verteidiger dringend zu ermahnen, weitere Verfahrensverschleppungen durch unsinnige und offensichtlich unbegründete Anträge zu unterlassen.