Zum Knotenfassen:
Sie haben einen Videobeweis dafür, dass mein Mandant Mr. Water am Knoten gefasst hat - was mein Mandant eingeräumt hat.
Warum er dies getan hat bzw. was er damit bezweckte, hat mein Mandant Ihnen gesagt: Nachdruck.
Sie haben keinen Videobeweis, dass diese Knotenfassen eine Körperverletzung hervorgerufen hat.
Mein Mandant sagte Ihnen, dass er ein paar eindringliche Sätze an Mr. Water richten wollte, was er getan hat, und ihn dann sofort wieder losgelassen hat.
Zum Schusswaffenanlegen:
Die Fakten sind, dass die Sicherheitsleute meines Mandanten ihre Waffen auf Mr. Water richteten - was mein Mandant eingeräumt hat.
Sie wissen außerdem, dass diese Sicherheitsleute Agenten des USSS sind, die keinerlei Weisungen meines Mandanten unterliegen. Wenn jene also eine - wie auch immer geartete - Straftat begehen sollten - sofern sie überhaut eine begangen haben, denn Secret Service Agenten sind zur Abwehr von Gefahren für zu schützende Personen da - dann ist dieses Verhalten meinem Mandanten unmöglich zuzurechnen.
Nach den reinen Fakten haben Sie also 1. Zweifel und 2. nichts.
Wir werden wohl nicht darum herum kommen, den nicht genannten Belastungszeugen - in politischen Kreisen nennt man das wohl "ungenannte/anonyme Quelle" - vor Gericht im Kreuzverhör auseinandernehmen zu müssen, um in einem dialektischen Verfahren die Glaubwürdigkeit des Zeugen festzustellen, natürlich nur, sofern Sie Anklage erheben sollten.