In the civil case
Varga, Márkusz
residing in Assentia
Morgan, Lilah
Director of the U.S. Electoral Office
- Defendant -
the U.S. District Court for Assentia - The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge presiding - makes the following
JUDGEMENT
1. Der Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Senators für Assentia im Juli 2015 wird abgelehnt, da er die notwendigen staatsbürgerlichen Rechte zum Stichzeitpunkt nicht besaß und somit in keiner Weise erlangen kann.
2. Dem Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Repräsentantenhauses im Juli 2015 wird nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung entsprochen, soweit dies im Rahmen höherwertiger Rechtsgüter möglich ist, da der Kläger die Eintragung in das Wählerverzeichnis zwar formell letztendlich ungültig, aber in Ermangelung einer eindeutigen Rechtsauslegung in gutem Glauben vorgenommen hat und die Verweigerung des Wahlrechts unverhältnismäßig und grob unbillig wäre.
3. Die einstweilige Verfügung dieses Gerichts vom 22.07.15 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Vorgaben für die Rechtsfolgen aus dieser Verfügung und dem vorliegenden Urteil im Bezug auf Wahlen dieser aufrecht erhalten werden.
It is so ordered.
Reasons
I.
1. Der Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten und wird durch seinen Anwalt kraft der dem Gericht vorliegenden Vollmacht vollumfänglich vertreten.
2. Die Beklagte vertritt als Director das U.S. Electoral Office, eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten und ist damit Amtsträger der Vereinigten Staaten. Sie wurde über den Gegenstand der Klage durch das Gericht
in Kenntnis gesetzt.
3. Das Bundesbezirksgericht für Assentia ist zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk genommen hat (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA).
4. Die Klage ist formell zulässig, da der Kläger von der Beklagten eine Handlung oder Unterlassung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Verschaffung des Wahlrechts. Die Beklagte ist zuständig für die Durchführung dieser Wahl. Der Anspruch des Klägers - die Wahrnehmung des Wahlrechts - kann durch den Kläger nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).
5. In Zivilverfahren aufgrund der Billigkeit entscheidet das Gericht durch den vorsitzenden Bundesrichter allein ohne die Hinzuziehung einer Jury. (Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Num. 4 FJA).
6. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung blieb erfolglos, da der Kläger nur bereit ist, eine Vereinbarung zu akzeptieren, die für die Beklagte unannehmbar ist. Es ist daher eine Gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 6 FJA).
7. Der District Court for Assentia ist damit zuständig, die zulässige Klage im Einzelrichterverfahren zur Entscheidung anzunehmen. The Hon. Lucas Galindo wurde das Verfahren unter Anwendung der geltenden rechtlichen Bestimmungen zugewiesen, er ist somit zuständiger vorsitzender Bundesrichter.
II.
1. Der Kläger begehrt in der Hauptsache, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihn in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 aufzunehmen und ihm damit das Wahlrecht in diesen Wahlen zu gewähren.
2. Die Beklagte begehrt, die Klage abzuweisen.
III.
1. Der Kläger trat mit 05. Juli 2015 in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Cathrine Dewinter ein (Annex I), deren Staatsbürgerschaft seit dem 30.05.15 mit dem Heimatstaat Laurentia bestand (Annex II). Zudem hat sich der Kläger am 14.07.15 fristgerecht mit dem Heimatstaat Assentia in das Wählerverzeichnis eingetragen (Annex III).
2. Die Rechtskonformität dieser Eintragung wurde durch die Beklagte zunächst festgestellt (Annex IV), später jedoch dahingehend berichtigt, dass diese nicht erfüllt sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Dewinter eingetreten sei, der zum Stichzeitpunkt rechtmäßige Heimatstaat somit nicht Assentia, sondern Laurentiana sei.
IV.
1. Der Kläger führt aus, dass durch die Ummeldung die Staatsbürgerschaft daher ohne Unterbrechung übergegangen sei, womit der Stichzeitpunkt für die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte der Tag sei, an dem die Staatsbürgerschaft erteilt worden sei, nicht der Tag der Ummeldung.
2. Da er alle Voraussetzungen des Art. I Sec. 4 Ssc. 1 FEA (Staatsbürgerschaft, Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlalter) erfülle,
3. Der Kläger verweist auf das Urteil des U.S. District Court for Freeland in Rechtssachen Charmoisé vs. Blige vom 19.11.15 (Annex VI). Dieses könne als Präzedenzfall gelten.
4. In
Charmoisé vs. Blige habe das Gericht entschieden, dass
a) Ms. Giselle Charmoisé (Heimatstaat: Freeland) in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Ivonne Charmoise (Heimatstaat: Astoria State) eingetreten sei,
b) die Eintragung der Ms. Giselle Charmoisé in das Wählerverzeichnis mit dem Heimatstaat Freeland (Annex VII) formell korrekt und zulässig erfolgt sei.
5. Aus der Entscheidung in
Charmoisé vs. Blige sei abzuleiten, dass auch die Eintragung des Klägers in das Wählerverzeichnis tatsächlich und rechtlich korrekt sei, weswegen er zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia zuzulassen sei. Eine Unterscheidung im Wahlrecht dürfe es nicht geben. Da Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zwei verschiedene Personen seien, müsse das Wahlrecht dem Rechtsnachfolger im Sinne des Art. I Sec. 4 Ssc. 5 in seinem Heimatstaat erteilt werden.
Es sei ebenso abzuleiten, dass der Wohnsitz der Klägerin als rechtsgültig angegeben anerkannt worden sein, da die Eintragung für gültig befunden wurde.
6. Ferner sei zu beachten, dass der Wohnsitz des Klägers öffentlich seit langer Zeit bekannt sei (Annex IX und X).
V.
1. Die Beklagte lehnt die Heranziehung von
Charmoisé vs. Blige als Präzdenzfall zunächst ab, da dort nicht das Wahlrecht zu einer Senatswahl, sondern das Wahlrecht zum Repräsentantenhaus allein maßgeblicher Verfahrensgegenstand gewesen sei, zudem hätten sich sowohl Rechtsvorgängerin als auch Rechtsnachfolgerin in das Wählerverzeichnis eingetragen (Annex VII).
2. Ferner sei durch
Charmoisé vs. Blige nicht geklärt, welcher Wohnsitz für die Rechtsnachfolgerin zum Zeitpunkt des Stichzeitpunktes gegolten habe, da lediglich die zeitlichen, nicht jedoch die örtlichen Erfordernisse der Eintragung berücksichtigt worden seien.
3. Das Recht zur Beteiligung an der Wahl zum Senator für Assentia könne der Kläger keinesfalls aus
Charmoisé vs. Blige herleiten, sie werde dort im Gegenteil verneint (
Charmoisé vs. Blige, Section V, Subsection 7). Bis zum Eintritt der Rechtsnachfolge hätten die staatsbürgerlichen Rechte des Klägers in Laurentiana bestanden, erst mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge am 05.07.15 (Annex I) sei ein Wechsel erfolgt, demzufolge nach dem maßgeblichen Stichzeitpunkt.
4. Ergänzend sei die Entscheidung des Bundesbezirksgerichts für Freeland für dieses Gericht nicht maßgeblich, da es sich nicht um ein höherrangiges Gericht handle.
5. Demzufolge sei, in Übereinstimmung mit
Charmoisé vs. Blige, Section V, Subsection 7 und gemäß Art. I, Sec. 4, Ssec. 5 FEA, jede Zulassung des Klägers zur Wahl des Senators für Assentia unzulässig, weil einer Rechtsnorm zuwiderlaufend.
6. Im Bezug auf Wahlen zum Repräsentantenhaus sei durch das Gericht zu klären, ob die von Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 geforderte Angabe des Heimatstaates im Wählerverzeichnis für die Zulassung der Wahl relevant sei.
7. Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 und Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA bestimmten die Form der Eintragung in das Wählerverzeichnis, auf die auch bei der Eintragung explizit hingewiesen werde (Annex VIII). Die Bestimmung des Wahlrechts zum Beginn eines Monats diene der Verhinderung von Missbrauch durch kurzfristige Wohnortwechsel, das Wählerverzeichnis an sich der Tätigkeit der Behörde ebenso wie der Transparenz.
8. Abweichend von
Charmoisé vs. Blige sei damit festzustellen, dass sich ein Rechtsnachfolger in der Staatsbürgerschaft mit dem Heimatstaat eintragen müsse, der für die Staatsbürgerschaft am Stichzeitpunkt gegolten habe, um das Wahlrecht zu erlangen. "Heimatstaat" im Sinne des FEA sei dabei der Hauptwohnsitz des Bürgers, nicht der Ort der Geburt oder ein Familiensitz. Die Eintragung sei erforderlich, da das Wählerverzeichnis bundesweit erhoben werde, anstatt für einzelne Staaten.
9. Auch sei die Übertragung staatsbürgerlicher Rechte mit damit einhergehendem Wechsel des Heimatstaates ein höchstpersönliches Risiko, dessen Folgen durch den Vornehmenden selbst zu verantworten sein.
VI.
1. Kläger und Beklagte vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Anwendbarkeit von
Charmoisé vs. Blige. Dieses Gericht hält die durch das Bundesbezirksgericht für Freeland getroffenen Rechtsauslegungen grundsätzlich für auf dieses Verfahren anwendbar. Dass die Gerichte dabei gleichen Ranges sind, schließt die Präzedenzwirkung nicht aus, selbst wenn sie nicht rechtsverbindlich ist. Insofern sind die aufgestellten Grundsätze zum Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach Auffassung des Gerichts vollumfänglich anwendbar.
2. Ebenso anwendbar ist die von der Beklagten zitierte
Charmoisé vs. Blige Section V, Subsection 7. Sie stellt fest: „Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der Federal-ID unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.“ und legt dabei Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA dergestalt aus, das auch bei einem Übergang der Staatsbürgerschaft das mit der Staatsbürgerschaft verbundene Wahlrecht unverändert auf den Rechtsnachfolger übergehe, wenn der Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Stichzeitpunktes zum Erwerb des Wahlrechts erfolge. Das ein anderer Wohnsitz des Rechtsnachfolgers schon vor dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte bekannt ist, schränkt diese Auslegung nicht ein.
3. Ebenso ist der Einwand des Klägers, durch
Charmoisé vs. Blige werde festgestellt, dass Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger unterschiedliche Personen seien (und eine daraus folgende Pflicht zur Zulassung des Rechtsnachfolgers in seinem Heimatstaat) nicht zutreffend, lehnt das Gericht diese Auslegung seiner Rechtsprechung mit der Wirkung von Veränderungen des Wahlrechts doch gerade ab. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger in genau der Form über, wie es zum maßgeblichen Stichzeitpunkt bestanden hat, nichts anderes ist die Aussage des Gerichts.
4. Der Stichzeitpunkt zum Erwerb des Wahlrechts ist dabei nicht etwa, wie vom Kläger vorgebracht, der Tag der Erteilung der Staatsbürgerschaft, sondern durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA und den ausdrücklichen Hinweis bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses unzweifelhaft als Beginn des Wahlmonats – hier die juristische Sekunde zwischen dem 30.06.15, 24.00 Uhr und dem 01.07.15, 00.00 Uhr – festgelegt. Später eintretende Veränderungen bleiben dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich, um, wie durch die Beklagte vertreten, Missbrauch des Ummelderechts zu verhindern.
4. Der Rechtsauffassung des Klägers, im Bezug auf die Gültigkeit einer Eintragung in das Wahlverzeichnis habe
Charmoisé vs. Blige die Gültigkeit der Eintragung bei Angabe Heimatstaat des Rechtsnachfolger entschieden, kann das Gericht nicht folgen. Die Frage, ob die Eintragung der Rechtsnachfolgerin im Bezug auf den Heimatstaat gültig gewesen ist, wurde durch keine Partei im Verfahren aufgeworfen und demzufolge durch das Gericht in der Entscheidung nicht geklärt.
5. In der Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Gesetzgeber die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA an drei Voraussetzungen geknüpft:
a) den Besitz der Staatsbürgerschaft (entsprechend
Charmoisé vs. Blige auszulegen als den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene),
b) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
c) die Eintragung in das Wählerverzeichnis (entsprechend der in Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA bestimmten Form).
Jede dieser Bedingungen muss zum Erwerb des Wahlrechts erfüllt sein. Die Frage nach der korrekten Angabe des Heimatstaates an sich ist also bereits entscheidend für den Erwerb des Wahlrechtes. Die Angabe ist entsprechend durch den Gesetzgeber verlangt, weil nicht für jeden Staat ein gesondertes Wählerverzeichnis erhoben wird und der Heimatstaat für die Bestimmung des Wahlrechtes bei Wahlen zu Senatoren und zum Präsidenten unbedingt erforderlich ist.
6. Die Zuordnung des Heimatstaates spielt bei Wahlen zum Repräsentantenhaus keine Rolle, dennoch war es die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen zum Erwerb des Wahlrechts auch hier nicht anders zu fassen. Diese Entscheidung sieht das Gericht als Teil des legitimen Ermessensspielraums des Gesetzgebers nach Art. VI, Sec. 5, Ssc. 1, dash 11 USConst. und dementsprechend mit den Geboten der Art. I, Sec. 1 und 2 sowie Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst. vereinbar, da die Verfassung keine Bestimmungen über das Stimmrecht an sich trifft und damit eine Ausgestaltung im Rahmen demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze möglich ist. Diese sieht das Gericht hier gewahrt.
7. Schließlich ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob ein Rechtsnachfolger bereits vor Eintritt der Rechtsnachfolge und damit vor dem Erwerb der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum relevanten Stichzeitpunkt staatsbürgerliche Rechte auf Ebene eines Bundesstaates gehabt hat, wenn es um die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene geht. Hier ist und muss nach Intention des Gesetzgebers (vgl. Art. I, Sec. 5 CA) immer der Status des Rechtsvorgängers auf Bundesebene für Wahlen auf Bundesebene gelten.
8. Dementsprechend – und die Zweckbestimmung des Wählerverzeichnisses folgend, für die sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten anschließt - ist als rechtmäßiger Heimatstaat grundsätzlich der Bundesstaat anzusehen, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt wurden. Vor dem Hintergrund
Charmoisé vs. Blige gilt dies umso mehr, da ja ausdrücklich klargestellt wurde, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich ist.
VII.
1. Der Kläger hat im Wege der Rechtsnachfolge die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene von Ms. Dewinter zum 05.07.15 erhalten (Annex I). Zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte auf Bundesebene im Bezug auf die Wahlen zum Senator für Assentia kann er daher nicht zugelassen werden, dieses Recht bestand zum Stichzeitpunkt noch für Ms. Dewinter im Bezug auf Senatswahlen in Laurentiana, die allerdings nicht stattfinden. Würden sie stattfinden, wäre dem Kläger im Rahmen dieser Wahlen das Wahlrecht zuzuerkennen, sofern er alle anderen Bedingungen erfüllt. Eine andere Entscheidung ist hier nach Auffassung des Gerichts unter keinen Umständen im Sinne der Rechtsauslegung und unter Wahrung demokratischer Grundsätze vertretbar.
2. Bei seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Kläger zwar den Bundesstaat angegeben, in dem er zum Stichzeitpunkt wohnhaft war (vgl. dazu auch die Überlegungen zur Feststellung des Wohnsitzes durch das Bundesbezirksgericht für Astoria State im Verfahren
The People vs. Tünde Varga [Annex XI], insbesondere Section V, Subsections 3-6), nicht jedoch den Bundesstaat, der im Sinne der oben gemachten Auslegungen durch den FEA als „Heimatstaat“ zum Stichzeitpunkt gemeint ist, nämlich den Staat, in dem der Kläger das Wahlrecht hätte ausüben können, namentlich Laurentiana.
3. Es stellt sich dem Gericht die Frage, ob die Formulierung „Zudem ist der Bundesstaat anzugeben, in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war.“ in dieser Beziehung eindeutig genug war, um den Kläger auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Daran allein ist zu messen, ob das Versäumnis der Fehlerhaftigkeit dem Kläger anzulasten und ihm dementsprechend das Wahlrecht verwehrt werden kann, oder ob die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der mangelnden Information durch die Beklagte zuzuschreiben ist.
4. Erst durch
Charmoisé vs. Blige wurde klargestellt, dass die Übertragung der Staatsbürgerschaft als Rechtsvorgang nicht das Erlöschen und Neubegründen einer Staatsbürgerschaft, sondern den Übergang der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge hat.
Charmoisé vs. Blige lässt die Frage nach der Angabe des Heimatstaates im Wählerverzeichnis dennoch offen, schafft also keineswegs eine diesbezüglich eindeutige Regelung. Auch anderweitig wurde der Zweck des Wählerverzeichnisses nie so eindeutig ausgelegt, dass sich daraus zwingend die Angabe des Staates als Heimatstaat ergeben würde, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt werden bzw. wurden.
5. Im Rahmen der Anwendung des Wahlgesetzes hätte es der Beklagten zugestanden, eine solche Auslegung vorzunehmen und darauf auch öffentlich hinzuweisen, sie damit für verbindlich zu erklären und gegebenenfalls der gerichtlichen Klärung zu unterwerfen, soweit der Gesetzgeber keine Regelung dazu trifft. Mit dem angegebenen Hinweis ging sie davon aus, diese Verpflichtung zur Genüge erfüllt zu haben.
6. Ob der Kläger den Sinn des Hinweises richtig erfasst, aber in der Hoffnung auf die Zulassung zur Wahl des Senators für Assentia dennoch den Heimatstaat angegeben hat, der erst am 05.07.15 im Sinne des Wahlgesetzes vorlag und dementsprechend nach dem Stichzeitpunkt, oder ob er in gutem Glauben an die Richtigkeit seiner Angabe den in dieser Frage unerheblichen allgemeinen Wohnsitz angegeben hat, ist für das Gericht unmöglich nachzuvollziehen. Es kann nicht der Argumentation der Beklagten folgen, dass mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte ein ausschließlich persönliches Risiko verbunden ist, da gerade nicht abschätzbar ist, ob das Versäumnis eines des Klägers ist, oder ob schlicht die Rechtslage so uneindeutig war, dass der Kläger trotz der ihm zumutbaren Vorsicht keine begründeten Zweifel an der Einwandfreiheit seiner Angaben haben konnte.
7. Angesichts der Bedeutung des Wahlrechts gemäß Art. I, Sec. 1 und 2 sowie Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst. trifft das Gericht in diesem Zweifelsfall nun die Entscheidung zu Gunsten des Klägers und nimmt an, dass er seine Eintragung in gutem Glauben vorgenommen hat.
Der Beklagten legt es nahe, den rechtlichen Hinweis auf die Form der Eintragung so anzupassen, dass unmissverständlich deutlich wird, dass „Heimatbundesstaat“ im Sinne des Wahlrechts den Bundesstaat bezeichnet, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt werden bzw. wurden.
8. Der Einwand der Beklagten, dass durch eine Zuerkennung des Wahlrechts trotz vorliegen von Formfehlern andere Wähler benachteiligt würden, erschließt sich dem Gericht nicht, da durch die Zuerkennung kein anderer Wähler in seinen Rechten verletzt wird.
9. Demzufolge wäre es nach Meinung des Gerichts unbillig, dem Kläger das Wahlrecht zum Repräsentantenhaus zu verweigern. Dem Kläger ist daher das Wahlrecht bei der Repräsentantenhauswahl einzuräumen, soweit dies entsprechend der in der einstweiligen Verfügung aufgestellten Vorgaben für den Fall der Wiederholung der Stimmabgabe noch fristgerecht in der Form möglich ist, dass das Wahlergebnis spätestens am 01.08.15 vorliegt und dementsprechend ein fristgerechter Zusammentritt des Repräsentantenhauses noch möglich ist. Soweit dies nicht möglich ist, sieht das Gericht das Rechtsgut der verfassungsmäßigen Kontinuität der Staatsgewalten als höherwertig im Vergleich zur Gewährung des Wahlrechts aus Gründen der Billigkeit an. Es sieht hierbei Art. V, Sec. 3, Ssc. 3 USConst. als sinngemäßen Maßstab an. Die Entscheidung des Gerichts stellt in keiner Weise die Gewährung eines "Wahlrechts light" dar, wie es in diesem Verfahren durch beide Parteien abgelehnt wurde. Die besonderen Umstände des Einzelfalls erfordern einen möglichst fairen Ausgleich aller Rechtsgüter, der durch diese Entscheidung versucht wurde - eine erneute Entscheidung dieser Art kommt für das Gericht aufgrund der nun eindeutigen Rechtsauslegung nicht in Frage.
10. Im Ergebnis kann damit weder dem Antrag des Klägers, noch dem Gegenantrag der Beklagten vollumfänglich entsprochen werden. Die einstweilige Verfügung vom 22.07.15 wird durch diese Entscheidung obsolet und hiermit aufgehoben, ihre Übergangsvorschriften sind jedoch anzuwenden.
11. Die gegen dieses Urteil möglichen Rechtsmittel und zugehörigen Fristen ergeben sich aus dem Gesetz.
Annexes
Annex I –
Urkunde zur Übernahme staatsbürgerlicher Rechte der Ms. Dewinter durch Mr Varga
Annex II –
Staatsbürgerschaftsurkunde der Ms C. Dewinter
Annex III –
Auszug Wählerverzeichnis Juli 2015
Annex IV –
1. Bescheid des USEO zur Wahlberechtigung Juni 2015
Annex V –
2. Bescheid des USEO zur Wahlberechtigung Juni 2015
Annex VI –
Urteil des FDC-FL im Verfahren Charmoisé vs. Blige
Annex VII – Auszug aus dem Wählerverzeichnis November 2014
1.
[Charmoisé, Ivonne]
2.
[Charmoisé, Giselle]
Annex VIII –
Eröffnung des Wählerverzeichnisses mit Hinweis zur Form der Eintragung
Annex IX -
Meldeadresse der Familie Varga
Annex X -
Letzte Meldung des Klägers beim Bundesregisteramt vor der Ummeldung nach Annex I
Hambry, 25.07.15

Federal Judge of the United States