Mr. Speaker,
Aufgrund der speziellen Situation dass Congressman Ford verhindert ist, würde ich gerne in Abstimmung mit der Administration das Patronat für diese Bill übernehmen.
Ich bin sehr erfreut über die breite Zustimmung.
Was sich mir noch nicht ganz erschliesst ist, ob sich die kundgetane Zustimmung nun auf den Entwurf unter Streichung von der aus meiner Sicht aus den von Congressman Ford genannten Gründen obsoleten Section 4 bezieht, oder unter deren Beibehaltung. Ich wäre hier für eine Präzisierung dankbar.
Hier die von mir, dem ursprünglichen Antragsteller und der Präsidentin favorisierte Variante mit Streichung der Nachrücker:
Federal Election Act Amendment Bill (Date of Elections)
Section 1 - Purpose
Dieses Gesetz fixiert die Daten an denen Wahlen auf Bundesebene durchgeführt werden.
Section 2 - Amendments to the Federal Election Act
Art. I Sec. 5 Ssec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
(2) Das Wählerverzeichnis soll jeweils am 13. Tag des Wahlmonats ausgelegt und zum Ende des 18. Tages des Wahlmonats geschlossen werden.
Art. I Sec. 6 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Section 6 Date of Elections
(1) Bundesweite Wahlen finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(2) Sie sind spätestens am 13. Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.
(3) Die Wahllokale öffnen am 20. Tag des Wahlmonats und schliessen am 25. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(4) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in jedem Wahlmonat nach Ssec. 1 statt.
(5) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(6) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September zeitgleich zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
(4) Die Wahlergebnisse werden durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach der Schliessung der Wahllokale öffentlich verkündet.
Art. II Sec. 1 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Sec. 1. Candidacies.
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Beginn der Wahl zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Verfassungszusatz besetzt werden.
Art. III Sec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am 18. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
Art. III Sec. 4 und Art. III Sec. 5 Ssec. 3 werden ersatzlos gestrichen. Die nachfolgende Subsection sinkt entsprechend in der Nummerierung.
Art. II Sec. 5 Ssec. 2 wird wie folgt neugefasst:
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 wird wie folgt neugefasst:
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators sind spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekanntzugeben.
Section 3 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.
Hier jene unter Beibehaltung der Nachrücker:
Federal Election Act Amendment Bill (Date of Elections)
Section 1 - Purpose
Dieses Gesetz fixiert die Daten an denen Wahlen auf Bundesebene durchgeführt werden.
Section 2 - Amendments to the Federal Election Act
Art. I Sec. 5 Ssec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
(2) Das Wählerverzeichnis soll jeweils am 13. Tag des Wahlmonats ausgelegt und zum Ende des 18. Tages des Wahlmonats geschlossen werden.
Art. I Sec. 6 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Section 6 Date of Elections
(1) Bundesweite Wahlen finden in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November statt.
(2) Sie sind spätestens am 13. Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen.
(3) Die Wahllokale öffnen am 20. Tag des Wahlmonats und schliessen am 25. Tag des Wahlmonats. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
(4) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in jedem Wahlmonat nach Ssec. 1 statt.
(5) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten zeitgleich zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäss der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State.
b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Laurentiana.
c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Serena.
(6) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September zeitgleich zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus statt.
(4) Die Wahlergebnisse werden durch die zuständige Behörde innerhalb von zwei Tagen nach der Schliessung der Wahllokale öffentlich verkündet.
Art. II Sec. 1 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Sec. 1. Candidacies.
(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen.
(2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
(3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach Beginn der Wahl zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäss dem II. Verfassungszusatz besetzt werden.
Art. III Sec. 2 des FEA wird wie folgt neugefasst:
Sec. 2. Candidacies
Kandidaturen zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde durch den jeweiligen Kandidaten spätestens am 18. Tag des Wahlmonats an dem von der Behörde zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
Art. III Sec. 5 Ssec. 3 wird wie folgt neugefasst:
(3) Für Nachrücker gelten die Bestimmungen der Ssec. 1 und 2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägige Frist ab Beginn der Legislaturperiode tritt eine siebentägige Frist ab Benennung als Nachrücker.
Art. II Sec. 5 Ssec. 2 wird wie folgt neugefasst:
(2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. V dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, den vorgesehenen Eid zu leisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 wird wie folgt neugefasst:
(1) Kandidaturen für das Amt eines Senators sind spätestens am 18. Tag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekanntzugeben.
Section 3 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.