Election Support FEA Amendment Act
An Act to support elections in the States.
Section 1 - Amending the FEA
(1) Article VI FEA erhält die Überschrift "CONDUCT OF STATE ELECTIONS BY THE ELECTORAL OFFICE"
(2) Es wird eine Sec. 3 eingefügt:
Sec. 3. Other elections
(1) Andere Wahlen und Abstimmungen, die nach den Gesetzen eines Staates oder aufgrund dieser Gesetze stattzufinden haben oder angeordnet werden, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt, sofern die Durchführung der Behörde zuzumuten ist, ohne dass andere Pflichten nach diesem Gesetz nicht mehr ausreichend erfüllt werden können.
(2) Die zuständigen Behörden eines Bundesstaates können vom Wahlamt technische Unterstützung beantragen, soweit eine Durchführung nach Ssc. 1 nicht möglich oder gewünscht ist. Die Unterstützung soll nur aus wichtigen Gründen versagt werden.