Der allgemeine Gedankengang, den ich anstellte, war der des rechtlichen Instituts der Vollmacht.
Der Vertretene erteilt durch Willenserklärung dem Vertreter die Vollmacht, eigene Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.
Eine Vollmacht kann aber nicht nur durch Willenserklärung des Vertreters erteilt werden, sondern auch durch Gesetz wie im Beispiel der elterlichen Sorge für die Kinder. Die Eltern sind Vertreter des Kindes, ohne dass es einer Willenserklärung des Kindes bedürfte. Oder aber auch durch Gerichtsentscheid, wie Falle der Bestellung eines Vormunds für einen Minderjährigen oder einen Unmündigen.
Eine Vollmacht endet, wenn aufhebende Bedingungen eintreten. Dies kann die Rücknahme der Vollmacht durch den Vertretenen sein, die Niederlegung der Vertretung/des Mandats durch den Vertreter, durch Zeitablauf (bis zur Erreichung der Volljährigkeit), der Verlust des Stellvertreterrechts, z.B. durch Unmündigkeit oder andere gekoppelte Voraussetzungen für die Stellvertretung.
In meinem Fall erhielt ich die Vollmacht, die Amtsgeschäfte des Präsidenten zu führen, durch die Verfassung, Art. IV Sec. 2 Ssec. 2 USC. Ich nahm dieses Mandat an, ohne dass ich eine ausdrückliche Erklärung abgab. In der Wahrnehmung präsidialer Aufgaben machte ich dies konkludent deutlich. An meinem Willen, die Amtsgeschäfte zu führen, bestand dabei zu keinem Zeitpunkt Zweifel.
Die auflösenden Bedingungen für die Vollmacht des Stellvertreters sind meiner Meinung nach dieselben, die schon genannt wurden:
Zeitablauf, Niederlegung der Stellvertretung durch den Vertreter, Rücknahme der Vollmacht durch den Vertretenen oder das ganze durch gerichtlichen Entscheid.
Der Zeitablauf greift nicht, da die Vollmacht auf unbestimmte Zeit erteilt wird, die Stellvertretung habe ich auch nicht niedergelegt Speaker bin ich auch immer noch und zurückgenommen wurde die Vollmacht durch den Vertretenen auch nicht - weder ausdrücklich durch förmliche oder anderslautende Erklärung noch konkludent durch die Wahrnehmung präsidialer Aufgaben.
Am 15. Januar 2014 trat die Vizepräsidentin zwar mit mir in Kontakt. Sie erklärte aber weder das Ende der Stellvertretung noch ließ sie konkludent durchblicken, dass sie die Amtsgeschäfte mit diesem Kontakt wieder übernehmen wollte. Bevor Sie fragen: Es war eine private Korrespondenz per Handy, welche ich erst auf gerichtlichen Beschluss hin offenbaren möchte.
Daher bin ich der Meinung, dass ich immer noch im Besitz der verfassungsmäßig erteilten Vollmacht bin, als Stellvertreter die Amtsgeschäfte des Präsidenten zu führen.
Eine problematische Frage, die mir bewusst ist, ist jene: Wenn die Tatbestände zur Erteilung der Vollmacht erfüllt sind und die Rechtsfolge der Erteilung eintritt, fällt die Vollmacht dann automatisch weg, wenn die Tatbestände nicht mehr vorliegen?
Für mich ist die Antwort nein.
1. Denn die Rechtsfolge ist eingetretenen und vollendet, nämlich die Erteilung der Vollmacht.
Dieser Vorgang ist abgeschlossen, die Vollmacht ist erteilt, der Stellvertreter ist eingesetzt.
2. Die Verfassung besagt das folgende in Art. IV Sec. 2, Ich habe einige Worte angestrichen:
(1) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist der offizielle Stellvertreter des Präsidenten. Er führt dessen Amtsgeschäfte während seiner Abwesenheit in dessen Auftrag. Der Vizepräsident soll automatisch die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernehmen, wenn dieser denselben für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen fernbleibt.
(2) Sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abwesend oder zur Führung ihrer Amtsgeschäfte nicht in der Lage, so soll nach einem Zeitraum von sieben Tagen kommissarisch der Präsident des Kongresses die Geschäfte führen, und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident des Kongresses.
Führen heißt, Entscheidungen zu treffen. Entscheidungen treffen heißt, einen Willen zu bilden und zu äußern.
Führung ist ein aktives Verhalten, eine Tätigkeit und kein Zustand. Die Amtsgeschäfte führt definitiv, wer sie rechtmäßig übernommen hat, egal von wem. Denn in der Übernahme der Wille konkludent oder ausdrücklich erklärt, die Geschäfte führen zu wollen.
Ssec. 1 S. 2 sagt, dass der Präsident den Vizepräsidenten mit der Stellvertretung beauftragen kann, wenn er selbst abwesend ist. Die Verfassung sagt in diesem Satz außerdem, dass diese Abwesenheit der einzig mögliche Grund ist, aus welchem der Präsident den Vizepräsidenten mit der Stellvertretung beauftragen kann. Wie ist diese Abwesenheit also zu verstehen?
Wenn es um lokale Abwesenheit geht, muss sie definieren, also mit Grenzen versehen. Das Oval Office, das Weiße Haus, Astoria City, Astoria State, das nationale Hoheitsgebiet, der Kontinent, der Planet? Sie werden mir hoffentlich zustimmen, wenn ich sage, dass die Entscheidungsgewalt des Präsidenten nicht endet, nur weil er das Oval Office - z.B. für einen Toilettengang - verlässt.
Ich hoffe, Sie stimmen mir auch zu, dass der Präsident auch mit Verlassen des Hoheitsgebietes weiterhin die Amtsgeschäfte führt, vielleicht weniger komfortabel oder einfach - aber ein ganzer Stab begleitet ihn ja. Auch im Ausland ist der Präsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte, um nur eine der präsidialen Teilkompetenzen zu nennen. Ich hoffe inständig, dass sie mir da zustimmen, denn sonst dürfte kein Militär an Bord der Air Force One den Weisungen des Präsidenten folge leisten, auch nicht die militärischen Piloten der Air Force.
Daher ist es meine Einschätzung, dass diese Abwesenheit nicht lokal, sondern gemäß Ssec. 1 S. 3 als Abwesenheit von den Regierungsgeschäften, als Fernbleiben von den Regierungsgeschäften zu verstehen ist.
Versteht man dies in diesem Sinne, ist es dem Präsidenten auch möglich, bei körperlicher Anwesenheit die Regierungsgeschäfte an den Stellvertreter zu übergeben, etwa um sich einer Operation in Narkose zu unterziehen, oder weil er sich selbst aufgrund eines Angriffs auf die First Family oder eines anderen schweren Unglücksfalles im privaten Umfeld nicht im Stande sieht, die Regierungsgeschäfte selbst führen zu können, da seine Gedanken ihn keine klaren und vernunftgesteuerten Entscheidungen treffen lassen. Dieses Verständnis schlägt sich meiner Meinung nach auch in Ssec. 2 nieder, welches Abwesenheit und sonstige persönliche Führungshindernisse nennt.
Ergo:
Die Abwesenheit ist als Abwesenheit/Fernbleiben von den Regierungsgeschäften zu verstehen. Diese liegt unzweifelhaft vor, wenn jemand auch sonst abwesend ist, was nach unseren Gesetzen als Nichtposten im Forums definiert ist, egal ob öffentlich oder geheim. Wer also weder öffentlich noch in einem zutrittsgesicherten Bereich postet, gilt als abwesend.
Die Abwesenheit beginnt unmittelbar nach dem letzten Posting und endet mit einem neuen, nach welchem unmittelbar eine neue Abwesenheit zu laufen beginnt, was ich bereits im
Kongress auch so vertreten habe. Dies ist unstreitig.
Wann endet die Abwesenheit? Mit einem Posting. In jedem neuen Posting steckt konkludent die Aussage:
"Ich war seit meinem letzten Posting abwesend, bin nun aber wieder da."
Die Vizepräsidentin ist wieder im Forum anwesend, das ist für mich unstreitig, sie wurde gesehen, sie hat sich in die Election Roll eingetragen und eine Gouverneurskandidatur unterstützt. Sie hat damit aber nichts getan, was nur ein Präsident, ein Vizepräsident oder ein geschäftsführender Präsident hätte tun können, sondern was jeder Bürger tun kann.
Wann endet aber die Abwesenheit/das Fernbleiben von den Regierungsgeschäften? Das Gegenteil von "A" ist nicht "B", sondern "nicht A".
Das Gegenteil von "den Regierungsgeschäften fernzubleiben" ist somit nicht "sich in die Election Roll einzutragen", sondern "den Regierungsgeschäften nicht mehr fernzubleiben" umformuliert "den Regierungsgeschäften beizuwohnen" und im Falle des obersten amtierenden Exekutivbeamten "die Regierungsgeschäfte führen".
Ich sagte vorhin bereits: Führen heißt, Entscheidungen zu treffen. Entscheidungen treffen heißt, einen Willen zu bilden und zu äußern.
Führung ist ein aktives Verhalten, eine Tätigkeit und kein Zustand. Die Amtsgeschäfte führt definitiv, wer sie rechtmäßig übernommen hat, egal von wem. Denn in der Übernahme der Wille konkludent oder ausdrücklich erklärt, die Geschäfte führen zu wollen.
Doch dies ist bisher nicht geschehen, ein aktives Handeln mit Bezug zu den Regierungsgeschäften erkenne ich weder bei der Präsidentin noch der Vizepräsidentin.
Ich war der letzte, der die Regierungsgeschäfte rechtmäßig übernommen hat. Chronologisch folgte mir bisher niemand, der die Regierungsgeschäfte rechtmäßig übernommen hätte und mich damit verdrängt.
Die Verfassung sagt lediglich, wann die Vollmacht zur Stellvertretung erteilt wird, nicht aber, wann sie endet.
Die Beachtung der Prinzipien unserer Rechtsordnung für ähnliche Konstrukte, die Wahrung von Transparenz, Kontinuität und Zweifelsfreiheit in der Staatsführung, der gesunde Menschenverstand und schließlich die Aufwandlosigkeit einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung bekräftigen mich in meiner Haltung.
Daher bin ich der Meinung, dass ich die Befugnisse des Präsidentenamtes nicht unberechtigt ausübe.
Ich warte ja buchstäblich auf eine Erklärung der Präsidentin oder der Vizepräsidentin, die mich endlich von der Stellvertretung befreit in den Kongress zurückkehren lässt. Doch ich werde nicht gehen und eine Lücke in der Staatsführung hinterlassen, bevor jemand da ist, der die Entscheidungen trifft.
Ein Glas Wasser, bitte.