Mr. Speaker,
Tatsachen sind Tatsachen. Sie lassen sich feststellen, auch ohne exakte Definition der Werte und Normen. Diese benötigen wir erst, um sie einzuordnen.
Das Gewohnheitsrecht ist die vielleicht unangenehmste Rechtsquelle. Der Kongress befasst sich damit für gewöhnlich nicht. Daher kann ich verstehen, dass das nun etwas abschreckt. Aber da müssen wir nun durch.
Denn gewohnheitsrecht entsteht nicht durch Rechtsetzung. Es lässt sich auch nicht abschließend niederschreiben. Sonst - und ich denke das ist plausibel - hätte es ja schon jemand getan.
Gewohnheitsrecht entsteht durch das wiederholte schaffen von Tatsachen durch verschiedene Akteure und in der Ünetzeugung, damit rechtens zu handeln. Gewohnheitsrecht entsteht durch die Summe der Einzelfälle und damit völlig anders als jede andere Form des Rechts, die eben gerade den Einzelfall nur einordnet in übergeordnete Regeln. Gewohnheitsrecht besteht durch Gewohnheit und Rechtsüberzeugung. Wenn Gewohnheitsrecht zur Debatte steht dann eben gerade deshalb, weil eine Partei für sich beansprucht rechtens zu handeln, obwohl das kodifizierte Recht ihr dazu keine Grundlage gibt.
Mr. Speaker,
Sie arbeiten seit bemerkenswert langer Zeit im Kongress. Daher kann ich voll und ganz verstehen, dass Sie sich schwer tun mit der Fotm des Rechts, die außerhalb dieses Wirktahmens völlig anders entsteht. Dennoch müssen wir hier bei der Prüfung aus genau diesem Grunde anders vorgehen als Sie es bislang gewohnt sind.
Erneut will ich es an einem Beispiel deutlich machen: Auf einem privaten Gelände, sagen wir das eines großen Kaufhauses, gibt es eine Ampel aber kein Schild, dass hier die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Es kommt zum Unfall weil ein Fahrzeug über die rote Ampel fährt.
Nun erhalten wir den Auftrag zu untersuchen, ob das über rot fahrende Fahrzeug gegen Regeln verstoßen hat.
Mein Vorgehen wäre es nun zu prüfen, ob es zulässig war über rot zu fahren.
Ihr Vorgehen wäre, in Analogie zu Ihrer Argumentation der vorgehenden Definition des Völkergewohnheitsrechts, zunächst alle Regeln des Straßenverkehrs auf privaten Gelönden aufzuschreiben um dann, vermutlich deutlich später und nach Sammlung diverser für den konkreten Fall völlig irrelevanter Informationen - das Verhalten an unbeschränkten Bahnübergängen beispielsweise - ebenfalls auf die Frage zu kommen, ob es nun rechtens war oder nicht, über die rote Ampel zu fahren.
Das Beispiel soll deutlich machen: wenn der Auftrag konkret ist dann müssen wir ihn konkret und spezifisch bearbeiten. Es wäre unnötig sämtliche Regeln aufzuschreiben und - hier hinkt mein Vergleich zum Straßenverkehr - auch unmöglich. Denn Gewohnheitsrecht lässt sich seinem Wesen nach wie ausgeführt garnicht vollständig erfassen.