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Donnerstag, 1. Juni 2017, 08:51

Hat ein Bundesgericht ernsthaft eine Entscheidung unter Anderem mit der Strafbarkeit eines Handelns zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung begründet? Seit wann ist denn dieser Zeitpunkt und nicht mehr der Zeitpunkt der Tatbegehung relevant? Dass ein Anwalt damit argumentiert hat war schon mehr als fragwürdig und sollte Grund für den Bund sein, eine Zulassung für diesen Beruf erst nach einer Prüfung der juristischen Kompetenz zu erlauben - aber dass das Gericht sich dieser kruden Argumentation anschließt schlägt dem Fass den Boden aus. Was für eine Bananenrepublik schon schändlich wäre, ist für Astor einfach nur eine peinlich krasse Falscheinschätzung des Gerichts. Ich bin fassungslos.

John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
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182

Donnerstag, 1. Juni 2017, 09:15

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung auch gestandenen Juristen, Sir: Chp. 1 Sec. 2 Ssc. 3 Sen. 2 FPC angewendet auf die Aufhebung des Tatbestandes ist gleichbedeutend mit dem Entfall der Strafbarkeit.

Esq.

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183

Donnerstag, 1. Juni 2017, 09:22

Der FPC sieht zwar vor dass eine Senkung des Strafrahmens Anwendung zu finden hat, nicht aber der Wegfall einer Strafvorschrift. Aus dem Gesamtzusammenhang im FPC ergibt sich das auch recht deutlich. Ein Gesetz ist immer mehr als der Wortlaut eines Teilsatzes im Gesetzestext - auch so etwas, was eigentlich jeder Jurist lernen und verinnerlichen sollte. Insbesondere aber kann und sollte ein Gericht einer Gesetzesänderung nicht vorgreifen. Im vorliegenden Fall muss man schon fast von einem Fall von wenigstens umgangssprachlicher Rechtsbeugung sprechen.

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Charles T. Gaff

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184

Donnerstag, 1. Juni 2017, 10:31

Ein Gesetz ist immer mehr als der Wortlaut eines Teilsatzes im Gesetzestext

Tatsächlich? Und raten Sie mal wessen Aufgabe es ist, den Wortlaut zu interpretieren. Der der Anwälte und vorallem der Richter.
Das Gericht hat keiner Änderung vorgegriffen. Das Gericht hat keine Entscheidung zur Schuld oder Unschuld getätigt. Das Gericht hat abgewogen, ob es unter den gegebenen Umständen fair ist meinen Mandanten in Untersuchungshaft zu belassen. Es hat dabei die einzig richtige Entscheidung getroffen.

Ich würde ihnen gerne Verleumdung vorwerfen, aber wie schon ihre Unwissenheit über das Wegfallen von Straftatbeständen zeigt, wissen Sie es wohl einfach nicht besser.

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185

Donnerstag, 1. Juni 2017, 10:37

Sie bewegen sich, juristisch wie sprachlich auf dünnem Eis, Mr Powell - die Milderung eines Strafgesetzes liegt auch vor, wenn der Strafrahmen durch Abschaffung auf Null gesenkt wird. Alles andere wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Wenn Sie gerade fördern, doch gerade nicht am Wortlaut allein - der in meinen Augen schon eindeutig ist - zu verhaften, führen Sie damit nicht weniger als das Problem Ihrer eigenen Argumentation vor.

Was jedoch den Vorgrif angeht, so kann ich Ihnen nicht widersprechsprechen. Aber immerhin reden wir hier nicht von einem Urteil, sondern von einem unterstützenden Argument in einer Abwägungsfrage. Verbale Abrüstung ist in meinen Augen sehr empfehlenswert.

Esq.

Ray Donavan

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186

Donnerstag, 1. Juni 2017, 13:52

Hat ein Bundesgericht ernsthaft eine Entscheidung unter Anderem mit der Strafbarkeit eines Handelns zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung begründet? Seit wann ist denn dieser Zeitpunkt und nicht mehr der Zeitpunkt der Tatbegehung relevant? Dass ein Anwalt damit argumentiert hat war schon mehr als fragwürdig und sollte Grund für den Bund sein, eine Zulassung für diesen Beruf erst nach einer Prüfung der juristischen Kompetenz zu erlauben - aber dass das Gericht sich dieser kruden Argumentation anschließt schlägt dem Fass den Boden aus. Was für eine Bananenrepublik schon schändlich wäre, ist für Astor einfach nur eine peinlich krasse Falscheinschätzung des Gerichts. Ich bin fassungslos.

Ich stimme Ihnen bei dieser scharfsinnigen Analyse voll und ganz zu! :applaus
Dr. Ray Donavan

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187

Donnerstag, 1. Juni 2017, 14:54

Ich bin offen gestanden entsetzt darüber wie viele Juristen hier auf dem Stand von Rechtsstudenten im ersten Semester kurz vor Einführungsveranstaltungen in juristische Arbeitsweisen argumentieren.

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Gulliver LaCroix

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188

Donnerstag, 1. Juni 2017, 15:47

Vielleicht sollten Sie überlegen in die Lehre zu wechseln, Mr. Powell ;)

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189

Donnerstag, 1. Juni 2017, 16:36

Viel entsetzlicher ist, mit welcher Vehemenz Sie ganz offensichtlich fernliegende Auslegungen hier als die einzige Wahrheit darstellen wollen, Mr Powell.
Die Abschaffung eines Tatbestandes wird vom Begriff "milderes Gesetz" logisch gesehen eher umfasst, als nicht.

Ihre Position ist vertretbar, aber nur mit extrem gesteigertem Begründungsaufwand und dem Ergebnis eines extremen Wertungswiderspruchs. Ein schlafendes Argument haben Sie dem nicht entgegenzusetzen, stattdessen argumentieren Sie ad hominem. Das ist das Niveau von schlechten Studenten in ihrer Einführungsvorlesung.

Esq.

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190

Donnerstag, 1. Juni 2017, 19:16

Es gibt gute Gründe, die hier gegen eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung dieses ohnehin an sich schon bedenklichen Gesetzes sprechen.
Einer, der sehr naheliegt, ist etwa die politische "Befreiung" eines Vedächtigen. Nehmen wir an, ein Angehöriger der Mehrheit im Kongress würde auf frischer Tat bei einer Straftat erwischt. Nun könnte seine Partei im Kongress ein Gesetz durchpeitschen, das ihm de facto Straffreiheit gewähren würde. Direkt nach einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts könnte das Gesetz wieder in seinen Ursprungszustand geändert werden.
Eine Möglichkeit, die schon rein teleologisch betrachtet kaum im Sinne des Strafrechts wäre. Auf der anderen Seite könnten Staatsanwaltschaft und Richter sich motiviert fühlen ein Verfahren so schnell wie möglich - womöglich auf Kosten der Genauigkeit der Beweiserhebung - durchzuführen um eine spätere Straffreiheit einer moralisch verwerflichen und im Zeitpunkt der Begehung strafbaren Tat zu vermeiden.
Letztlich spricht auch eine systematische Betrachtung des Gesetzes gegen die hier teilweise vertretene Auslegung. Denn: das Gesetz regelt klar, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung einer Tat relevant ist. Lediglich bei den konkreten Tatfolgen lässt das Gesetz eine Milderung entsprechend sich später verändernden Rechtslagen zu, nicht aber den Wegfall einer Strafbarkeit.
Ja, das zu verstehen verlangt ein Grundverständnis von rechtswissenschaftlicher Herangehensweise. Aber eigentlich würde ich das von Anwälten und Richtern erwarten. Dass juristisches Denken auf Außenstehende oft eigenartig wirkt ist ja bekannt - dass das in Astor auch gilt ist hingegen verstörend. Man könnte fast meinen manche hier hätten sich einfach spontan entschieden mal so zu tun als wären sie Juristen ohne wirklich entsprechendes Fachwissen erworben zu haben.

John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
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191

Donnerstag, 1. Juni 2017, 19:34

Welchen nennenswerten Prozess haben Sie eigentlich je gewonnen?
Marshall Perkins
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192

Donnerstag, 1. Juni 2017, 20:58

Mr Powell, das Gesetz bestimmt eindeutig, dass im Falle der Veränderung der Strafandrohung bis zur Verurteilung das Gericht nach dem mildesten Gesetz zu verurteilen hat. Der Embargoverstoß wird bisher als Vergehen der Klasse D mit höchstens 10 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Nun wird durch die absehbare Abschaffung des Tatbestandes die Höchststrafe auf 0 Tage Freiheitsstrafe reduziert. Damit ist - streng nicht nur nach dem Wortlaut, sondern gerade auch des Telos des Gesetzes - das mildere Gesetz anzuwenden, damit zugleich das spätere. Nach sauberer Dogmatik mag man zu dem Ergebnis "Der Täter ist schuldig eines Embargoverstoßes und wird zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen verurteilt." kommen, aber der Jurist sitzt nicht im Elfenbeinturm und Dogmatik mag viel wert sein, lebensnah und anwendbar ist sie deswegen noch lange nicht immer.
Die Vorschrift des Chp. 1 Sec. 2 Ssc. 3 Sen. 2 FPC mag man nun rechtspolitisch kritisieren, in der Rechtsanwendung ist die Frage sehr eindeutig, nämlich nach der genannten Bestimmung zu beantworten - alles andere wäre eine täterbelastende Reduktion, die von vornherein unzulässig ist.

Esq.

Dumitru Șefului

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193

Donnerstag, 1. Juni 2017, 20:59

Welchen nennenswerten Prozess haben Sie eigentlich je gewonnen?

Das ist eine gute Frage Mr. Perkins.
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Donnerstag, 1. Juni 2017, 22:23

Mr Powell, das Gesetz bestimmt eindeutig, dass im Falle der Veränderung der Strafandrohung bis zur Verurteilung das Gericht nach dem mildesten Gesetz zu verurteilen hat. Der Embargoverstoß wird bisher als Vergehen der Klasse D mit höchstens 10 Tagen Freiheitsstrafe bestraft. Nun wird durch die absehbare Abschaffung des Tatbestandes die Höchststrafe auf 0 Tage Freiheitsstrafe reduziert. Damit ist - streng nicht nur nach dem Wortlaut, sondern gerade auch des Telos des Gesetzes - das mildere Gesetz anzuwenden, damit zugleich das spätere. Nach sauberer Dogmatik mag man zu dem Ergebnis "Der Täter ist schuldig eines Embargoverstoßes und wird zu einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen verurteilt." kommen, aber der Jurist sitzt nicht im Elfenbeinturm und Dogmatik mag viel wert sein, lebensnah und anwendbar ist sie deswegen noch lange nicht immer.
Die Vorschrift des Chp. 1 Sec. 2 Ssc. 3 Sen. 2 FPC mag man nun rechtspolitisch kritisieren, in der Rechtsanwendung ist die Frage sehr eindeutig, nämlich nach der genannten Bestimmung zu beantworten - alles andere wäre eine täterbelastende Reduktion, die von vornherein unzulässig ist.


Sie sollten die von Ihnen zitierte Gesetzesstelle noch mal genau lesen, man kann sogar am Wortlaut entlang in die juristisch richtige Richtung argumentieren:
Es ist ausdrücklich von einer Änderung der Strafandrohung, nicht von ihrem möglichen Wegfall die Rede. Weshalb der Wegfall nicht gemeint sein kann, habe ich bereits ausgeführt. Aber um es auch mal Nicht-Juristen verständlich zu machen: Wenn Sie eine Leinwand bemalen, so haben Sie sie danach verändert, können die veränderte Leinwand in Augenschein nehmen, sie existiert nämlich noch immer. Würden Sie die Leinwand verbrennen, hätten Sie danach eben keine geänderte Leinwand mehr, die Sie bestaunen könnten, sie wäre also nicht verändert, sondern zerstört worden.
Sie ignorieren auch weiterhin die anderen Vorschriften des FPC, insbesondere Chapter 1, Art. 1, Sec. 2, Ssec. 2 FPC: Ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, bestimmt sich danach nämlich eben nach der Rechtslage, die bei Begehung der Tat Anwendung zu finden hat. Lediglich wie genau das Handeln zu bestrafen ist kann danach geändert werden - ein Strafbarkeitswegfall durch spätere Gesetzesänderung ist aber eben NICHT vorgesehen.

John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
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Ray Donavan

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195

Donnerstag, 1. Juni 2017, 22:27

Die hier allerdings völlig irrelevant ist. Ich komme nicht umhin eine allgemeine Verschlechterung unseres Justizwesen in den vergangenen Monaten festzustellen.
Dr. Ray Donavan

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Donnerstag, 1. Juni 2017, 23:35

Mr Powell, noch einmal langsam für Sie die in meinen Augen zwingende Interpretation dieser Vorschrift: Wenn der Tatbestand abgeschafft wird, ist das gleichbedeutend mit der Festsetzung einer Höchststrafe von 0 Tagen - damit können Sie die Vorschrift direkt anwenden. Alternativ lässt sich die Vorschrift analog anwenden. Sie allerdings zu Lasten des Angeklagten entgegen Ihres offensichtlichen Telos und - meines Erachtens auch gegen ihren Wortlaut - zurückhaltend anzuwenden, verletzt rechtsstaatliche Prinzipien. Anders gesagt: Die Strafe soll dem mildesten Gesetz folgen (und in der Beziehung ist Ssc. 3 lex specialis zu SSc. 2). Punkt. In der Sprache der Leinwand: Bevor die Leinwand zerstört ist, ist sie verändert - die Veränderung ist notwendiges Durchgangsstadium.
Ob das sinnvoll ist oder nicht, darüber mögen andere sich Gedanken machen - nämlich der Kongress.
Sehen Sie das vielleicht einfach als Unterschied zwischen dem ehemaligen U.S. Attorney und einem Rechtsvertreter - Sie argumentieren für die Anklage sicher vertretbar, die Verteidigung argumentiert anders herum. Das kennen Sie schon noch aus dem Gerichtssaal - und wenn nicht, dann sollten Sie schleunigst einen besuchen. Ich habe Ihnen nun drei verschiedene Zugangsmöglichkeiten zu diesem Problem aufgezeigt. Wenn Sie nicht erkennen, warum man sich über die Auslegung von Normen so gerne streitet, braucht man sie auch nicht zu diskutieren.

Esq.

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Freitag, 2. Juni 2017, 06:33

Nun, dass die in Ihren Augen zwingende Interpretation sich weder mit dem Wortlaut noch mit anderen juristischen Auslegungstechniken in Einklang bringen lässt und dass Sie den Unterschied zwischen der Rechtswidrigkeit einer Tat und den Tatfolgen nicht kennen, habe ich ja ausreichend ausgeführt. Wir werden uns aber ohnehin nicht mehr einig. Einen Studierenden der so wirr argumentiert hätte man bislang durch eine Prüfung durchfallen lassen müssen, nun gibt es bedauerlicherweise eine Gerichtsentscheidung die diese krude Argumentation entgegen aller rechtsstaatlichen Prinzipien zu decken scheint. Falsch bleibt sie trotzdem. Das ist ja eigentlich das schöne an der Juristerei: ein klares schwarz-weiß-Schema von richtig oder falsch gibt es eigentlich nicht, es gibt in der Regel mehrere vertretbare Ansichten - aber eben auch solche die nicht vertretbar sind. Die von Ihnen vertretene fällt eben in die letzte Kategorie, weshalb man hier am Wortlaut, an der Systematik und am Telos vorbei argumentieren sollte konnten selbst Sie schließlich noch nicht begründen. Nur bei völliger Unkenntnis juristischer Grundlagen könnte man Ihre Argumentation eigentlich teilen. Es ist aber müßig dagegen anzugehen - letztlich werden Entscheidungen eben nicht durch Rechtswissenshaftler sondern durch Richter getroffen, und mögen diese noch so falsch liegen. Dennoch ist es wichtig, wissenschaftlichen Diskurs auch weiterhin zu betreiben und Fehler im System anzuprangern.

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Freitag, 2. Juni 2017, 13:37

Mr Powell, wenn Sie mir nicht zuhören, können Sie mich auch nicht verstehen. Ich sprach von nichts anderem als einer Änderung des Strafrahmens. Wenn aber durch Änderung der Rechtsfolge diese vollständig entfällt, wirkt das im Ergebnis wie ein Wegfall der Strafbarkeit - der es dogmatisch nicht ist, zumindest bei direkter Anwendung der Norm.

Man könnte in meinen Augen auch vertreten, dass Ssc. 3 mit der Änderung der Strafandrohung vor dem Entscheidung des Gerichts eine Voraussetzung erfüllt wird, die dann die Bestimmung zur Anwendung des mildesten Gesetzes für Tatbestand und Rechtsfolge auslöst.

Entgegen Ihrer Behauptung lässt sich das auch mit der Auslegungsmethodik untermauern:

1. Wortlaut: Eine Änderung der Strafandrohung kann vom Wortlaut her auch die durch Streichung gesetzte Rechtsfolge "höchstens 0 Tage" umfassen - in meinen Augen ist das zwingend, man mag das anders sehen, aber warum es rein begriffslogisch ausgeschlossen sein sollte, müssten Sie detailliert begründen.
Anders gesagt: Warum man die Aufhebung eines Tatbestandes nicht (auch) als Änderung der Strafandrohung sehen sollte, lässt sich nicht schlüssig darlegen. Jeder Tatbestand droht eine Rechtsfolge an, mit seiner Aufhebung ändert sich diese Strafandrohung, sie wird ebenfalls aufgehoben.

2. Systematik: Sie erkennen zutreffend, dass sich aus Ssc. 2 die Anwendung das Gesetzes zum Zeitpunkt der Tat ergibt. Davon nimmt Ssc. 3 für bestimmte Fälle, nämlich der Änderung der Strafandrohung als Lex specialis aus. Nur zusammen ergeben beide Normen die Anwendbarkeitbestimmung.

3. Telos: Sinn und Zweck der Norm der Ssc. 3 Sen. 2 ist es ersichtlich, bei Änderungen der Rechtslage die für denTäter günstigste Rechtsfolge gelten zu lassen. Hätte man dies auf die Verhinderung der nachträglichen Strafverschärfung gestalten wollen, hätte man die Vorschrift enger fassen müssen, eine täterbelastende Reduktion ist hier aber ausgeschlossen. Im übrigen hätte man, würde die Norm derart eng verstanden, sie gar nicht gebraucht, denn der Grundsatz ist ja bereits die Anwendung der Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Tatbeendigung.
Die Vorschrift mag man rechtspolitisch wie gesagt kritisch sehen - sie ist nun einmal da.

Wenn für Sie Rechtsstaat etwas anderes bedeutet, als die Anwendung des Gedetzes, dann sind rechtsstaatliche Prinzipien sicher verletzt, ansonsten würde eher die Verfolgung Ihrer Logik - im Ergebnis eine teleologische Reduktion der Vorschrift über das maßgebliche Gesetz, sei es als Strafzumessungsvorschrift oder als Bestimmung des anwendbaren Gesetzes - gerade eine solche Verletzung darstellen, denn es wäre Rechtsfortbildung zu Lasten des Täters.

Vielleicht schaffen Sie es ja jetzt, sachlich zu begründen, warum unter allen von Ihrer Rechtsmeinung abweichenden Meinungen ausgerechnet diese unvertretbar sein soll, anstatt das nur mit jeder Menge Polemik zu behaupten und Ihren Kritikern völlige Unkenntnis zu unterstellen. Täten Sie das vor einem Gericht, wäre das Contempt und der Anklage damit noch immer nicht​ geholfen.

Esq.

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Freitag, 2. Juni 2017, 18:24

Hätte der Gesetzgeber gewollt dass nur die Rechtslage im Zeitpunkt einer richterlichen Entscheidung Relevanz hat hätte er das sicher auch formuliert. Hat er aber nicht. Er hat explizit festgehalten dass die Rechtslage im Zeitpunkt des Handelns gilt. Eine Änderung des Strafrahmens auf null gibt es im juristischen Sinne nicht, mit irgendwelchen vermeintlichen Analogien zu arbeiten ist hier nicht haltbar. Ich werde jetzt nicht noch mal versuchen den Unterschied herauszuarbeiten, da das hier ganz offensichtlich auf taube Ohren stößt. Für Vorlesungen zu "Criminal Law 101" lasse ich mich auch lieber gut bezahlen und spreche dann zu Menschen mit tatsächlichem Interesse an juristischer Arbeit. Hier hat man bei einigen das Gefühl, sie seien im Rahmen eines Planspiels in die Rolle eines Juristen geschlüpft, ohne über echtes Fachwissen zu verfügen - und ohne Interesse sich solches anzueignen. Da sind solche Vorträge einfach nur ermüdend und frustrierend.

Die reine Anwendung des FPC ist übrigens keine Rechtsfortbildung - wie Sie zu argumentieren man solle einfach Wortlaut und Systematik des Strafrechts mal beiseite lassen oder rein an umgangssprachlicher Bedeutung messen aber ist gefährlich. Ja, Juristensprech weicht von einfachem Albernisch ab - aber das ist eben nötig um komplexe juristische Fragen sinnvoll erfassen zu können.

John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
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Freitag, 2. Juni 2017, 22:24

Mr Powell, Sie mögen zu einer anderen Beurteilung kommen als ich, aber wenn Sie Argumente als "Schwachsinn" abtun wollen und damit allein zu einer exklusiv richtigen Lösung kommen wollen, haben Sie nicht nur einige juristische Vorlesungen verschlafen, sondern auch die eine oder andere Stunde "Respekt und Anstand".
Sie teilen nicht meine Position zur Frage "Stellt die Streichung eines Straftatbestandes eine Änderung der Strafandrohung dar?", ich teile nicht Ihre. Die Frage nach der von Ihnen angesprochenen Qualifikation gehört in diesem Zusammenhang nicht hier her, aber ich kann Ihnen versichern, dass Sie irren.

Ich vertrete, dass die Streichung des Tatbestandes eine Änderung der Strafandrohung beinhaltet, weil aus der Natur der Sache heraus ein nicht existierendes Strafgesetz andere Rechtsfolge - gar keine mehr - vorsieht. Sie schränken den Begriff der "Änderung" ein auf das Erhöhen oder Senken der Strafrahmens. "Ändern" heißt im natürlichen Sprachgebrauch schlicht, etwas von einem Zustand in einen neuen Zustand mit anderen Eigenschaften zu überführen. Sollten Sie für einen anderen Sprachgebrauch der Juristen plädieren wollen, fehlt mir dafür ein konkreter Anlass. Aus meiner Sicht - und die müssen Sie nicht teilen, aber können Sie hoffentlich nach einigem Nachdenken zumindest nachvollziehen - stellt eine engere Interpretation des Begriffs "Änderung" eine Reduktion der Bestimmung dar - das war es, was ich als "Rechtsfortbildung" bezeichnet habe, bitteschön nicht die Anwendung des Gesetzes.

Sie vertreten, der Gesetzgeber hätte anders formuliert, wenn er nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht hätte sehen wollen. Das ist nun eine Mutmaßung, denn der Wille des Gesetzgebers zu explizit diesem Teilsatz ist jedenfalls nicht überliefert. Ich bezweifle, dass ein Kongressmitglied überhaupt vertieft darüber nachgedacht hat.
Aber folgen wir dem einfach einmal: Dann ist ein Angeklagter zu einer milderen Strafe zu verurteilen, wenn der Strafrahmen von 10 auf 1 Tag reduziert wird, weil der Kongress das Delikt etwa für zukünftig weniger strafwürdig hält. Schafft er das Delikt aber ab, weil er es für überhaupt nicht mehr strafwürdig hält, bleibt es bei der härteren Strafe. Das ist sicher mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang zu bringen, aber zwingend ist es nicht. Betrachten wir aber die Intention des Gesetzgebers, alle den Strafrahmen betreffende Änderungen vor der Verurteilung so anzuwenden, dass es für den Täter am günstigsten ist, kommen wir zu dem Schluss, dass zwischen beiden Konstellationen wohl ein Wertungswiderspruch gegeben ist, denn die zukünftig weiter strafbare Handlung wird in der Strafzumessung besser gestellt als die zukünftig nicht mehr strafbare Handlung. Dies ignorieren Sie - vielleicht, weil Ihnen die Vorschrift nicht gefällt?

Was Ihre Kritik an dem Konzept einer "Strafreduzierung auf Null" angeht, so missachten Sie eines: Weder gibt es gefestigte Rechtsprechung zur gesetzlichen Formulierung, noch können wir einfach über unseren juristischen Tellerrand schauen, denn dort gibt es diese Formulierung nicht. Was ich daher vorgeschlagen habe, sind zwei Betrachtungsweisen, die man nun annehmen kann, wenn man die Streichung des Tatbestandes - auch - als eine Änderung der Strafandrohung ansieht.
- Variante A: Die Änderung des Strafrahmens ist nur Voraussetzung der Anwendung des Sen. 2 und "dasjenige [mildeste] Gesetz" meint tatsächlich das gesamte Strafgesetz, mithin Tatbestand und Rechtsfolge. Da der Tatbestand entfallen ist, findet kein Gesetz mehr Anwendung, die Handlung ist schon tatbestandslos und damit straffrei.
- Variante B: Wenn nur die Änderung des Strafrahmens in der Anwendung des neuen Strafgesetzes eine Rolle spielen soll, wir also den Begriff "dasjenige [mildeste] Gesetz" auf die neue Strafandrohung reduzieren und alle anderen eventuellen Änderungen der Norm außer Betracht lassen um dem Grundsatz der Geltung des Gesetzes bei der Tatbegehung näher zu bleiben - was Ihrer Position vielleicht sogar eher entspricht. Der Tatbestand wäre in diesem Fall aus der früheren Gesetzesfassung zu nehmen, die Strafandrohung aus dem jeweils für den Täter günstigeren Gesetz. Der Begriff "Strafreduzierung auf Null" beschreibt dann, was der Gesetzgeber getan hat, nämlich durch Streichung bestimmt, dass zukünftig kein Strafmaß mehr gelten soll. Genauso gut - aber natürlich unsauber in der gesetzlichen Gestaltung hätte er ihn umformulieren können: "Wer X tut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 0 Tagen bestraft." Daher diese rhetorische Figur.

Sie können mich nun zu überzeugen versuchen, dass ich "Ändern" zu weit definiere oder den Telos der Norm - die Anwendung des "lex miltus" im Falle der Änderungen am Strafgesetz fehldeute, aber das ist zugegebenermaßen nun nicht mehr von Interesse für die Allgemeinheit. Einigen wir uns also, dass wir nicht einig sind. ;)

Esq.