Madam Chairwoman,
ich möchte mich zunächst zum ersten Aspekt äußern:
Ich sehe Ihr Problem vor allem deshalb nicht, weil Strafandrohung sich klar aus dem FPC ergibt. Das heißt, dieselbe ist transparent und für Jedermann nachvollziehbar. Ich sehe nicht nur deshalb keinen Verstoß gegen den Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit. Jemand, der bereits zwei Mal verurteilt wurde, hatte zwei Mal die Chance sich im Einzelfall zu beweisen. Der Einzelfall wird auch beim dritten Mal beachtet, allerdings unter dem Aspekt, einen Gewohnheitsverbrecher vor sich zu haben, der durch sein Handeln gezeigt hat, daß bei ihm keinerlei Besserung zu erwarten ist. Dieser Einzelfall führt dann eben nach den Regeln unseres Strafrechts automatisch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Betroffene hat außerdem jede Möglichkeit, kein drittes Mal straffällig zu werden.
Ferner ist hier zu berücksichtigen, daß ein wirksames Instrument zum Schutz der Gesellschaft geschaffen wurde, indem man sie vor gewohnheitsmäßigen Verbrechern schützt, die offenbar nicht anders können, als Straftaten zu begehen. Andernfalls hätten wir Verbrecher dieser Sorte mit ellenlangen Strafregistern, die immer und immer wieder Straftaten begehen können. Dies kann nicht im Sinne der Gesellschaft sein.