On the motion for arrest warrent
against
Mr Matthew Water, residing in Freeland
the U.S. District Court of Freeland - by The Hon. John Morman, Federal Judge - makes the following
DECISION
1. Die Anklagebehörde hat darzulegen, welche Beweise oder Indizien sie für einen dringenden Tatverdacht anführt,
2. Die Anklagebehörde hat darzulegen, welche schlüssigen und ausreichenden Indizien oder Beweise sie für
a) Verdunkelungsgefahr
b) Flucht
c) Wiederholung
anführt.
3. Für die Beibringung der vorbezeichneten Beweise oder Indizien wird eine Frist von 24 Stunden gesetzt. Verstreicht diese ungenutzt, ist der Antrag abgelehnt.
So wurde es angeordnet.
Reasons
I.
1. Gemäß Art. 2, Section 1, Subsection 1 Code of Criminal Procedure Act kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragen, wenn sie das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen einen Verdächtigen und entweder die Gefahr der Verdunklung, der Flucht oder der Wiederholung besteht.
2. Ein dringender Tatverdacht kann begründet werden durch
a) die nach aktuellem Ermittlungsstand hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) die Ertappung des Verdächtigen
in flagrante delicto , also während der Tat oder unmittelbar danach (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause b Code of Criminal Procedure Act).
3. Verdunkelungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine nicht inhaftierte Person entweder Beweismittel vernichten oder abändern oder Zeugen beeinflussen oder manipulieren könnte (Article II, Section 1, Subsection 3 Code of Criminal Procedure Act).
4. Fluchtgefahr besteht, wenn wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
a) der Angeklagte nicht an einen festen Ort gebunden ist (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause b Code of Criminal Procedure Act) oder
c) weitere unbekannte Komplizen existieren (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause c Code of Criminal Procedure Act).
5. Die Wiederholungsgefahr als eine
fallback provision setzt die Nichtanwendbarkeit der Kriterien der Verdunkelungsgefahr oder der Fluchtgefahr voraus (Article II, Section 1, Subsection 5, Sentence 1 Code of Criminal Procedure Act). Sie setzt Gefahr der erneuten Begehung oder Fortsetzung der zur Last gelegten Taten vorraus.
6. Das Gericht prüft einen Antrag auf Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Tatverdachts, der Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung und der Verhältnismäßigkeit (Article II, Section 1, Subsection 6, Code of Criminal Procedure Act). Sie ist nur für Vergehen nach dem Bundesstrafgesetzbuch zulässig (Article II, Section 1, Subsection 7, Code of Criminal Procedure Act).
II.
1. Die Staatsanwaltschaft wirft Mr Water vor, dreimaligen Hausfriedensbruch begangen zu haben.
2. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen der Klasse C, der Versuch ist strafbar (Article VI, Section 1 Federal Penal Code). Die Maximalstrafe beträgt fünfzehn Tage Haft.
3. Als Haftgrund führt sie neben dem dringenden Tatverdacht die Wiederholungsgefahr an.
III.
1. Die Staatsanwaltschaft legt keine Indizien oder Beweise vor, die einen dringenden Tatverdacht begründen könnten.
2. Die Staatsanwaltschaft legt keine ausreichenden Indizien oder Beweise sie für die Wiederholungsgefahr als gegeben ansieht. Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten stellt dabei nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Beweis dar, da sie sich nur auf die Schuld an eventuellen früheren Taten bezieht. Daraus die Möglichkeit der Wiederholungsgefahr abzuleiten, ist unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte des Angeklagten nach Auffassung dieses Gerichts unstatthaft, weil damit das Kriterium der Wiederholungsgefahr, welches der Gesetzgeber ausdrücklich als Auffangkriterium definiert und das damit der besonderen Begründung bedarf, nahezu beliebig auf Verdächtige angewendet werden könnte, die ihre Schuld - zu recht oder zu unrecht - leugnen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine besonders restriktive Auslegung des Kriteriums, die der Gesetzgeber auch ausdrücklich fordert.
3. Aufgrunddessen sieht sich das Gericht aufgrund des vorliegenden Antrags nicht in der Lage, seinen gesetzlichen Prüfungspflichten angemessen nachzukommen. Damit kommt der Erlass eines Haftbefehls nach der vorliegenden Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.
4. Das Gericht sieht in den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen des - mehrfach wiederholten - Hausfriedensbruch jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft. Es setzt daher eine Frist von 24 Stunden, innerhalb der die Staatsanwaltschaft die zur Prüfung der Erfordernis der Untersuchungshaft vorliegenden Beweise oder Indizien dem Gericht darlegen kann. Diese Frist ist ob der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen.
5. Erfolgt die Beibringung nicht innerhalb der Frist, ist der Antrag mangels Begründetheit abzuweisen.
New Barnstorvia, 30.10.14