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Virginia Meyers

U.S. Justice

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1

Samstag, 22. Februar 2014, 00:30

Josh LeCoeur v. Lieutenant Governor of Laurentiana



District Court of Laurentiana
(Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana)

Port Virginia - February 22nd, 2014

--- Civil Case ---

Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana


The Plaintiff:Josh LeCoeur, Member of the General Court of Laurentiana
represented by: Ms. Sue McKellan, Attorney-at-law

vs.

the defendant: Amrian Dali Abzianidze, Lieutenant Governor of Laurentiana
represented by: Mrs. Evelyn Baker, Attorney-at-law

on

the Claim for money and withdrawal

I. Facts

1. Der Kläger ist Mitglied des General Court of Laurentiana.
2. Der Kläger äußerte in der Debatte 2014/2/4 des General Court seine Meinung zum Entwurf einer Laurentiana Parliemantary Questioning Bill geäußert.
3. Am 17.02.2014 äußerte der Kläger seinen Unmut darüber, dass viele Mitglieder des General Court die parlamentarische Kontrolle der Regierung für unwichtig befinden und den amtierenden Gouverneur weiterhin unkontrolliert lassen wollten.
4. Auf die Meinungsäußerung des Klägers folgte eine Verwarnung, zunächst unbegründet.
5. Auf Nachfrage wurde auf das Verbot der Störung der Geschäftstätigkeit verwiesen. Weitere Diskussionen schloss der Beklagte aus.

II. Legal Basis

1. Article III der Verfassung von Laurentiana definiert den General Court als gesetzgebende Gewalt und legt in Article III, Sec. 7 fest, dass Mitglieder des General Court für Inhalte ihrer Reden nur wegen "ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen" zur Rechenschaft gezogen werden dürfen.
2. Article III, Sec. 4 überträgt dem Lieutenant Governor von Laurentiana, also dem Beklagten,die Leitung des General Court.
3. Article III, Sec. 6 erlaubt dem General Court, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese besteht derzeit in Form der Standing Rules of the General Court.
4. Die Standing Rules of the General Court geben dem Vorsitzenden die Möglichkeit, Verwarnungen als Sanktionen für Verstöße gegen die Hausordnung, die sich in Rule V, Sec. 1 findet, auszusprechen (Rule VI, Sec. 1)
5. Die Hausordnung definiert als sanktionswürdige Verstöße "Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugte[n] Zutritt zum Sitzungssaal."
6. Das Äußern einer eigenen Meinung zu einem Entwurf stellt weder laut Verfassung noch laut Standing Rules einen Grund für eine Sanktion dar.
7. Die Verfassung hat Vorrang vor der Geschäftsordnung, was den Geschäftsgang des Parlaments angeht. Diese lässt keinen Ermessensspielraum, wie ihn sich der Beklagte einräumt.
8. Gemäß Chapter III, Article II, Sec. 6 (1) ist dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Bezirk der ständige Wohnsitz des Beklagten sich befindet. Dies ist Laurentiana
9. Ein Austausch gemäß Art. III, Sec. 2 hat im General Court öffentlich stattgefunden, der Beklagte verweigerte eine Diskussion.

Der Kläger, Josh LeCoeur, klagt daher auf Feststellung der Ungültigkeit der Verwarnung im General Court, auf Rücknahme eben dieser, sowie auf Schadenersatz von 250 A$ für den erlittenen Schaden am öffentlichen Ansehen als Parlamentarier.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Virginia Meyers

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2

Samstag, 22. Februar 2014, 00:37

Ladies and Gentlemen, bitte nehmen Sie Platz.

Verhandelt wird der Fall: Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana.

Da der vorliegende Fall auf Grund der Billigkeit zu entscheiden ist, findet kein Geschworenenprozess statt (vgl. Ch. 3 Art. II Sec. 7 SSec. 2 Nr. 4)

Der Kläger begehrt:
1. auf Feststellung der Ungültigkeit der durch den Beklagten im General Court gegenüber dem Kläger gemachten Verwarnung und die Rücknahme derselben.

Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass eine außergerichtliche Einigung
bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts jederzeit möglich.


Wir treten in die Beweisaufnahme ein. Dazu fordere ich die Seite des Klägers auf, ihre Argumente und Beweise diesem Gericht darzulegen.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



Sue McKellan

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3

Samstag, 22. Februar 2014, 07:22

Your Honor,

seit 1. Februar ist mein Mandant Mitglied des General Court.
Die Verfassung von Laurentiana definiert den General Court als ihr Parlament. Ein Parlament ist ein Ort des freien Meinungsaustauschs, dies wird auch in der Verfassung von Laurentiana nochmal festgehalten:
In Article III, Sec. 7 gibt eben diese Verfassung vor, dass Sanktionen innerhalb des Parlaments gegen Parlamentarier nur wegen Äußerungen erfolgen dürfen, die entweder ehrverletzend, herabwürdigend oder unangemessen sind. Im Weiteren sind die Abgeordneten in ihrer Äußerung frei und es steht qua Verfassung niemandem zu, sie für im Parlament getätigte Äußerungen zu sanktionieren.
Die Verfassung von Laurentiana räumt dem General Court auch die Möglichkeit ein, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung - die Standing Rules of the General Court - konkretisieren die Bestimmungen der Verfassung.
In ihrer fünften Regel geben sie eine Hausordnung vor. Ich zitiere:
1. Rules of the House
(a) In den Räumlichkeiten des General Court ist es jedem Mitglied desselben sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(b) Rederecht im General Court haben dessen Mitglieder. Andere Personen müssen beim Vorsitzenden Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.

In Rule VI geben die Standing Rules ihrem Vorsitzenden, laut Verfassung also dem Lieutenant Governor, die Möglichkeit bei Verstoß gegen diese Regeln zu verwarnen - und nur dann.

Kommen wir nun, nachdem eindeutig geklärt wäre, wann eine Sanktion überhaupt legitim wäre, zum vorliegenden Fall.
In der fraglichen Debatte des General Court ging es um einen Entwurf, der dem Parlament mehr Kontrollbefugnisse gegenüber der Regierung zugestehen würde, konkret die Möglichkeit, verbindliche Befragungen durchzuführen.
Im Verlauf der Debatte meldeten einige Mitglieder des General Court - vornehmlich Parteifreunde des mit strenger Hand regierenden Gouverneurs - Zweifel an, ob derartige Befragungen denn sinnvoll seien, auch, weil sie ja missbraucht werden könnten um die Regierung zu überfordern. Dies widerspricht massiv dem Bestreben meines Mandanten, der als Journalist ein besonderes Interesse an transparenter Regierungsarbeit hat und dem auch die Verfassung im Hinterkopf schwirrte, nach der die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. So äußerte er sich im Verlauf der Debatte zum fraglichen Entwurf wie folgt:

Zitat

Mr. Speaker,

das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I.


Diese Äußerung bezog sich klar auf den Inhalt des Entwurfs - denn per Definition ist das laurentianische Parlament eine Vertretung des Volkes - und bezog sich auch konkret auf die vorhergehende Diskussion, in der einige das Befragen von Regierungsmitgliedern als Missbrauch der Befugnisse des Parlaments ansahen.
In direkter Folge erfolgte eine Verwarnung meines Mandanten durch den Lieutenant Governor, zunächst komplett ohne Nennung einer Begründung und unter der Anmerkung, die Verwarnung werde "nicht diskutiert". Auf Nachfrage verwies der Lieutenant Governor - wieder ohne Nennung einer konkreten Norm - darauf, dass es sich bei der Äußerung meines Mandanten um eine "Störung der Geschäftstätigkeit" handele, welche tatsächlich gemäß Standing Rules verwarnungswürdig wäre.
Es ist nun bekannt, dass der Lieutenant Governor eine persönliche Abneigung gegen meinen Mandanten hegt - so hatte er erst kürzlich einen Gesetzentwurf erarbeitet, der die Ausstrahlung des Senders, den mein Mandant bis vor Kurzem leitete, nach Aussage des Lieutenant Governor verhindern sollte -, ferner kann es in unseren Augen nie eine Störung der Geschäftstätigkeit darstellen, wenn sich ein Parlamentarier in einer parlamentarischen Debatte zu einem zu debattierenden Entwurf äußert.
Die Verwarnung durch den Lieutenant Governor entbehrt somit sowohl einer Grundlage in den Standing Rules, auch ist sie gegen die Verfassung, die klar definiert, für welche Äußerungen ein Parlamentarier zu sanktionieren wäre. Insofern ist durch das Gericht festzustellen, dass die Verwarnung meines Mandanten nichtig und auch der Lieutenant Governor von Laurentiana an Recht und Gesetz gebunden ist. Thank you.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
née McKellan
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Virginia Meyers

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4

Samstag, 22. Februar 2014, 13:08

Vielen Dank, Ms. McKellan.

Das Gericht hört nun die Seite des Beklagten. Bitte legen SIe dem Gericht Ihre Argumente und Beweise dar.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Arjun Narayan« (22. Februar 2014, 13:08)


Sue McKellan

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5

Montag, 24. Februar 2014, 11:13

Your Honor,

ich beantrage, der Gegenseite eine Frist für das Vorbringen ihrer Argumente aufzuerlegen. Eine Entscheidung in dieser Frage wird dringend benötigt.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
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6

Montag, 24. Februar 2014, 21:27

Mrs. Baker,

das Gericht gibt dem Antrag des Klägers statt. Sie haben von nun an 48 Stunden Zeit, Ihre Beweisführung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Zeit belange ich Sie wegen Missachtung des Gerichts.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



7

Dienstag, 25. Februar 2014, 00:19

Your Honor,

eine Preliminary Injunction wurde nicht beantragt, meines Erachtens gibt es also - wie vom Kläger behauptet - keine besondere Eilbedürftigkeit.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Tatbestände "Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, (...) Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal" der Standing Rules unter den Tatbestand von Art. III Sec. 7 LA Const, "ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen" zu sumsumieren sind. Lediglich "Sachbeschädigungen aller Art" sowie "unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal" lassen sich nicht darunter fassen und können gegenüber Mitgliedern des General Court daher keine Anwendung finden.

Im Übrigen ist der Beklagte mit dem Kläger in Übereinstimmung, dass der Lieutenant Governor des Staates Laurentiana als Präsident des General Court beauftragt ist, für die Durchsetzung der Rules of the House Sorge zu tragen und Fehlverhalten u.a. der Mitglieder des General Court zu sanktionieren.

Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es auch in anderen Staatsparlamenten ähnliche Regelungen zur Verwarnung von Mitgliedern gibt, und auch dort ist die Begründung einer Verwarnung nicht vorgeschrieben. So hat der damalige Speaker of the Assembly of Astoria State am 8. Dezember des vergangenen Jahres ohne jede Begründung den Commoner Chester Wesley Layfield verwarnt.

In seinem sanktionierten Beitrag äußerte sich Mr. Layfield dabei wie folgt:

Nein, ich wünsche bloß dass Sie sich in Ihre Festung der Korruption zurückziehen und uns nicht völlig geisteskranke in Ruhe arbeiten lassen.

Schauen wir uns nun an, welche Äußerung der Kläger sich am 17. Februar hat zu Schulden kommen lassen, die zur - zunächst nicht begründeten - Verwarnung durch den Beklagten geführt hat:

Mr. Speaker,

das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I.

Die Parallelen sind offensichtlich: Mr. Layfield umschreibt die Governor's Mansion von Astoria State als "Festung der Korruption", der Kläger umschreibt Laurentiana als "autorität geführten Staat" und unterstellt Govenor Ian Iennings, sich wie ein Monarch zu gebaren. Beides fällt unter den nicht klar voneinander abgegrenzten Tatbestand einer "Beleidigung", einer "Herabwürdigung" oder eines "ungebührlichen Verhaltens gegenüber den Mitgliedern des General Court" und ist ganz sicher zu sanktionieren.

Nun argumentiert der Kläger, der sich nicht einmal seiner eigenen Schuld bewusst ist, dass seine Aussage keine "Störung der Geschäftstätigkeit" gewesen sei, sondern einzig und allein eine Meinungsäußerung. Die Verwarnung sei daher ohne rechtliche Grundlage in den Standing Rules oder der Verfassung erfolgt und damit nichtig.

Dabei verkennt der Kläger, dass seine Provokation zu einem emotionalen Aufruhr geführt hat; wenn nicht bei ihm selbst, so sicherlich bei anderen Mitgliedern des General Court. Es lag daher ohne Zweifel auch eine "Störungen der Geschäftstätigkeit" des General Court vor, ganz einfach, da durch den Kläger ein wahrheitswidriger Sachverhalt in die Diskussion eingebracht worden ist, der nicht dem Fortgang der Debatte dienen sollte, sondern schlicht zur Provokation einiger Mitglieder des General Court gedacht war. Insoweit erinnere ich daran, dass die Verfassung des Staates Laurentiana gerade dann eine Bestrafung vorgesehen hat, wenn es sich um "ehrverletzende, herabwürdigende oder unangemessene Aussagen" handelt. Der Beklagte hat daher zur weiteren Unterbindung einer sachfremden Debatte den Kläger verwarnt; dies war sein Recht und auch seine Pflicht.

In der Folge hat mein Mandant noch am selben Tag klar aufgezeigt, welche Grenzen er für das Miteinander im General Court setzt:

Ich dulde keine Provokation, persönliche Attacken oder ähnliches in Debatten - wenn Sie etwas zu diskutieren haben was nicht zum Thema gehört diskutieren Sie es hier - Ihre Wortmeldung in der Debatte dient ausschließlich damit Sie sich über das zu debattierende äußern können.

Auch hier hat er sich deutlich an den Standing Rules orientiert: Sachfremde Äußerungen, die allein der Provokation und der persönlichen Attacke dienen, werden sanktioniert.

Your Honor, als der Kläger am 17. Februar um 7:21 Uhr im General Court das Wort ergriffen hat, hat er den Gouverneur des Staates Laurentiana persönlich attackiert und provoziert; er hat diesen in seiner Ehre verletzt und sich unangemessen über einen demokratisch gewählten Amtsträger geäußert. Und genau damit hat der den Geschäftsgang empfindlich gestört.

Die Verwarnung von Mr. Josh LeCoeur als Member of the General Court of Laurentiana durch Mr. Amrian Dali Abzianidze als Lieutenant Governor of Laurentiana erfolgte somit vollkommen zurecht.

Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
Evelyn Baker Lang



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8

Dienstag, 25. Februar 2014, 14:05

Your Honor,

Einspruch. Einen in den Augen der Verteidigung ähnlich gelagerten Fall aus einem anderen Staat mit essentiell anderer Rechtslage als Argument heranzuziehen, ist nicht angezeigt. Davon abgesehen gibt es einen Unterschied zwischen massiven persönlichen Angriffen und der Beschreibung, wie man selbst eine Situation erlebt.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
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9

Dienstag, 25. Februar 2014, 18:51

Your Honor,

die Rechtslage im Heimatstaat der Vertreterin des Klägers und im Heimatstaat des Beklagten ist weitgehend und die Passage zu den Benimmregeln in der jeweiligen Geschäftsordnungen sogar vollkommen identisch. Selbstverständlich ist es daher angezeigt, hier Vergleiche anzustellen.

Die Argumentation des Klägers kann ich nicht nachvollziehen. Die Behauptung, bei der Governor's Mansion von Astoria State handle es sich um eine "Festung der Korruption", stellt er als massiven persönlichen Angriff dar - aber die Umschreibung des Klägers, Laurentiana sei ein "autorität geführten Staat" und Govenor Ian Iennings gebare sich wie ein Monarch, wiederum ist nur eine schlichte Beschreibung?

Wie ich bereits sagte: Dem Kläger fehlt anscheinend jedes Schuldbewusstsein. Seine unwahren Behauptungen, mit denen er den Governor des Staates Laurentiana in aller Öffentlichkeit herabsetzt, wiederholt er in den Hallen des General Court inzwischen regelmäßig; zuletzt heute Morgen um 11:21 Uhr. Er hat die rechtmäßige Verwarnung durch den meinen Mandanten offensichtlich nicht zum Anlass genommen, sein dem Hohen Hause unwürdiges Verhalten abzustellen. Würde das Gericht der Klage also stattgeben, müsste jedes Mitglied des General Court damit rechnen, unwahren, beleidigenden Behauptungen des Klägers ausgesetzt zu werden, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsganges befürchten lässt.

Diese Klage entwickelt es sich zu einer Farce. Ich beantrage die Zurückweisung des Einspruches, so das Gericht überhaupt geneigt war, diesen zu prüfen.
Evelyn Baker Lang



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Virginia Meyers

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10

Dienstag, 25. Februar 2014, 23:12

Einspruch abgewiesen!

Die Rechtslagen in beiden Staaten sind, wie in einigen anderen ebenfalls, sehr wohl identisch und das Gericht sieht die angeführten Fälle als geeignet an, zu vergleichenden Beweiszwecken herangezogen zu werden. Gerade die spezifischen Hausregeln der Staatsparlamente weisen in den Augen des Gerichts genügend Übereinstimmungen auf, um als vergleichbar angesehen zu werden.

Das Gericht hat alle notwendigen Ausführungen und Beweise gehört und gesichtet. Ich schließe die Beweisaufnahme. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.

Virginia Meyers
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11

Mittwoch, 26. Februar 2014, 23:55




District Court of Laurentiana
(Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana)

Port Virginia - February 26th, 2014

--- Civil Case ---


Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana

Judgment

1. Die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der durch den Beklagten im General Court gegenüber dem Kläger gemachten Verwarnung und die Rücknahme derselben wird abgewiesen.

So wurde es angeordnet.



A. Facts

I. Der Kläger, Josh LeCoeur, ist Mitglied im Staatsparlament von Laurentiana, dem General Court.
II. Der Beklagte, Amrian Dali Abzianidze, ist als Lieutenant Govenor von Laurentiana der Vorsitzende des General Court.
III. Im Rahmen der Debatte 2014/2/4 des General Court zum Thema Laurentiana Parliamentary Questioning Bill äußerte der Kläger seinen Unmut darüber, dass viele Mitglieder des General Court die parlamentarische Kontrolle der Regierung für unwichtig befinden und den amtierenden Gouverneur weiterhin unkontrolliert lassen wollten. Dies tat er wörtlich wie folgt: "Mr. Speaker, das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I."
IV. In Folge dieser Äußerung wurde der Kläger durch den Beklagten im Rahmen der Standing Rules des General Court ohne weitere Begründung verwarnt. Auf Nachfragen wurde als Begründung der Verwarnung die "Störung der Geschäftstätigkeit" durch den Beklagten vorgebracht.
V. Der Kläger bringt vor, dass seine Äußerung sich auf den Inhalt des Entwurfs und darüber hinaus auch konkret auf die vorhergehende Diskussion, in der einige das Befragen von Regierungsmitgliedern als Missbrauch der Befugnisse des Parlaments ansahen, bezog.
VI. Weiter bringt der Kläger vor, dass es seiner Ansicht nach zu keiner Störung der Geschäftstätigkeit seinerseits gekommen sei, da er lediglich als Parlamentarier in einer parlamentarischen Debatte zu einem zu debattierenden Entwurf seine Meinung geäußert habe.
VII. Der Beklagte bringt vor, dass die Äußerung des Klägers unter den nicht klar voneinander abgegrenzten Tatbestand einer "Beleidigung", einer "Herabwürdigung" oder eines "ungebührlichen Verhaltens gegenüber den Mitgliedern des General Court" falle und damit zu sanktionieren sei.
VIII. Weiter bringt der Beklagte vor, dass die durch seine Äußerungen getätigte Provokation zu einem emotionalen Aufruhr unter den anderen Mitgliedern des General Court geführt habe und es daher eine "Störungen der Geschäftstätigkeit" des General Court gegeben habe, da durch den Kläger ein wahrheitswidriger Sachverhalt in die Diskussion eingebracht worden sei, der nicht dem Fortgang der Debatte dienen sollte, sondern schlicht zur Provokation einiger Mitglieder des General Court gedacht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zu Recht zur weiteren Unterbindung einer sachfremden Debatte den Kläger verwarnt. Dies seien sein Recht und auch seine Pflicht gewesen.
IX. Der Kläger beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der durch den Beklagten im General Court gegenüber dem Kläger gemachten Verwarnung und die Rücknahme derselben.
X. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

B. Laws

I. Art. III Sec. 1 Constitution of Laurentiana definiert den General Court als "die gesetzgebende Gewalt."
II. Sec. 4 des gleichen Artikels, definiert den Lieutenant-Governor als "Vorsitzenden über den General Court.
III. Sec. 6 des gleichen Artikels erlaubt es dem General Court, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
IV. Sec. 7 des gleichen Artikels definiert, dass Mitglieder des General Court of Laurentiana für ihre Reden und Abstimmungen im General Court nur dort zur Rechenschaft gezogen werden dürfen, und dort auch nur wegen ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen.
V. Rule 5, Number 1 der Standing Orders of the General Court gibt allen Mitgliedern und Besuchern des General Court auf, sich ruhig und höflich zu verhalten und überdies insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal zu unterlassen.
VI. Rule 6, Number 1 der Standing Orders of the General Court gibt dem Vorsitzenden des General Court auf, Verwarnungen auszusprechen, wenn ein Mitglied des General Court gegen die in der Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt. Eine solche Verwarnung ist im Gebäude des General Court für jedermann öffentlich bekannt zu geben.

C. Reason

I. Als Vorsitzendem kommt es dem Lieutenant Governor of Laurentiana zu, die Einhaltung Hausordnung (also die Standing Rules des General Court) zu überwachen und für deren Durchsetzung zu sorgen (St. Rules Rule V Nr. 2c). Dabei stellt die Hausordnung klar fest, für welches Fehlverhalten ein Mitglied des General Court sanktioniert werden kann (St. Rules Rule V Nr. 1a): Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal. Die Verfassung von Laurentiana schränkt die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Mitgliedern des General Court enger ein. Art. III, Sec. 7 besagt, dass Mitglieder für ihre Reden und Abstimmungen im General Court nur dort zur Rechenschaft gezogen werden dürfen, und dort auch nur wegen ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen.
II. Die Aussage des Klägers in der Debatte innerhalb des General Court: "Mr. Speaker, das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I." stellt in den Augen des Gerichts einen Verstoß gegen die Hausregeln dar. Sowohl die Meinungsdarstellung, Laurentiana würde durch seine demokratisch gewählte Regierung autoritär geführt werden, als auch die Andeutung, der Governor würde monarchisch wie ein König regieren, sind dazu geneigt, die Geschäftstätigkeit des Court zu stören. Der Kläger hat mit dieser Aussage bewusst polemisieren wollen, um seine Meinung zum debattierten Gesetzesentwurf gegenüber den anderen Parlamentariern zu untermauern. Hinzu kommt, dass durch diese Art der Polemik innerhalb der Debatte der Governor durch den Kläger in seiner Würde herabgesetzt wurde. Es ist in den Augen des Gerichts nicht zulässig, auch nicht unter dem Mantel der Meinungsfreiheit eines Parlamentariers innerhalb einer Parlamentsdebatte, seine persönliche Meinung über den politischen Stil eines politischen Gegners kund zu tun, in dem man ihm vor den anderen Parlamentariern aufgrund polemischer Aussagen und Betitelungen zu diskreditieren versucht. Durch seine Aussage hat der Kläger bewusst die Möglichkeit in Kauf genommen, dass sich die eigentliche Debatte inhaltlich vom Thema entfernt und zu einer Debatte um den Stil der Regierung wird. Dies stuft das Gericht als unzulässige Störung der Geschäftstätigkeit ein.
III. Eine Begründung der Verwarnung erfolgte durch den Lieutenant Governor zunächst gar nicht und anschließend später als „Störung der Geschäftstätigkeit“. Das Gericht sieht neben dieser Störung wie oben bereits ausgeführt jedoch auch den Tatbestand der Herabwürdigung und ehrenverletzender Aussagen gegeben. Allein hierfür hätte es eine Verwarnung geben müssen, auch ohne eine Störung der Geschäftstätigkeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Was die Notwendigkeit einer Begründung für eine Verwarnung anbelangt, so sieht weder die Verfassung, noch die auf ihr fußende Hausordnung eine solche Begründung vor. Eine unbegründete Verwarnung ist daher, bei vorliegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung, zulässig. Allein die Höflichkeit sollte es dem jeweiligen Vorsitzenden des General Court gebieten, seine Sanktion gegenüber den Parlamentariern nachvollziehbar zu begründen.
IV. Die freie Meinungsäußerung, insbesondere unter Politikern und hier insbesondere unter solchen der Opposition, ist ein hohes Gut in unserem Staat. Sie ist schützenswert. Ihr gegenüber steht das öffentliche Ansehen einer Person als Rechtsgut, geschützt durch den Federal Penal Code. Jedermann unter den Gesetzen dieses Landes hat das öffentliche Ansehen einer anderen Person zu achten. Jüngst hatte ein anderes Bundesgericht zu entscheiden, inwieweit die Meinungsfreiheit gegenüber dem Schutz des Ansehens einer öffentlichen Person zurückstecken muss. Dieses Gericht entschied, dass die Grenze vor diesem Hintergrund nur schwer zu ziehen sei und jedem Gericht bei jedem Fall eine Ermessensentscheidung zukomme, da immer die Begleitumstände entscheidend seien. Auch dieses Gericht musste eine solche Ermessenentscheidung treffen. Die durch den Kläger im Rahmen der Debatte vorgebrachten Meinungen gegenüber der amtierenden Regierung und vor allen Dingen der Person des Governor, waren bewusst darauf abgezielt, unter dem Schutz der Meinungsfreiheit, einen politischen Gegner, in einem öffentlichem Forum wie dem einer parlamentarischen Sitzung, in seinem Ansehen Schaden zuzufügen. Gerade Angehörige eines Parlamentes, die in der Öffentlichkeit stehen und deren Reden Beachtung finden, sollten im Rahmen von Parlamentsdebatten ein noch höheres Maß an ihre Aussagen legen und sich wesentlich bewusster und polemisch neutraler gegenüber ihren Mitparlamentarieren äußern, gerade deshalb, weil ihre Reden in der Öffentlichkeit mehr Beachtung finden, als die anderer Leute.

Gegen dieses Urteil steht das Rechtsmittel der Berufung beim Federal Court of Appeal of the Eastern Circuit gem. Ch. III, Art. 1, Sec. 1, Ssec. 1 in Verbindung mit Ch. III, Art. 1, Sec. 2, Ssec, 1 offen und ist innerhalb von sieben Tagen einzureichen.

Die Verhandlung ist geschlossen.

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Federal Judge

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