Wo wir gerade beim Thema der Nachwahl eines Senators für Laurentiana durch den General Court sind:
Der Senator ist ein durch die Bundesverfassung geschaffenes Amt, grundsätzlich regeln Verfassung und Gesetze des Bundes, wer zu diesem wählbar und wahlberechtigt ist, und wie der Senator gewählt wird. Die Staaten werden durch die Bundesverfassung jedoch ermächtigt, im Falle der Vakanz eines Senatssitzes das Verfahren zu dessen Nachbesetzung zu regeln.
Meines Erachtens aber eben auch nur das Verfahren, sie können nach meiner Lesart etwa den Kreis der Wahlberechtigten nicht abweichend regeln.
Von daher würde ich zu dieser Abstimmung im General Court erstens nur Bundes-IDs sowie Staats-IDs, deren zugehörige Bundes-ID ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, zulassen, und das zweitens ohne Ansehen des Wahlrechts auf der Ebene unseres Staates. Denn wie gesagt, ich bin der Meinung, der Staat Laurentiana ist nicht ermächtigt, in Abweichung von Verfassung und Gesetzen des Bundes irgendwem das Wahlrecht zum Senator für einen Staat zu verleihen oder zu entziehen.
Gibt es dagegen Bedenken oder Einwände?