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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (22. Juli 2015, 17:17)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (23. Juli 2015, 01:09)
Zitat
Cunselor,
beabsichtigen Sie weitere Beweise, Zeugen oder Sachverständige vorzubringen - nur damit ich den Umfang des Verfahrens grob abschätzen kann. Erlauben Sie mir auch eine Nachfrage: Entsprechend Ihrer Ausführungen, in welchem Bundesstaat wäre ihr Mandant korrekterweise das Wahlrecht zu erteilen gewesen?
1. Bei der Wahl im November 2014 ging es nur um die aktive Wahlberechtigung zum Repräsentantenhaus.
Die Betroffene wechselte den Staat von Astoria State nach Freeland; Senatswahlen fanden aber in jenem Monat in New Alcantara und Serena statt.
2. Es hatten sich beide, Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, in das Wählerverzeichnis eingetragen und die Entscheidung wurde dann dem USEO überlassen, welcher von beiden Einträgen als korrekt zu gelten hat. Der Wechsel und Umzug der Betroffenen erfolgte, während das Wählerverzeichnis auslag. Es ist daher so zu werten, dass der erste Eintrag durch den zweiten korrigiert wurde.
2) In diesem Fall hat sich nur der Rechtsnachfolger, Markusz Varga in das Wählerverzeichnis eingetragen, da er während der gesamten Auslagedauer des Verzeichnisses auch den Status der Federal-ID.
3. Durch das damalige Urteil ist nicht geklärt, welchem Bundesstaat die Betroffene durch die Entscheidung des Gerichts dann zugeordnet wurde.
Berufend auf den V.7 Charmoisé vs. Blige lehne ich jede Zulassung des Klägers als aktiver Wähler bei den Wahlen zum Senator von Assentia ab.
Markusz Varga ist Rechtsnachfolger von Catherine Dewinter, die zum entscheidenden Zeitpunkt, am 30. Juni 2015 um 24:00 Uhr, im Bundesstaat Laurentiana wohnhaft war. Daran kann auch ein späterer Umzug unabhängig von einem Wechsel der Federal-ID nichts ändern. Jede andere Entscheidung wäre contra legem Art. I Sec. 4 Ssec. 5 Federal Election Act.
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