1. Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und die Anordnung ihrer Wiederholung, mit der Maßgabe, dass ihm das Wahlrecht zu erteilen sei.
2. Die Beschwerdegegnerin begehrt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
III.
1. Der Beschwerdeführer führt an, er habe sich am 15. Juli 2015 unter Angabe seines Namens und der Heimatstaatangabe "The Buffalo State" in das Wählerverzeichnis eingetragen. Diese Eintragung sei form- und fristgerecht erfolgt (Annex I).
2. Am 20. Juli 2015 habe die Beschwerdegegnerin als zuständige Wahlleiterin bekanntgemacht, dass dem Beschwerdeführer kein aktives Wahlrecht zusteht, weil die Angabe seines Heimatstaates ungültig sei (Annex II). Sie verwehrte ihm demzufolge die Zulassung zur Stimmabgabe.
3. Gemäß Art. VI, Sec. 1, Ssc. 1, Sen. 1 und Art. VI, Sec. 5, Ssc. 2 USConst seien die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten im Rahmen der Verfassung souverän und allein zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bund durch die Verfassung zugewiesen sind. Die Zuständigkeit des Bundes zur Namensgebung der Staaten sei durch die Verfassung nicht zu begründen. Der Bundesstaat New Alcantara definiere seinen Namen durch seine Verfassung, ferner habe er sich den Spitznamen "The Buffalo State“ gegeben (Sec. 4a NASS Act).
4. Die gültige Eintragung in das Wählerverzeichnis erfordere die Angabe des Heimatstaates (Art. I Sec. 5 Ssc. 3 FEA), deren Form aber nicht weiter bestimmt werde.
5. Durch die Angabe "The Buffalo State" sei der Bundesstaat New Alcantara eindeutig gekennzeichnet, eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Folglich sei diese Angabe als gültig im Sinne der Erfordernis zur Angabe des Heimatstaates anzusehen.
6. Die Verwehrung des Wahlrechts verstoße daher gegen geltendes Recht, weil der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen des FEA erfülle.
7. Der Beschwerdeführer bringt hilfsweise vor, dass
a) die Kurzform "New Alcantara" nicht geregelt und dennoch allgemein anerkannt sei. Demzufolge müsse gerade die Verwendung einer anderen, gesetzlich bestimmten Form im Rahmen des Wählerverzeichnisses ebenso zulässig sein wie Abkürzungen,
b) Art I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA eine rein technische Norm ohne bindenden Charakter sei, der der Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine verbindliche Festlegung nicht erfülle,
c) in der Abwägung von Rechtsgütern das Wahlrecht eines Bürgers höher zu bewerten sei, als eine formfehlerhafte Angabe, die trotz ihres Mangels eindeutig und verständlich sei.
III.
1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Betroffene nicht berechtigt sei, eine Verletzung des Namensrechts eines Bundesstaates geltend zu machen, es fehle ihm an der persönlichen Betroffenheit.
2. Ferner sei in der Verfassung der Name des Bundesstaates New Alcantara zumindest in der Verkündungsformel erwähnt, weshalb es einen Bundesstaat dieses Namens zwingend geben müsse. Durch Bundesrecht seien andere Staaten mit neuen Namen in die Union aufgenommen oder innerhalb der Union gebildet worden.
3. Im bürgerlichen Namensrecht gelte das Prinzip der Beständigkeit. Eine Person behalte ihren rechtlichen Namen grundsätzlich unbeachtet der Führung von Künstlernamen oder der Entstehung von Spitznamen. Diese seien für die Behörden nicht maßgeblich. Dieses Prinzip gelte auch für Staaten. Ferner könnten Spitznamen aufgrund ihres inoffiziellen Charakters nicht verbindlich durch offizielle Gesetze geregelt werden, entsprechende Gesetze seien logikwidrig und nichtig.
4. Die Langbezeichnung des "Free State of New Alcantara" sei eine Zusammensetzung aus dem Titel des Staates und seinem Namen, weshalb die meist verwendete Kurzbezeichnung "New Alcantara" mithin der offizielle Name des Staates sei. Gleichfalls seien Abkürzungen der Staaten zu verschiedenen Zwecken in Verwendung und durch die Konferenz der Gouverneure hinreichend festgelegt (Annex III)
5. Bundesrecht, insbesondere die Constitution, FEA oder FJA bestimmten hingegen den offiziellen Namen eines Staates, der als solcher zu verwenden sei.
6. Demzufolge sei die Angabe "The Buffalo State" allein nicht geeignet, als Heimatstaatangabe den Bestimmungen der Art. I Sec. 5 Ssc. 3 FEA zu genügen oder sie zu ersetzen. Die Angabe des Spitznamens allein sei gleichzusetzen mit dem Fehlen der Angabe. Eine Verwendung führe daher zur Ungültigkeit der Eintragung.
7. Durch die Ungültigkeit der Eintragung habe der Beschwerdeführer nicht den Anforderungen zur Erlangung des aktiven Wahlrechts nach Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA genügt. Die Ungültigkeit habe er durch Abweichung von seiner bisherigen Eintragungspraxis (Annex IV) selbst zu verschulden. Sein Ausschluss vom Recht zur Stimmabgabe sei daher in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen erfolgt, die Beschwerde daher unbegründet.
IV.
1. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich betroffen und könne deshalb die Verletzung von Namensrechten nicht geltend machen, erkennt der Gerichtshof insoweit an, als dass diese unzweifelhaft richtig ist. Gegenstand der Beschwerde ist allerdings nicht das Recht auf einen Namen, sondern die Nichtzulassung zum Wahlrecht.
2. Es ist die Auffassung dieses Gerichtshofes, dass es das unbestreitbare Recht des Bundes ist, für seine eigenen Zwecke und seine eigene Verwaltung selbstständig zu bestimmen, welche Namen für die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten verwendet werden. Diese offiziellen Namen können die Bundesstaaten nicht ändern, sie können sie jedoch ergänzen und besondere Bezeichnungen einführen, deren Verwendung die Behörden des Bundes jedoch nicht anerkennen müssen. Eine Logikwidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Festlegung solcher Zusatzbezeichnungen erkennt der Gerichtshof nicht an, die Ausführungen zum bürgerlichen Namensrecht oder zu Spitznamen hält er für irrelevant.
3. Ebenso ist es Auffassung dieses Gerichtshofes, dass der Bundesgesetzgeber in der Ausgestaltung des Wahlrechts im Rahmen demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze einen großen Gestaltungsspielraum besitzt, den er mit Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA rechtmäßig nutzt und dabei nicht nur Volljährigkeit und den Besitz der Staatsbürgerschaft als Bedingungen zur Erlangung das aktiven Wahlrechtes vorschreibt, sondern auch die Eintragung in ein Wählerverzeichnis. Die Form der Eintragung ist in Art. I Sec. 5 Ssc. 3 FEA näher geregelt. Im Gegensatz zur recht genauen Festlegung dessen, was als Name im Sinne dieser Vorschrift gelten kann, ist über die Angabe des Heimatstaates keinerlei weitere Festlegung getroffen.
4. Unzweifelhaft müssen diejenigen Namen als Namen der Staaten anerkannt werden, mit denen dieser Staat in Bundesgesetzen oder der Bundesverfassung bezeichnet wird. Sofern aber die zuständige Behörde nicht mitteilt, ob und wenn ja welche weiteren Varianten sie als für die Zwecke einer Angabe hinreichende Angabe eines Staates anerkennt, muss auch jede eindeutige Bezeichnung anerkannt werden, die mit zumutbarem Aufwand mit diesem Staat in Verbindung gebracht werden kann. Es kann der Beschwerdegegnerin nach Meinung des Gerichts nicht zugemutet werden, jedwede Gesetze der Bundesstaaten im Bezug auf Staatssymbole zu kennen und anzuwenden, wohl aber kann es ihm zugemutet werden, in begrenztem Umfang Nachforschungen anzustellen.
5. Daraus ergibt sich, dass eine Abkürzung wie „NA“ eine hinreichend eindeutige Kennzeichnung des Staates New Alcantara darstellt, die mit diesem in Verbindung gebracht wird, weil sie öffentlich bekannt und in Verwendung ist.
6. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof fest, dass die Bezeichnung „The Buffalo State“ ohne tiefgreifendere Nachforschungen mit dem Bundesstaat New Alcantara in Verbindung gebracht werden kann, da sie ebenso öffentlich bekannt ist (*).
V.
1. Sowohl der Gesetzgeber als auch Beschwerdegegnerin haben es unterlassen, Festlegungen darüber zu treffen, welche Angaben es als hinreichend eindeutig für eine Verwendung im Sinne der Art. I Sec. 5 Ssc. 3 FEA ansieht. Somit muss eine relativ weite Auslegung der zulässigen Angaben erfolgen.
2. Durch die Zurückweisung der Eintragung des Beschwerdeführers nach Ablauf der Frist, ohne, dass ein Hinweis darauf zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Korrektur seiner Eintragung gegeben. Die bisherige Eintragungspraxis kann hier nicht als Argument gelten, dass eine Belehrung über die Rechtsauslegung durch die Beschwerdegegnerin obsolet ist oder ihr Versäumnis entschuldigt werden kann.
3. Die Anwendung der restriktiven Auslegung ohne vorherigen Hinweis stellt nach Meinung des Gerichtshofes einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in die demokratischen Rechte des Beschwerdeführers dar (Art. I, Sec. 2 USConst., Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst.). Der Beschwerdeführer wurde daher im Sinne der Art. II, Sec. 2, Ssc. 1, Num. 1 FEAA durch die Beschwerdegegnerin als Vertreterin einer Bundesbehörde an der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts unrechtmäßig gehindert.
4. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass die Rechtmäßigkeit der Wahl nicht mehr gegeben ist und ordnet an, dass die Stimmabgabe für die Wahlen zum Repräsentantenhaus für die Mandatsperiode August und September gemäß Art. III, Sec. 4 im gesamten Bundesgebiet zu wiederholen sind, wobei der Beschwerdeführer als Wahlberechtigter zuzulassen ist, sobald die Rechtssicherheit in Bezug auf anhängige Verfahren hergestellt ist.
5. Das Urteil ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar (Art. III, Sec. 3, Ssc. 3, Sen. 2 FEAA).
Annexes
Annex I -
Eintagung des Beschwerdeführers in das Wählerverzeichnis
Annex II -
Bescheid des Wahlamtes, hier: Nichtzulassung des Beschwerdeführers
Annex III -
Festlegung der NGC
Annex IV - Eintragungen in verschiedene Wählerverzeichnisse durch den Beschwerdeführer:
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SimOff:
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Forenbeschreibung des Bundesstaatenforums auf der Startseite des Astor-Forums.
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Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court in which Floyd, Justice, and Ravensbourgh, Justice, joined.
For the Court
Chief Justice of the United States