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Dienstag, 21. August 2007, 20:08

BA 2007/08/002 Armed Forces Law

Zitat

The United States of Astor
President of Congress

Astoria City, 21st of August 2007



Right Hounorable Members of Congress,

der Senator Achilles Andriz, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Donnerstag, den 25.08.2007 - 21 Uhr!

gez.
Richard D. Coleman
President of Congress


Zitat

Armed Forces Law

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen


ß 1 Geltungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Streitkräfte der United States of Astor begehen.
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen.
(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.

ß 1a Auslandstaten.
(1) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1. Soldat ist oder zu den in ß1 Abs.2 bezeichneten Personen gehört oder
2. Astorier ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.

ß 2 Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (ß 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der United States of Astor, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutenden Wert, die dem Täter nicht gehören.

ß 3 Anwendung des Civil Laws.
(1) Die zivile Gesetzgebung ist anzuwenden, soweit Armed Forces Law nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

ß 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der US Army eine militärische Straftat gegen Streitkräfte der ISO, eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der US Army eine Bestrafung nicht erfordert.

ß 5 Handeln auf Befehl.
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.

ß 6 Furcht vor persönlicher Gefahr.
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

ß 7 Selbstverschuldete Trunkenheit.
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

ß 8 Strafarrest.
(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist drei Monate, das Mindestmaß eine Woche.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. In dieser Zeit hat der Arrestierte lediglich das Recht, im Arrestbereich des Defenselink zu kommunizieren bzw. weiterhin an Ausbildungsmaßnahmen im Defenselink teilzunehmen.
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt nach 10 Monaten.

ß 9 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten.
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

ß 10 Ersatzfreiheitsstrafe.
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

ß 11 Strafarrest statt Freiheitsstrafe.
Darf auf Geldstrafe nach ß 9 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach ß 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.

ß 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
(1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als vier Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist.

ß 14 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses kann ein Angehöriger der US Streitkräfte als ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.
(4) Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.

ß 14a Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet.
(2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung aussetzen.
Zweiter Teil. Militärische Straftaten
Erster Abschnitt. Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung

ß 15 Eigenmächtige Abwesenheit.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der US Army oder einer Behörde der United States of Astor innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.

ß 16 Desertation.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb von zwei Wochen und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(4) Die Beteiligung an einer Desertation wird mit Strafarrest von bis zu zwei Monaten bestraft.

ß 17 Selbstverstümmelung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.

ß 18 Dienstentziehung durch Täuschung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Zweiter Abschnitt.
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

ß 19 Ungehorsam.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der United States oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach ß 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

ß 20 Gehorsamsverweigerung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

ß 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

ß 22 Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum.
(1) In den Fällen der ßß 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den ßß 19 bis 21 absehen.

ß 23 Bedrohung eines Vorgesetzten.
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

ß 24 Nötigung eines Vorgesetzten.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sech Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.

ß 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen.
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.

ß 27 Meuterei.
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24) oder einen tätlichen Angriff (ß 25) begehen, so wird jeder, der sich all der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

ß 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24), einen tätlichen Angriff (ß 25) oder eine Meuterei (ß 27) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. In den Fällen des ß 27 kann die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

ß 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad.
(1) Die ßß 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf die Diensthandlung bezieht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist ß 4 nicht anzuwenden.
Richard D. Coleman
Former Secretary of State

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Richard D. Coleman« (21. August 2007, 20:09)


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Dienstag, 21. August 2007, 20:09

Abschnitte Drei & Vier (Zeichenkettenbeschränkung pro Posting)

Zitat


Dritter Abschnitt.
Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

ß 30 Mißhandlung.
(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Monat.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

ß 31 Entwürdigende Behandlung.
(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe zwei bis sieben Monate. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

ß 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken.

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

ß 33 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat.
Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafe hinaus erhöht werden.

ß 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat.

(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu bestimmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Begehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft. Jedoch kann die Strafe entsprechend dem Civil law gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

ß 35 Unterdrücken von Beschwerden.
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der United States of Astor oder einem der States, bei dem Secretary of Defense Civil Rights Office, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

ß 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad.
(1) Die ßß 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist ß 4 nicht anzuwenden.

ß 37 Beeinflussung der Rechtspflege.
Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

ß 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen.
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wenn die Tat nicht in ß 39 mit Strafe bedroht ist.

ß 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis.
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei monaten bestraft.

ß 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren.
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

ß 41 Mangelhafte Dienstaufsicht.
(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Vierter Abschnitt.
Straftaten gegen andere militärische Pflichten

ß 42 Unwahre dienstliche Meldung.
(1) Wer
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Strafarrest bis zu drei Wochen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.

ß 43 Unterlassene Meldung.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (ß 27) oder einer Sabotage zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten bestraft.

ß 44 Wachverfehlung.
(1) Wer im Wachdienst
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Strafarrest bzw. Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten. ß 19 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (ß 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten ß 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach ß 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

ß 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen.
Nach ß 44 Abs.1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszufahren hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
2. seinen Posten verläßt oder
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht.

ß 46 Rechtswidriger Waffengebrauch.
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

ß 48 Weitere Strafen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest verurteilt wurde kann weiterhin oder stattdessen
  • auf Halbsold gesetzt werden, jedoch nicht für mehr als die doppelte Dauer des Strafarrestes bzw. der Freiheitsstrafe.
  • im Range degradiert werden, vorübergehend oder auf Dauer.
  • strafversetzt werden ohne die mit der Versetzung üblichen Zulagen.

Richard D. Coleman
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Shana Jefferson

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3

Mittwoch, 22. August 2007, 09:06

Eine sehr interessante, weil untypische Untergliederung ;)

Und warum hat man dem ß 1a gerade diese Nummerierung gegeben, und ihn nicht ß 2 genannt?
Shana Alexandra Jefferson
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Andriz

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4

Mittwoch, 22. August 2007, 09:30

Ladies and Gentlemen,

Sie finden hier einen Strafgesetzentwurf für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten. Ich möchte auf einige offenen Punkte hinweisen:

1. Geltungsbereich
Der Paragraph 1 ist sehr schlicht gehalten und gilt damit auch für alle Mitglieder der Nationalgarden. Es ist ein gesondertes Streitkräftegesetz in Vorbereitung, welches den Begriff des Soldaten wie folgt definieren wird:

Zitat

(1) Mitglieder regulärer Abteilungen der Streitkräfte, inklusive derer, die aus dem aktiven Dienst ausgeschieden, aber noch nicht entlassen sind; Freiwillige vom Beginn ihrer Musterung oder Einstellung; Auszubildende vom Zeitpunkt ihres Ausbildungsbeginns in den Streitkräften; und alle anderen Personen, die rechtmäßig in die Streitkräfte befohlen, zum Dienst bestellt oder ins Training gerufen wurden, vom Zeitpunkt ihres Befehls, ihrer Bestellung oder Berufung.

(2) Kadetten, Luftfahrt- und Seekadetten.

(3) Mitglieder von Reserveabteilung, bei Trainingseinsätzen, aber im Falle von Mitgliedern der Nationalgarde nur bei Bundeseinsätzen.

(4) Pensionäre der regulären Streitkräfte, die Zahlungsbezieher sind.

(5) Pensionäre der Reservekräfte, die Unterhalt von den Streitkräften beziehen.

(6) Mitglieder von Flotten- und Flottenmarineinfanteriereserve.

(7) Personen, die sich im Gewahrsam der Streitkräfte aufgrund Verurteilung durch ein ordentliches Militärgericht befinden.

(8) Mitglieder des Antarvtic Engineering Corps, der Astorian Military Ambulanz (AMA) und anderer, den Streitkräften zugeordneten oder mit ihnen dienenden Organisationen.

(9) Kriegsgefangene im Gewahrsam der Streitkräfte.

(10) Im Krieg: Personen, die mit den Streitkräften dienen oder sie im Feld begleiten.


Ich möchte dabei darauf hinweisen, dass es derzeit kein Gesetz gibt, welches die Nationalgarden unter Bundesbefehl stellen kann.
Auch wegen dieser Unklarheit bereitet das Department of Defense den Ausbau des eigenen Reservistencorps vor.

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Andriz

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5

Mittwoch, 22. August 2007, 09:32

Werte Representative Jefferson,

Paragraph 1a gehört unmittelbar zum 1. Paragraphen, da er diesen für Auslandseinsätze weiter definiert, hat jedoch eigene Unterpunkte, so das... naja, Bürokraten eben.

Ich würde ihn aber nur umnummerieren - das heißt das ich alle Nachfolgenden auch neu nummerieren lassen muss, inklusive aller Verweise in den Paragraphen untereinander.

Polit-Rentner

6

Mittwoch, 22. August 2007, 16:27

Ich halte dieses Gesetz für sehr sinnvoll.
Richard D. Coleman
Former Secretary of State

Andriz

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7

Mittwoch, 22. August 2007, 16:45

Zitat

Original von Richard D. Coleman
Ich halte dieses Gesetz für sehr sinnvoll.


Es ist dringend notwendig. Die Frage ist nur, ob es im Detail noch Verbesserungsvorschläge gibt bzw. Anmerkungen seitens der Senatoren.
Wir könnten das Gesetz auch verbindlich auf die Nationalgarden unter Waffen ausweiten. Dies wiederum könnten wir den Bundesstaaten in ihrer eigenen Gesetzgebung überlassen oder eben einen übergreifenden Standard schaffen.

Polit-Rentner

Avitall Bloomberg

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Bundesstaat: -

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8

Mittwoch, 22. August 2007, 17:15

ß 3 II: Entschuldigen Sie meine Unwissenheit, aber sind bei den Streitkräften Minderjährige im Dienst?
Avitall Bloomberg (D)
Senator of Astoria State
President of the AJC

9

Mittwoch, 22. August 2007, 18:05

ß 27 (1): ... der sich an der Zusammenrottung beteiligt ...

Ist ß 27 (4) so sinnvoll? Ich denke nicht, dass man einen Soldaten, der sich einer Meuterei angeschlossen hat, ohne irgendwelche Straftaten durchzuführen oder zuzulassen, mit 3 Monaten Freiheitsentzug bestraft werden sollte. Wenn hier überhaupt eine Strafe verhängt werden sollte, dann doch eine weitaus geringere.
Nico Hamann
President of The Assembly
Vice-Chairman of the Democrats



Andriz

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Bundesstaat: -

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10

Mittwoch, 22. August 2007, 21:28

Zitat

Original von Avitall Bloomberg
ß 3 II: Entschuldigen Sie meine Unwissenheit, aber sind bei den Streitkräften Minderjährige im Dienst?


Ja, Madam. Die Kadetten der US Army und US Navy Colleges sind zu einem Teil noch minderjährig.

Polit-Rentner

Andriz

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11

Mittwoch, 22. August 2007, 21:32

Zitat

Original von Nico Hamann
ß 27 (1): ... der sich an der Zusammenrottung beteiligt ...


Vielen Dank für den Hinweis. Der Fehler wird zur Abstimmung, spätestens jedoch zur Veröffentlichung beseitigt.

Zitat

Original von Nico Hamann

Ist ß 27 (4) so sinnvoll? Ich denke nicht, dass man einen Soldaten, der sich einer Meuterei angeschlossen hat, ohne irgendwelche Straftaten durchzuführen oder zuzulassen, mit 3 Monaten Freiheitsentzug bestraft werden sollte. Wenn hier überhaupt eine Strafe verhängt werden sollte, dann doch eine weitaus geringere.


Der Artikel lässt einem Militärrichter hier bewusst freie Hand in der Bemessung des Strafmaßes. Es kann jedoch für eine Armee nicht angeht, das sich Soldaten an Zusammenrottungen beteiligen - hier gelten andere Maßstäbe als bei Zivilisten.

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Lance B. Jackson

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12

Mittwoch, 22. August 2007, 23:12

Mr. Secretary,

ich bitte die Juristen ihres Hauses, den Entwurf in eine angemessene Form zu bringen, in der schließlich auch die anderen, in diesem Haus diskutierten Vorschläge vorliegen müssen: Als Armed Forces Bill, mit korrekter Unterteilung und albernischen Zwischenüberschriften.
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Andriz

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13

Mittwoch, 22. August 2007, 23:58

Werter Mr. Jackson,

die Verwechslungsgefahr mit dem Armed Forces Act ist mir ohnehin zu groß, eine gänzlich andere Beschreibung wäre mir am liebsten.
Die Umschreibung der Überschriften habe ich beauftragt.

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Lance B. Jackson

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14

Donnerstag, 23. August 2007, 00:17

Werter Mr. Secretary,

andere Länder bezeichnen ihre diesbezüglichen Gesetze manchmal als Uniform Code of Military Justice (UCMJ). Ich sehe keinen Grund, warum wir das nicht auch tun sollten.
Governor of the Free State of New Alcantara

Andriz

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15

Donnerstag, 23. August 2007, 09:15

The Astorian Code of Military Justice (Verzeihen Sie bitte meinen Anflug von Nationalismus, aber ich sehe gerne das astorische in unseren Gesetzen, um uns von dieser populären Politsimulation namens United States of America abzugrenzen).

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Andriz

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16

Freitag, 24. August 2007, 01:36

RE: BA 2007/08/002 Armed Forces Law

Überarbeitete Version 20070824 - erster Teil.
Tippfehler verbessert
Überarbeitete Form
Geldstrafe - ƒnderung der Tagessätze

Zitat

United States Codes of Armed Forces

Erster Teil
General Provisions


Section 1 - Scope.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Streitkräfte der United States of Astor begehen.
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen.
(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.

Section 1a - Criminal offense outside the United States of Astor.
(1) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1. Soldat ist oder zu den in Section1 Abs.2 bezeichneten Personen gehört oder
2. Astorier ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.

Section 2 - Definitions.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (Section 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der United States of Astor, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutenden Wert, die dem Täter nicht gehören.

Section 3 - Appliance Civil Laws.
(1) Die zivile Gesetzgebung ist anzuwenden, soweit Armed Forces Law nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.

Section 4 - Military offense against allied Forces.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der US Army eine militärische Straftat gegen Streitkräfte der ISO, eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der US Army eine Bestrafung nicht erfordert.

Section 5 - Act on orders.
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach Section 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.

Section 6 - Fear of personal threat.
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.

Section 7 - Personal negligence of drunkenness.
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.

Section 8 - Confinement.
(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist zwei Monate, das Mindestmaß eine Woche.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. In dieser Zeit hat der Arrestierte lediglich das Recht, im Arrestbereich des Defenselink zu kommunizieren bzw. weiterhin an Ausbildungsmaßnahmen im Defenselink teilzunehmen.
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt nach 10 Monaten.

Section 9 - Penalties.
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.

Section 10 - Replace imprisonment.
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

Section 11 - Confinement or Imprisonment.
Darf auf Geldstrafe nach Section 9 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach Section 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.

Section 13 - Cooccurrence of criminal offense.
(1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als vier Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist.

Section 14 - Probation on imprisonment.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses kann ein Angehöriger der US Streitkräfte als ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.
(4) Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.


Section 14a - Probation on confinement.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet.
(2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung aussetzen.
Zweiter Teil. Militärische Straftaten
Erster Abschnitt. Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung

Section 15 - Absence without admission.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der US Army oder einer Behörde der United States of Astor innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.

Section 16 - Desertation.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb von zwei Wochen und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(4) Die Beteiligung an einer Desertation wird mit Strafarrest von bis zu zwei Monaten bestraft.

Section 17 - Self-mutilation.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Section 18 - Elude through deceit.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Zweiter Abschnitt.
Indictable Offense against the subalterns duties

Section 19 - Disobidience.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der United States oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach Section 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

Section 20 - Insubordination.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.

Section 21 - Frivolously non-compliance of orders.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Section 22 - Orders commmitment, Misapprehension.
(1) In den Fällen der SectionSection 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den SectionSection 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den SectionSection 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den SectionSection 19 bis 21 absehen.

Section 23 - Threatening a chief officer.
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

Section 24 - Assaulting a chief officer.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sech Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) herbeiführt.

Section 25 - Aggression against a chief officer.
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) herbeiführt.

Section 27 - Mutiny.
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (Section 20), eine Bedrohung (Section 23), eine Nötigung (Section 24) oder einen tätlichen Angriff (Section 25) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) herbeiführt.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

Section 28 - Collusion of insubordination.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (Section 20), eine Bedrohung (Section 23), eine Nötigung (Section 24), einen tätlichen Angriff (Section 25) oder eine Meuterei (Section 27) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. In den Fällen des Section 27 kann die Strafe nach Section 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Section 29 - Aggression against soldiers with higher rank.
(1) Die SectionSection 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf die Diensthandlung bezieht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Section 4 nicht anzuwenden.

Polit-Rentner

17

Samstag, 25. August 2007, 17:18

Secretary Andriz,

die Aussprache endet heute um 21 Uhr. Wird es auch noch einen zweiten Teil der überarbeiteten Fassung geben, nachdem Sie oben von einem ersten Teil gesprochen haben?

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
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Andriz

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18

Samstag, 25. August 2007, 17:21

Ich bitte um Verzeihung, aber die gegenwärtigen Ereignisse haben mich etwas aufgehalten.
Ich werde den zweiten Teil nachtragen, möchte aber betonen das sich außer den formellen Eingaben durch den ehrenwerten Mr. Jackson nichts ändern wird.

Polit-Rentner

19

Freitag, 31. August 2007, 17:15

Mister Senator, bevor ich den Antrag zur Abstimmung stellen kann, benötige ich die korrigierte Fassung. Bitte legen Sie diese innerhalb der nächsten 24 Stunden vor.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

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20

Freitag, 7. September 2007, 13:27

Überarbeitete Version 20070824 - zweiter Teil
ƒnderungen ausschließlich der Eingabe des ehrenwerten Governor L.B. Jackson entsprechend.

Zitat


Dritter Abschnitt.
Indictable Offense against the chiefs duties

Section 30 - Maltreatment.
(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Monat.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

Section 31 - Degrading Treatment.
(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe zwei bis sieben Monate. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.

Section 32 - Misusage of a commanding position.

Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Section 33 - Misusage of rank or position to instigate a crime.
Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafe hinaus erhöht werden.

Section 34 - Unsuccessful misusage of rank or position to instigate a crime.

(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu bestimmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Begehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft. Jedoch kann die Strafe entsprechend dem Civil law gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Section 35 - Suppress complaints.
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der United States of Astor oder einem der States, bei dem Secretary of Defense Civil Rights Office, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Section 36 - Offense of soldiers with higher rank.
(1) Die SectionSection 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Section 4 nicht anzuwenden.

Section 37 - Influencing Judicature.
Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Section 38 - Assume a commanding position.
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wenn die Tat nicht in Section 39 mit Strafe bedroht ist.

Section 39 - Misusage of disciplinary authority.
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei monaten bestraft.

Section 40 - Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren.
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Section 41 - Inadequate supervision.
(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Vierter Abschnitt.
Crimes against other military duties

Section 42 - Untrue reporting.
(1) Wer
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Strafarrest bis zu drei Wochen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.

Section 43 - Default reporting.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (Section 27) oder einer Sabotage zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten bestraft.

Section 44 - Breach of guard duties.
(1) Wer im Wachdienst
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Strafarrest bzw. Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten. Section 19 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (Section 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten Section 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach Section 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Section 45 - Neclect of duties on special missions.
Nach Section 44 Abs.1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszufahren hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
2. seinen Posten verläßt oder
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (Section 2 Nr. 3) verursacht.

Section 46 - Illegal use of weapons.
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Section 48 - Further penalties.
Wer zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest verurteilt wurde kann weiterhin oder stattdessen
  • auf Halbsold gesetzt werden, jedoch nicht für mehr als die doppelte Dauer des Strafarrestes bzw. der Freiheitsstrafe.
  • im Range degradiert werden, vorübergehend oder auf Dauer.
  • strafversetzt werden ohne die mit der Versetzung üblichen Zulagen.

[/quote]

Polit-Rentner