Klageschrift
Antragsteller: John Nathan Hope
Antragsgegner: United States Electoral Office
Der Antragsteller klagt auf die gerichtliche Feststellung:
Die Feststellung des Antragsgegners vom 20. Juli, wonach der Antragssteller kein aktives Wahlrecht ausüben darf, ist unwirksam. Das aktive Wahlrecht des Antragsstellers für die betreffenden Wahlen wird festgestellt.
Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts wurde
hier höchstrichterlich festgestellt.
Tatsächliche Umstände
Der Antragsgegner hat am 14. Juli zur Eintragung ins Wählerverzeichnis aufgerufen.
Der Antragsteller ist dieser Aufforderung am 15. Juli nachgekommen. Hierbei hat er als Bundesstaat „The Buffalo State“ angegeben.
Der Antragsgegner hat am 20. Juli festgestellt, dass der Antragsteller kein aktives Wahlrecht habe, da die Eintragung nicht formgerecht erfolgt sei.
Rechtliche Umstände
Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Verfassung begrenzt wird. (Art. VI Sec 1 No 1 Erster Satz USConstitition)
Alle nicht ausdrücklich der Bundeszuständigkeit zugeordneten Bereiche bleiben in der Souveränität der Staaten. (Art. VI Sec 5 SSec 2 USConstitution)
Die USConstitution nennt an keiner Stelle die Namen der Staaten oder schreibt die Zuständigkeit der Namensgebung dem Bund zu. (USConstitution)
Der Free State of New Alcantara ist ein freier und unabhängiger Staat. (Art. II Sec. 1 NAConstitution)
Der Spitzname des Free State of New Alcantara lautet „The Buffalo State“. (Sec. 4a NASS Act)
Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. (Art. Sec. 5 SSec 3 Erster Satz Federal Election Act)
Die Form des Namens des Heimatstaates ist an keiner Stelle näher definiert. (Federal Election Act)
Die Eintragung als „The Buffalo State“ bezeichnet eindeutig den Free State of New Alcantara. Es gibt keinen anderen Staat mit gleichem oder ähnlichem Staatsspitznamen.
Die Eintragung als „The Buffalo State“ ist als Bezeichnung des Heimatstaats anzuerkennen.
Somit ist das aktive Wahlrecht zu erteilen.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Abkürzung des Free State of New Alcantara als „New Alcantara“ nicht gesetzlich geregelt ist. Dennoch akzeptiert der Antragsgegner diese Kurzform, sowie die Kurzformen anderer Staaten, die ebenfalls nicht gesetzlich geregelt sind, als Angabe des Bundesstaats. Wenn hier eine gewisse Flexibilität zugestanden wird, die so weit geht, dass gesetzlich nicht geregelte Kurzformen als zulässig erachtet werden, so wäre zumindest davon auszugehen, dass gesetzlich geregelte Formen („The Buffalo State“) als zulässig gelten dürfen.
Hilfsweise wird ferner darauf hingewiesen, dass die Definition von Bundesstaatengruppen für die Wahlen in Art I Sec. 5 SSec 3 Federal Election Act keine Definition von Bundessstaaten und ihren Namen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich hier um eine rein technische Ausführungsnorm handelt, zum anderen auch daraus, dass der Bund für die Namensgebung der Staaten – wie ausgeführt – keine legislative Kompetenz besitzt.
Hilfsweise wird schließlich darauf hingewiesen, dass bei einer Abwägung der Rechtgüter zwischen dem aktiven Wahlrecht eines Bürgers der Vereinigten Staaten von Astor einerseits und der Formerfordernis einer Eintragung, aus der jedoch unzweifelhaft ihr Inhalt hervorgeht, dem aktiven Wahlrecht der Vorrang einzuräumen ist.