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Sec. 3 Suspension
(1) Ein Mitglied des Staatsparlamentes kann vorübergehend von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.
(2) Ein entsprechender Antrag bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der abgegebenen Stimme.
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3) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Speaker. Der Speaker ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.
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1) Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Speaker berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen.
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2) Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung der Mitglieder des Parlamentes. Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit des Parlamentes.
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