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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

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Bundesstaat: Bundesweit

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Montag, 16. Februar 2009, 19:05

Constitution of the United States



C O N S T I T U T I O N
of the United States of Astor



Getrieben von der Vision und der Sehnsucht, einen vollkommenen Bund zu schaffen; um Demokratie und Rechtstaatlichkeit festzuschreiben, Freiheit und Gleichheit zu garantieren, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu ermöglichen, Frieden und Fortschritt zu erhalten sowie angemessene Lebensumstände für künftige Generationen zu sichern, erklärt und bestimmt das astorische Volk hiermit in Kraft seiner Souveränität diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Astor.


Article I -The United States

Section 1 [Form of Government]
Auf dem Gebiet des astorischen Bundes soll das Volk allein durch das Volk zum Besten des Volkes herrschen. Die Vereinigten Staaten konstituieren sich daher als demokratische, rechtstaatliche, freiheitliche und föderale Republik.

Section 2 [Sovereignty of the People]
Alle Macht ruht im Volke und leitet sich folglich von ihm her. Staatliche Gewalt kann nur in seinem Namen durch das Volk selbst und durch die dafür in der Verfassung vorgesehenen und vom Volke legitimierten Körperschaften und Organe ausgeübt werden.

Section 3 [Separation of Powers]
Die legislative und die exekutive Gewalt des Staates sollen voneinander und insbesondere von der richterlichen Gewalt getrennt und unterschieden sein.

Section 4 [Limitations of Official Power]
Das Volk der Vereinigten Staaten bekennt sich feierlich zu den unveräußerlichen Rechten des Menschen und des Bürgers, wie sie in diese Verfassung Eingang gefunden haben. Sie sollen, ebenso wie die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, alles staatliche Handeln limitieren und die handelnden Volksvertreter, Beamten und sonstigen Amtsträger binden und verpflichten.


Article II -The Human and Civil Rights

Section 1 [Guarantee of Life, Integrity, Property and Personal Liberty]
Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Erwerb und der Besitz von Eigentum sowie die freie Entfaltung zum Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.

Section 2 [Equality under Law]
(1) Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze.
(2) Auf dem Territorium der Vereinigten Staaten soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.

Section 3 [Freedom of Press, Opinion and Speech]
Die Freiheit der Presse ist eines der stärksten Bollwerke eines freien Staatswesens und kann durch niemanden beschränkt werden, ebenso wie die Freiheit der Meinung, der Wortes und des sonstigen Schrifttums.

Section 4 [Freedom of Assembly and of Petition]
Kein Bürger der Vereinigten Staaten soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten.

Section 5 [Freedom of Religion]
Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens. Infolgedessen soll die Etablierung einer Staatsreligion unterbleiben.

Section 6 [Freedom of Movement]
Es soll allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung freistehen, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben.

Section 7 [Rights in Trials and Criminal Proceedings]
(1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiischen Gericht zu verlangen.
(2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil, und niemand soll für dasselbe Vergehen zweimal angeklagt werden.
(3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten oder Effekten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und bedrückend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden.
(4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.
(5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine außergewöhnlichen und grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.


Article III -The Legislative Branch

Section 1 [Congress of the United States]
(1) Die legislative Gewalt soll einem Kongress der Vereinigten Staaten übertragen sein, der aus zwei Kammern besteht: Dem Repräsentantenhaus und dem Senat.
(2) Der Kongress der Vereinigten Staaten hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt. Er tagt ständig und seine beiden Kammern sind unauflösbar.
(3) Beide Kammern des Kongresses sollen aus ihren Reihen jeweils einen oder nötigenfalls mehrere Amtsträger wählen, denen die Sitzungsleitung anvertraut ist.
(4) Der Präsident des Repräsentantenhauses ist zugleich Präsident des Kongresses der Vereinigten Staaten, der Präsident des Senats zugleich dessen Vizepräsident.
(5) Der Kongress soll sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Details seines Geschäftsgangs regelt und die von beiden Kammern gebilligt werden muss. Arbeitsrichtlinien für eine einzelne Kammer soll diese jeweils selbstständig aufzustellen befugt sein.

Section 2 [Sittings, Consultations and Decisions of Congress]
(1) Der Kongress und seine Kammern verhandeln öffentlich, außer es werden Angelegenheiten behandelt, die nach dem Ermessen der Mitglieder Geheimhaltung erfordern.
(2) Das Repräsentantenhaus und der Senat beraten über eingebrachte Anträge in der Regel in gemeinsamer Sitzung, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die gemäß der Verfassung oder den Gesetzen oder von der Natur ihrer Sache her nur eine der beiden Kammern des Kongresses betreffen.
(3) Die Abstimmung erfolgt in beiden Kammern separat.
(4) Zur Beschlussfassung einer der Kammern soll die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sein, sofern die Verfassung, das Gesetz oder sonstige Rechtsnormen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Regelungen über die notwendige Anzahl anwesender Mitglieder für die Beschlussfähigkeit der Kammern treffen diese jeweils in Eigenregie.

Section 3 [House of Representatives]
(1) Das Repräsentantenhaus ist die erste Kammer des Kongresses und die Vertretung des gesamten Volkes der Vereinigten Staaten. Seine Mitglieder, deren Zahl stets mindestens fünf betragen soll, werden von allen stimmberechtigten Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von vier Monaten gewählt.
(2) Wahlen zum Repräsentantenhaus sollen jeweils in den Monaten März, Juli und November stattfinden.
(3) Das neugewählte Repräsentantenhaus soll stets am ersten Tage des Monats zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten, der auf den Monat seiner Wahl folgt, und die Funktionsperiode des bisherigen Hauses soll stets an diesem Tag enden.
(4) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll er umgehend nach demokratischen Grundsätzen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften neu besetzt werden, und das neue Mitglied soll bis zum Ende der Funktionsperiode des Hauses amtieren.

Section 4 [Senate]
(1) Der Senat ist die zweite Kammer des Kongresses und die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes. Er setzt sich aus je einem Senator für jeden Bundesstaat der Vereinigten Staaten zusammen. Seine Mitglieder werden grundsätzlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von sechs Monaten von den stimmberechtigten Bürgern eines Staates gewählt.
(2) Die Senatoren sollen zu diesem Zwecke gemäß der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei möglichst gleich große Gruppen unterteilt werden. Die erste Gruppe der Senatoren ist jeweils im Januar und im Juli, die zweite Gruppe im März und im September und die dritte Gruppe im Mai und im November zu wählen, jeweils parallel zu der in diesen Monaten stattfindenden Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten beziehungsweise des Repräsentantenhauses. Das nähere Prozedere wird durch Gesetz bestimmt.
(3) Niemand soll zu irgendeinem Zeitpunkt Senator eines Staates sein, dessen Einwohner er nicht ist, und niemand soll Mitglied des Senats sein, der zugleich dem Repräsentantenhauses angehört.
(4) Die neugewählten Senatoren sollen ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten, der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit der bisherigen Senatoren soll stets an diesem Tag enden.
(5) Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.

Section 5 [Rights of the Congressmen]
(1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats sollen wegen keiner Rede oder ƒußerung im Kongress auf dem Gerichtswege zur Rechenschaft gezogen werden, außer in Fällen verleumderischer Beleidigung.
(2) Für ihre Dienste sollen die Mitglieder des Kongresses eine finanzielle Entschädigung erhalten, so dies gesetzlich bestimmt wird. Allerdings soll kein Gesetz über die ƒnderung der Höhe der Bezüge in Kraft treten, bevor nicht ein neues Repräsentantenhaus gewählt und zusammengetreten ist.

Section 6 [Exclusive Competences of the Chambers]
(1) Gesetzesvorlagen den Haushalt der Vereinigten Staaten betreffend können vom Repräsentantenhaus ohne die Mitwirkung des Senats beschlossen werden, und nur die Mitglieder des Repräsentantenhauses sollen befugt sein, entsprechende Anträge in den Kongress einzubringen.
(2) Die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger bedürfen der Bestätigung ausschließlich durch den Senat. Dieser kann ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses gesetzliche Regelungen erlassen, welche es dem Präsidenten der Vereinigten Staaten ermöglichen, bestimmte Beamte und Amtsträger in Eigenregie zu berufen.

Section 7 [Process of Legislation]
(1) Gesetzesvorlagen können nur durch die Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats oder aber durch Petitionen des astorischen Volkes in den Kongress eingebracht werden. Die Voraussetzungen für Volkspetitionen sind gesetzlich zu bestimmen.
(2) Eine Gesetzesvorlage ist dann angenommen, wenn sie vom Repräsentantenhaus und vom Senat mit Mehrheit gebilligt wurde, sofern die Verfassung keine Ausnahmen vorsieht.
(3) Eine angenommene Gesetzesvorlage soll dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Unterschrift vorgelegt werden. Unterzeichnet der Präsident oder bleibt er mehr als sieben Tage lang untätig, so wird die Vorlage geltendes Gesetz.
(4) Erklärt der Präsident der Vereinigten Staaten ausdrücklich seinen Einspruch gegen eine angenommene Gesetzesvorlage, so soll sie erneut vom Kongress behandelt werden. Billigen dessen Kammern die unveränderte Vorlage jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, so soll sie unverzüglich Gesetz werden. Ist eine Gesetzesvorlage betroffen, die gemäß den Bestimmungen der Verfassung von nur einer Kammer ohne die Mitwirkung der anderen erlassen werden kann, so soll der erneute Beschluss der betroffenen Kammer mit Zweidrittelmehrheit genügen, damit sie Gesetz wird.

Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

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Montag, 16. Februar 2009, 19:07

Article IV -The Executive Branch

Section 1 [President of the United States]
(1) Die exekutive Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertragen sein, dem ein Vizepräsident der Vereinigten Staaten beigestellt ist.
(2) Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der astorischen Streitkräfte. Ihm allein steht es zu, deren Einsatz anzuordnen sowie mit Zustimmung des Kongresses Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
(3) Der Präsident ist ermächtigt, in Zeiten des Notstands die notwendigen temporären Maßnahmen zu dessen baldiger Beendigung zu verfügen, jedoch sollen dadurch die Rechte des Menschen und des Bürgers nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die vom Präsidenten getroffenen Maßnahmen sollen die nachträgliche Billigung durch beide Kammern des Kongresses erfahren, sobald diese zur Beschlussfassung fähig sind, bei Zurückweisung jedoch sollen sie als nichtig erachten werden.
(4) Der Präsident soll die Befugnis haben, die Vereinigten Staaten gegenüber dem Ausland zu vertreten und im Namen der Vereinigten Staaten völkerrechtliche Verträge mit fremden Nationen auszuhandeln, die der Zustimmung des Kongresses bedürfen.
(5) Der Präsident soll frei über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes entscheiden und kann zu diesem Zweck mit Billigung des Kongresses ƒmter und Behörden einrichten.
(6) Der Präsident ernennt, soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist, alle Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger, und fertigt deren Ernennungs- und Entlassungsurkunden aus. Er kann von jedem Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger des Bundes jederzeit eine schriftliche Stellungnahme zu dessen Tätigkeit verlangen.
(7) Der Präsident ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze im Namen der Vereinigten Staaten Begnadigung und Amnestie zu gewähren.
(8) Der Präsident soll dem Kongress Vereinigten Staaten regelmäßig Bericht über die Lage der Nation und den Fortgang der Regierungsgeschäfte erstatten, jedoch soll er nicht vor den Kongress treten und zu ihm sprechen, ohne dessen ausdrückliche Billigung.

Section 2 [Substitution of the President and of the Vice President]
(1) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist der offizielle Stellvertreter des Präsidenten. Er führt dessen Amtsgeschäfte während seiner Abwesenheit in dessen Auftrag. Der Vizepräsident soll automatisch die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernehmen, wenn dieser denselben für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen fernbleibt.
(2) Sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abwesend oder zur Führung ihrer Amtsgeschäfte nicht in der Lage, so soll nach einem Zeitraum von sieben Tagen kommissarisch der Präsident des Kongresses die Geschäfte führen, und bei seiner Verhinderung der Vizepräsident des Kongresses.

Section 3 [Rights and Limitations of the President and of the Vice President]
(1) Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sollen während ihrer Amtszeit von jeder rechtlichen Verfolgung freigestellt sein, es sei denn, der Kongress lässt eine solche durch Beschluss seiner beiden Kammern im Einzelfall zu.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident sollen, so dies gesetzlich bestimmt wird, für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten, die sich während ihrer laufenden Amtszeit jedoch weder vermehren noch vermindern soll.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht dem Kongress der Vereinigten Staaten sowie keiner Regierung eines Bundesstaats angehören.
(4) Niemand soll als Präsident oder Vizepräsident wählbar sein, der bereits zweimal Präsident der Vereinigten Staaten gewesen ist.

Section 4 [Election of the President and of the Vice President]
(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin jeweils eine zur Anzahl der abgegebenen Wählerstimmen proportionale Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.
(2) Vereinigt kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar, so soll das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress übergehen. Dabei sollen für die ƒmter des Präsidenten und des Vizepräsidenten jeweils getrennte Wahlgänge durchgeführt werden, und zum Präsidenten bzw. Vizepräsidenten soll gewählt sein, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann. Der Kongress soll jedoch nur unter den Kandidaten der beiden Wahlvorschläge - oder im Fall des Gleichstandes einer entsprechenden Anzahl - wählen dürfen, welche die meisten Elektorenstimmen auf sich vereinigt haben.
(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll jeweils in den Monaten Januar, Mai und September stattfinden.
(4) Der neugewählte Präsident und der neugewählte Vizepräsident sollen ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten, der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten soll stets an diesem Tag enden.

Section 5 [Vacancies]
(1) Scheidet der Präsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod oder aus sonstigen Gründen, so soll der Vizepräsident Präsident werden, und er soll die Amtszeit des Ausgeschiedenen zuende führen.
(2) Scheidet der Vizepräsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, Nachfolge im Amt des Präsidenten oder aus sonstigen Gründen, so soll der Kongress auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann.
(3) Ist aus welchen Gründen auch immer am letzten Amtstag eines scheidenden Präsidenten noch kein neuer Präsident gewählt, so soll zunächst der neugewählte Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten führen. Ist auch kein neuer Vizepräsident gewählt, so obliegt die Führung der Geschäfte dem Präsidenten des Kongresses, und um Falle von dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten des Kongresses. Jeder der genannten Amtsträger soll die Geschäfte des Präsidenten so lange kommissarisch führen, bis ein Präsident gewählt ist und sein Amt angetreten hat.
(4) Fallen aus irgendeinem Grund die ƒmter des Präsidenten und des Vizepräsidenten gleichzeitig vakant, so soll der Kongress der Vereinigten Staaten einen neuen Präsidenten und Vizepräsidenten nach dem selben Verfahren wählen, als hätte kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigen können, mit dem Unterschied, dass Kandidaten von allen Mitgliedern des Kongresses vorgeschlagen werden dürfen. Der so neugewählte Präsident und Vizepräsident sollen ihre ƒmter unverzüglich antreten. Während der Vakanz führt die Amtsgeschäfte der Präsident des Kongresses und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Kongresses.

Section 6 [Impeachment]
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden. Dazu bedarf es eines formellen Antrags im Kongress, der von mindestens einem Mitglied jeder Kammer unterstützt werden muss. Eine Amtsenthebung soll nur vollzogen werden, wenn beide Kammern des Kongresses mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder die vorgebrachten Anschuldigungen als bewiesen anerkennen. Ist besagtes Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten eingeleitet worden, so soll der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs mit der Sitzungsleitung betraut sein.
(2) Außerdem sollen der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten automatisch ihres Amtes enthoben sein, wenn sie ohne Angabe von Gründen für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Tagen ihren Amtsgeschäften fernbleiben. Die Feststellung über deren Abwesenheit und Amtsverlust soll der Oberste Gerichtshof auf Antrag je eines Mitglieds beider Kammern des Kongresses treffen.


Article V -The Judicial Branch

Section 1 [Judicial Provisions]
(1) Die richterliche Gewalt soll einem Obersten Gerichtshof übertragen sein, sowie gegebenenfalls weiteren nachgeordneten Gerichten, so diese durch Gesetz ins Leben gerufen werden.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Sie sollen, abgesehen von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen ihrer Amtszeit, nur auf dem Wege des Amtsenthebungsverfahrens ihrer Stellung enthoben werden können. Des weiteren sollen sie, so es gesetzlich bestimmt wird, für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten.
(3) Kein Richter darf zugleich ein Amt bekleiden, welches der Exekutive des Bundes oder eines Bundesstaates zuzurechnen ist, und ebenso wenig soll ihm die Mitgliedschaft im Kongress der Vereinigten Staaten gestattet sein.
(4) Insbesondere in Strafverfahren sollen, sofern gesetzlich bestimmt, nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein, dies soll jedoch nicht bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gelten.

Section 2 [The Supreme Court]
(1) Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig.
(2) Der Oberste Gerichtshof soll mindestens aus einem Vorsitzenden, sowie gegebenenfalls aus weiteren Obersten Richtern bestehen, falls dies gesetzlich bestimmt wird. Setzt sich der Oberste Gerichtshof aus mehreren Mitgliedern zusammen, so sollen seine Urteile mit Stimmenmehrheit gefällt werden, wobei bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll.
(3) Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sowie die Einzelheiten seines Geschäftsgangs sollen durch Gesetz geregelt sein.

Section 3 [Competences of the Supreme Court]
(1) Der Oberste Gerichtshof soll entscheiden

- bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen;
- bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen einem oder mehreren Staaten und dem Bund;
- in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein;
- in Fällen, in denen Repräsentanten fremder Nationen oder auswärtige Staaten selbst als Partei involviert sind;
- in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen.

(2) In jedem Fall soll der Oberste Gerichtshof nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden.
(3) Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme mit der Verfassung der Vereinigten Staaten formal und sachlich nicht vereinbar ist, so soll die betreffende Norm nichtig sein. Stünde die Nichtigkeit jedoch in stärkerem Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung und zur Stabilität des Gemeinwesens als die Gültigkeit, so soll der Oberste Gerichtshof den Urheber der Norm unter Setzung einer angemessenen Frist zur ƒnderung ebendieser auffordern. Während jenes Zeitraumes soll die Norm Geltung behalten.

Section 4 [Interrogation of the Supreme Court]
Hält ein nachgeordnetes Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so soll es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einholen. Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so soll das Gericht ebenso die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einholen.


Article VI -The Union and the States

Section 1 [Directions]
(1) Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch diese Verfassung begrenzt wird. Bundessrecht schlägt immer Staatenrecht, und somit soll keine bundesstaatliche Rechtsnorm zur Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten im Widerspruch stehen.
(2) Alle Staaten des Bundes sollen sich zur republikanischen und demokratischen Staatsform bekennen.
(3) Die Regierungen der Bundesstaaten, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur stehen soll, müssen direkt vom Volke nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl legitimiert sein.
(4) Die bundesstaatliche Gesetzgebung muss nach dem Willen der Bürger erfolgen, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen.

Section 2 [Territories]
(1) Auf dem Gebiet des astorischen Bundes können gemäß den Vorgaben der Verfassung unter direkter Verwaltung des Bundes stehende, keinem Bundesstaat zugeordnete Territorien etabliert werden.
(2) Die legislative, exekutive und richterliche Gewalt soll in den Territorien des Bundes unmittelbar vom Kongress, vom Präsidenten der Vereinigten Staaten beziehungsweise vom Obersten Gerichtshof ausgeübt werden. Dem Präsidenten der Vereinigten Staaten soll es offen stehen, unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger zur Bewältigung der in den Territorien anfallenden Verwaltungsaufgaben zu berufen.
(3) Um für alle Bürger der Vereinigten Staaten gleiche Mitbestimmungsrechte auf Staatenebene gewährleisten zu können, soll niemand berechtigt sein, seinen Hauptwohnsitz in einem nicht souveränen Territorium des Bundes zu wählen.

Section 3 [Integration and Creation of New States and Territories]
(1) Es können neue Staaten und Territorien in den Bund aufgenommen werden, wozu ein Gesetz mit Zustimmung von je zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten ergehen soll.
(2) Um einen neuen Bundesstaat aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten oder Territorien des Bundes zu bilden, soll neben einem von beiden Kammern des Kongresses mit je zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder beschlossenen Gesetzes auch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Bürger der betroffenen Staaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Abstimmung notwendig sein. Gleiches soll gelten für die Bildung eines neuen Bundesterritoriums aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten oder Territorien.

Section 4 [Failing States]
(1) Bundesstaaten, die bewusst mehrfach oder fortdauernd gegen die Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetze der Vereinigten Staaten verstoßen oder die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, eine funktionsfähige bundesstaatliche Exekutive zu gewährleisten, können vom Präsidenten der Vereinigten Staaten vorübergehend unter die Verwaltung des Bundes gestellt werden, bis die beanstandeten Mängel behoben sind.
(2) Zu diesem Zwecke kann der Präsident der Vereinigten Staaten unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger berufen, welche im Namen des Bundes die exekutive Gewalt in einem betroffenen Staat ausüben.
(3) Die Position des Senators eines betroffenen Bundesstaats bleibt davon unberührt.

Section 5 [Competences of the Union and of the States]
(1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend

- die auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten, eingeschlossen Kriegserklärungen und Friedenschlüsse;
- den Unterhalt einer Armee sowie die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit;
- die Festsetzung und Veränderung der Grenzen sowie die Binnengliederung der Vereinigten Staaten;
- die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten;
- die Organisation der Gerichtsbarkeit;
- die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;
- die öffentliche Infrastruktur, sofern von bundesweiter Bedeutung;
- den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten;
- das Währungswesen;
- die Einhebung von Bundessteuern;
- die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen;
- die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter;
- alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.

(2) Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt und gesetzliche Regelungen auf den entsprechenden Gebieten nur durch sie erlassen werden. Jedoch soll es der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates möglich sein, bestimmte Kompetenzen an den Bund zu delegieren.

Archie Archivar

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Montag, 16. Februar 2009, 19:09

Article VII -The Constitution

Section 1 [General and Temporary Provisions]
(1) Diese Verfassung soll in allen Gebieten und Territorien Geltung entfalten, auf die sich die Staatsgewalt der Vereinigten Staaten erstreckt, und sie und die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze sollen alle Organe, Staatsbeamte und sonstige Amtsträger auf Bundes- wie auf Staatenebene unmittelbar binden.
(2) Bürger der Vereinigten Staaten im Sinne dieser Verfassung soll sein, wer unter den Vorgaben eines entsprechenden Gesetzes die astorische Staatsangehörigkeit erworben hat, stimmberechtigter Bürger soll sein, wem das Stimmrecht gemäß eines Gesetzes verliehen wird.
(3) Die Wahl des Repräsentantenhauses und des Senats, ihrer Leitungsorgane sowieso des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten findet erstmals im in den entsprechenden Sektionen genannten Monat statt, der als erstes auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verfassung folgt.
(4) Vom Tage ihres Inkrafttretens an sollen alle übrigen Bestimmungen dieser Verfassung in vollem Umfang Anwendung auf den amtierenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, die Bundesbeamten, sonstigen Amtsträger und Kongressmitglieder finden.

Section 2 [Oath to the Constitution]
Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, alle anderen Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger sowie die Mitglieder des Kongresses sollen am Tage ihres Amtsantritts den folgenden Eid auf die Verfassung ablegen:

"Ich gelobe feierlich, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten getreulich einhalten, bewahren und verteidigen und meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

Section 3 [Amendments to the Constitution]
(1) Der Kongress kann auf Beschluss seiner Kammern mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder dieser Verfassung Zusatzartikel hinzufügen, um sie zu ergänzen, zu korrigieren und zu verbessern.
(2) Vom Kongress gebilligte Zusatzartikeln sollen darüber hinaus der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften von drei Vierteln der Bundesstaaten oder der in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Abstimmung zum Ausdruck gebrachten Zustimmung der stimmberechtigten Bürger in der gleichen Anzahl an Staaten bedürfen, um wirksam zu werden.
(3) Zusatzartikel sollen nicht gegen den Geist der durch diese Verfassung verbürgten Rechte des Menschen und des Bürgers gerichtet sein und auch nicht die gleichmäßige Repräsentation der Bundesstaaten im Senat in Frage stellen.

Section 4 [Revision of the Constitution]
(1) Sollte es sich jemals als notwendig erweisen, diese Verfassung komplett zu revidieren und durch eine neue zu ersetzen, so soll auf Beschluss der beiden Kammern des Kongresses mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder ein Verfassungskonvent gebildet werden.
(2) Diesem Konvent sollen für jeden Bundesstaaten je zwei Mitglieder angehören, die von den stimmberechtigten Bürgern nach Staaten getrennt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu bestimmen sind.
(3) Der Konvent soll einen neuen Verfassungsentwurf erarbeiten und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, der dann dem astorischen Volk nach Staaten getrennt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Abstimmung zur Ratifikation vorgelegt werden soll. Ergibt sich dabei in mindestens drei Vierteln der Staaten eine Mehrheit für den Entwurf, so soll er nach den darin festzulegenden Bestimmungen in Wirkung treten und diese Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor außer Kraft setzen.

Section 5 [Coming into Force]
Nachdem sie auf dem vorgesehenen Wege vom Kongress und Volk der Vereinigten Staaten ratifiziert wurde, soll diese Verfassung vom Präsidenten der Vereinigten Staaten und den Gouverneuren und Senatoren aller Bundesstaaten unterzeichnet und feierlich kundgemacht werden. Sie tritt mit dem Ablauf jenes Tages in Wirkung und ersetzt die bislang geltende Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor.





Gegeben im Konvent mit einmütiger Zustimmung der anwesenden Staaten am 17. Tage des Monats September im Jahre des Herrn 2005 und im 6. Jahre des Bestehens der Vereinigten Staaten von Astor; zu Urkunde dessen wir hier unsere Namen unterzeichnen.


Harvey Oswald
President of the United States of Astor


Harvey Oswald
Governor Assentia

Patrick McGuire
Senator Assentia

Klaus Peter
Governor & Senator Astoria State

Horatio Nunokawa
Governor Chan-Sen

Jaolino Caprese
Senator Chan-Sen

Sebastian Materne
Governor Freeland

Bastian Vergnon
Senator Freeland

James B. Sherman
Governor & Senator Hybertina

Ulysses S. Finnegan jr.
Governor New Alcantara

Robert E. Crue
Senator New Alcantara

Dwain Anderson
Governor Peninsula

Jerome Davenport
Senator Peninsula

Archie Archivar

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4

Montag, 16. Februar 2009, 19:11

Amendment I [Ratification and Incorporation of Constitutional Amendments]

(1) Zusatzartikel, die gemäß dem in der dritten Sektion des siebenten Artikels der Verfassung niedergelegten Verfahren vom Kongress gebilligt wurden, sollen unverzüglich das ebenda niedergelegte Bestätigungsverfahren in den Bundesstaaten durchlaufen, wobei die Bestätigung stets der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates obliegen soll, sofern seine Gesetze keine Volksabstimmung vorsehen. Erfahren sie die Bestätigung in der nach besagtem Verfahren notwendigen Anzahl der Bundesstaaten nicht, so sollen sie als gescheitert und nichtig erachtet werden. Das Bestätigungsverfahren für einen Zusatzartikel soll in jedem Bundesstaat nur einmalig durchgeführt werden; sein Ergebnis ist bindend und endgültig.
(2) Zusatzartikel, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzartikels vom Kongress gebilligt, aber nicht in der notwendigen Anzahl der Bundesstaaten bestätigt wurden, sollen als gescheitert und nichtig erachtet werden.
(3) Zusatzartikel, die gemäß dem in der dritten Sektion des siebenten Artikels der Verfassung niedergelegten und durch diesen Zusatzartikel modifizierten Verfahren vom Kongress und der notwendigen Anzahl der Bundesstaaten gebilligt wurden, sollen der Verfassungsurkunde im Anhang beigefügt werden. Dabei sollen sie – folgend dem Datum ihres Inkrafttretens – fortlaufend mit römischen Ziffern nummeriert und mit in albernischer Sprache abgefassten Titeln in eckigen Klammern versehen werden, die knapp den Inhalt ihrer jeweiligen Bestimmungen zusammenfassen.

Archie Archivar

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5

Montag, 16. Februar 2009, 19:12

Amendment II [Congressional Election of the President and of the Vice President]

(1) Geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress über, so sollen für die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten stets getrennte Wahlgänge stattfinden, wobei zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt sein soll, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Repräsentantenhaus auf sich vereinigt, und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Senat auf sich vereinigt.
(2) Repräsentantenhaus und Senat sollen für den Fall, dass bei der Volkswahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt, nur unter den Kandidaten der beiden Wahlvorschläge mit den meisten Elektorenstimmen oder im Falle des Gleichstandes einer entsprechenden Anzahl wählen dürfen.
(3) Fallen die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten gleichzeitig vakant oder ist das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar, so sollen Repräsentantenhaus und Senat gemäß dem in der ersten Sektion dieses Zusatzartikels niedergelegten Verfahren handeln, wobei Kandidaten für die Ämter des Präsidenten und dies Vizepräsidenten von allen Mitgliedern des Kongresses vorgeschlagen werden dürfen.
(4) Fällt das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten vakant, so soll der Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats auf sich vereinigt.

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Montag, 7. September 2009, 18:44

Amendment III [Vacancy in Presidency during Transition]

Fällt das vorzeitige Ausscheiden des Präsidenten in den Zeitraum zwischen einer Wahl und der Vereidigung eines neuen Präsidenten, so soll der Vizepräsident als Acting President vereidigt werden und seine Amtszeit bis zur regulären Vereidigung eines neuen Präsidenten nicht als volle Präsidentschaft gezählt werden. Es ist dem Acting President untersagt, sich wärend oder nach seiner Amtszeit numerisch in die Reihe der Präsidenten einzuordnen.

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Montag, 21. Juni 2010, 16:45

Amendment IV [Election Equality and Fairness Amendment]

Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin eine Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden, welche die Anzahl der für den siegreichen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen und das Verhältnis zu den für alle anderen Wahlvorschläge abgegeben Stimmen berücksichtigt. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.

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Dienstag, 6. September 2011, 11:04

Amendment V [Organisation of Federal Authorities]

(1) Im Rahmen der Bundesgesetze entscheidet der Präsident frei über die Organisation der Bundesbehörden der Exekutive und weist ihnen ihre Aufgaben zu.
(2) Der Kongress kann Bundesbehörden durch Gesetz einrichten und ihnen Aufgaben zuweisen.

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Dienstag, 13. Dezember 2011, 23:13

Amendment VI [Common Market and Development of Natural Resources]

(1) Der Kongress hat das Recht, für das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten ein einheitliches Konkursrecht zu schaffen und Regelungen zum Geldverleih und Kreditgeschäften durch private und öffentliche Einrichtungen zu erlassen.
(2) Der Kongress hat das Recht, über die Ländereien und natürlichen Ressourcen der Vereinigten Staaten zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen. Eigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.

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Mittwoch, 20. November 2013, 19:42

Amendment VII [Election of the House of Representatives]

(1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses sollen für einen Zeitraum von zwei Monaten gewählt werden, und Wahlen zum Repräsentantenhaus sollen jeweils in den ungeraden Monaten eines Jahres stattfinden.
(2) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll dieser nach den Vorschriften des Wahlgesetzes mit einem Kandidaten zum Repräsentantenhaus in der letzten Wahl besetzt werden, der bei der Vergabe der Sitze im Repräsentantenhaus bislang keine Berücksichtigung gefunden hat. Steht kein solcher Kandidat mehr zur Verfügung, so soll der entsprechende Sitz bis zum Zusammentritt des nächsten Repräsentantenhauses vakant bleiben.

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Mittwoch, 28. März 2018, 07:57


Amendment VIII [Acting Presidency]

(1) Für den Fall, dass neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auch der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses abwesend oder zur Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten nicht in der Lage sind, soll der Kongress durch Gesetz Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher zur Verfügung stehende Amtsträger des Bundes die Amtsgeschäfte kommissarisch führen soll.
(2) Ein Amtsträger steht nicht zur Verfügung, wenn er die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, er abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
(3) Außerdem steht ein Amtsträger nicht zur Verfügung, wenn er für das Amt des Präsidenten nicht wählbar ist, zum Zeitpunkt, zu dem die Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten kommissarisch auf ihn übergehen würde, vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt oder das letzte gemäß den gesetzlichen Vorschriften amtierende Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats ist.
(4) Führt ein Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten, soll es seine Rechte und Pflichten als Repräsentant oder Senator während dieser Zeit ruhen lassen.
(5) Vor der kommissarischen Aufnahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist ein Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen.

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Freitag, 27. Juli 2018, 23:18

Amendment IX [Territories of the United States, Federal District Clause]
(1) Jedem Bürger der Vereinigten Staaten steht es frei, seinen Hauptwohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten zu nehmen, mit allen daraus erfolgenden Einschränkungen.
(2) Ein Bürger der Vereinigten Staaten, der in einem Territorium der Vereinigten Staaten seinen Hauptwohnsitz nimmt, soll die gleichen Rechte und Pflichten genießen wie jeder anderer Bürger der Vereinigten Staaten.
(3) Wahlrecht für die Wahlen zum Repräsentantenhauses soll Bürgern mit Wohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten nach Maßgabe eines Bundesgesetzes zukommen. Für den Zweck der Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll ein Territorium wie ein Bundesstaat behandelt werden.
(4) Die Vereinigten Staaten haben mit dem Staat, in dem die Bundeshauptstadt liegt, eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass die Bundeshauptstadt ganz oder teilweise zu einem Bundesdistrikt der Vereinigten Staaten wird, der einem Territorium in jeder Hinsicht gleichgestellt ist. Eine solche Vereinbarung soll, sobald sie durch ein Gesetz des betroffenen Staates und durch ein Bundesgesetz ratifiziert worden ist, gültig und rechtsverbindlich sein.

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Freitag, 27. Juli 2018, 23:19

Amendment X [Popular Ratification of Constitutional Amendments]
Die Ratifizierung von Zusätzen zu dieser Verfassung soll durch eine in den jeweiligen Bundesstaaten durchgeführte Volksabstimmung geschehen. Als stimmberechtigt sollen jene Bürger gelten, die auf bundesstaatlicher Ebene wahlberechtigt sind.