Honorable Commoners,
um meine Position in dieser Hinsicht vielleicht noch einmal zu präzisieren: Natürlich können auch der Staat oder die Gemeinden privatrechtliche Eigentümer von Plätzen oder Gebäuden sein, die zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen gemietet werden können - seien es Festplätze, Stadthallen o. ä. Und wer diese mietet, hat für die Dauer des Mietverhältnisses dort natürlich auch das Hausrecht inne.
Meine Ablehnung eines Hausrechts während öffentlichen Veranstaltungen bezieht sich nur auf für den normalen öffentlichen Verkehr bestimmte Flächen wie öffentliche Straßen, Plätze, Parkanlagen, Schulhöfe usw., wob üblicherweise Demonstrationen, Wahlkampfveranstaltungen u. ä. stattfinden.
Die übrigen vorgeschlagenen möglichen Auflagen finde ich indes sinnvoll und unterstützenswert.