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Standing Orders Bill
Article I - General
Dieses Gesetz regelt die Hausordnung des Kongresess.
Article II - Chairmanship
Section 1. Der Kongress wählt aus seiner Mitte einen President of Congress. Der President of Congress vertritt den Kongress nach außen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und leitet die Aussprachen gerecht und unparteiisch.
Section 2. Der President of Congress hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des Kongresses, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
Section 3. Der President of Congress nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Minister und des Presidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und leitet innerhalb den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen die Aussprache ein.
Section 4. Der Senat wählt aus seiner Mitte einen President of Senate welcher zugleich als Vicepresident of Congress fungiert. Der Vicepresident vertritt den President of Congress bei Abwesenheit oder Verwaisung des Amtes bis zur Neubesetzung und übernimmt dessen Aufgaben.
Section 5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die bestreiten die Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen einen zweiten Wahlgang. Kommt im zweiten Wahlgang keine Mehrheit zu Stande, entscheidet das Los.
Section 6. Der President of Congress wird regulär nach jeder Wahl des Repräsentantenhauses gewählt, außerordentlich wird er gewählt wenn vier von sieben der Mitglieder eine Neuwahl verlangen oder das Amt vakant ist. Die Wahlen zum President of Senat finden nach dem gleichen System statt.
Section 7. Für den Fall, dass das Präsidium vollständig verwaist oder abwesend ist, übernimmt das Mitglied des Kongresses, welches unter den derzeit anwesenden Mitglieder am längsten ununterbrochen Mitglied des Kongresses ist, als President pro tempore die Sitzungsleitung. Sind unter den Anwesenden mehrere Mitglieder gleichlange ununterbrochen Mitglied, so übernimmt dasjenige Mitglied, welches am längsten Staatsbürger ist.
Article III - Rights & Duties
Section 1. Die Mitglieder des Kongresses sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Kongresses zu erlangen. Technische Ausfälle stellen keine Verletzung dieses Absatzes dar.
Section 2. Jedes Mitglied des Kongresses folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
Section 3. Jedes Mitglied des Kongresses darf jeder Zeit eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Kongress beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten.
Section 4. Der Kongress ist jederzeit berechtigt, den Pesidenten der Vereinigten Staaten oder ein Mitglied der Bundesregierung durch einfachen Mehrheitsbeschluss vor den Kongress zu zitieren, um ihn zu einem Thema zu befragen. Der President oder das betroffene Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich vor dem Kongress zu erscheinen und auf alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten.
Article IV - Prononciations of Congress
Section 1. Der Kongress tagt permanent in einem dafür vorgesehenen Forum. Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder der Bundesregierung kann für eine Sitzung mit 2/3-Mehrheit die ÷ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird dann unter Ausschluss der ÷ffentlichkeit beraten und entschieden.
Section 2. Anträge, Vorschläge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen müssen im Büro des Kongresses eingereicht werden. Die Aussprachen werden dann vom President of Congress veröffentlicht.
Section 3. Aussprachen dauern mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Der President of Kongress hat die Dauer der Aussprache in eigenem ermessen und unter Berücksichtigung anderweitiger Begebenheiten, die die Arbeit des Kongresses im allgemeinen und/oder den Antrag im speziellen betreffen, festzulegen. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Kongresses möglich.
Section 4. Besteht kein Beratungsbedarf, kann auch eine frühzeitige Beendung der Aussprache gefordert werden. Plädieren mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kongresses für eine frühzeitige Beendung, ist die Aussprache beendet.
Section 5. Aussprachen sind mit dem Geschäftszeichen "Jahr/Monat/Laufende Nummer: Bezeichnung" zu kennzeichnen, wobei die Nummerierung nach Ablauf eines Monats neu zu beginnen ist.
Article V - Votes
Section 1. Repräsentantenhaus und Senat stimmen getrennt in den dafür vorgesehenen Bereichen ab. Die Abstimmungen werden von dem Mitglied der Kammer geleitet, welches im Kongresspräsidium Einsitz hat. Ist das eine Mitglied des Präsidiums abwesend, leitet das Anwesende Mitglied die Abstimmungen in beiden Kammern.
Section 2. Abstimmungen werden nach dem Ende der Aussprache eingeleitet und dauern höchsten 120 Stunden.
Section 3. Die Frage muss so gestellt werden, dass sie sich mit "Aye", "Nay" oder "Abstention" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
Section 4. Eine Abstimmung ist beendet, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Section 5. Abstimmungen sind in der Form "Vote: [Geschäftszeichen]" zu kennzeichnen, wobei das Geschäftszeichen dem der zugehörigen Aussprache entspricht. Findet keine Aussprache statt, so ist für die Abstimmung ein eigenes Geschäftszeichen zu treffen.
Article VI - Rules of the House
Section 1. In den Räumlichkeiten des Kongresses ist es jedem Mitglied des Kongresses sowie allen Besuchern nahegelegt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
Section 2. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Kongresses sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
Section 3. Jederzeitiges Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses und der Regierung. Andere Personen müssen beim Kongresspräsident Rederecht beantragen.
Section 4. Verstöße gegen die Hausordnung werden nach ß 6, Abs.1 beziehungsweise ß 6, Abs. 3, geahndet.
Article VII - Sanctions
Section 1. Verstößt ein Mitglied des Kongresses gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, so ist er vom Kongresspräsidenten zu verwarnen. Bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung kann der Kongresspräsident mit Zustimmung einer absoluten Mehrheit der Stimmen der betreffenden Kammer des Kongresses ein Ordnungsgeld gegen das betreffende Mitglied verhängen, welches gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden muss.
Section 2. Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Kongresspräsident berechtigt, mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmen in beiden Kammern des Kongresses dem betreffenden Mitglied ein Saalverbot, welches 30 Tage nicht überschreiten darf, zu erteilen. Die Teilnahme an Abstimmungen bleibt davon unberührt.
Section 3. Verstößt ein Mitglied des Kongresses wiederholt gegen die Anwesenheitspflicht nach Art. III, Sec. 1, so ist es vom Kongresspräsidenten zu verwarnen. Die Verwarnung ist, im Falle eines Mitglied des Repräsentantenhauses der Liste, die das Mitglied entsendet und im Falle eines Senators dem Governor des Bundesstaats, der den Senator entsendet, anzuzeigen. Ist ein Senator gleichzeitig Gouverneur eines Bundesstaates, ist die Verwarnung im betreffenden Bundesstaat öffentlich zu machen.
Section 4. Verstößt ein Besucher des Kongresses gegen die Geschäfts- oder Hausordnung, so ist der Kongresspräsident ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäftsordnung ist der Kongresspräsident befugt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Article VIII - Final Provisions
Dieses Gesetzt tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Alricio Scriptatore« (21. April 2006, 20:51)
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Standing Orders Bill
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Dieses Gesetz regelt die Hausordnung des Kongresess.
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Section 1. Der Kongress wählt aus seiner Mitte einen President of Congress. Der President of Congress vertritt den Kongress nach außen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und leitet die Aussprachen gerecht und unparteiisch.
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Section 2. Der President of Congress hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des Kongresses, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
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Section 4. Der Senat wählt aus seiner Mitte einen President of Senate welcher zugleich als Vicepresident of Congress fungiert. Der Vicepresident vertritt den President of Congress bei Abwesenheit oder Verwaisung des Amtes bis zur Neubesetzung und übernimmt dessen Aufgaben.
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Section 5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so kommen die bestreiten die Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen einen zweiten Wahlgang. Kommt im zweiten Wahlgang keine Mehrheit zu Stande, entscheidet das Los.
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Section 6. Der President of Congress wird regulär nach jeder Wahl des Repräsentantenhauses gewählt, außerordentlich wird er gewählt wenn vier von sieben der Mitglieder eine Neuwahl verlangen oder das Amt vakant ist. Die Wahlen zum President of Senat finden nach dem gleichen System statt.
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Section 3. Jedes Mitglied des Kongresses darf jeder Zeit eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Kongress beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten.
Section 4. Der Kongress ist jederzeit berechtigt, den Pesidenten der Vereinigten Staaten oder ein Mitglied der Bundesregierung durch einfachen Mehrheitsbeschluss vor den Kongress zu zitieren, um ihn zu einem Thema zu befragen. Der President oder das betroffene Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich vor dem Kongress zu erscheinen und auf alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu antworten.
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Section 1. Der Kongress tagt permanent in einem dafür vorgesehenen Forum. Die Sitzungen sind öffentlich. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder der Bundesregierung kann für eine Sitzung mit 2/3-Mehrheit die ÷ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird dann unter Ausschluss der ÷ffentlichkeit beraten und entschieden.
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Section 2. Anträge, Vorschläge, Mitteilungen und sonstigen Stellungnahmen müssen im Büro des Kongresses eingereicht werden. Die Aussprachen werden dann vom President of Congress veröffentlicht.
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Section 3. Aussprachen dauern mindestens 48 und höchstens 168 Stunden. Der President of Kongress hat die Dauer der Aussprache in eigenem ermessen und unter Berücksichtigung anderweitiger Begebenheiten, die die Arbeit des Kongresses im allgemeinen und/oder den Antrag im speziellen betreffen, festzulegen. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Kongresses möglich.
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Section 4. Besteht kein Beratungsbedarf, kann auch eine frühzeitige Beendung der Aussprache gefordert werden. Plädieren mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kongresses für eine frühzeitige Beendung, ist die Aussprache beendet.
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Section 2. Abstimmungen werden nach dem Ende der Aussprache eingeleitet und dauern höchsten 120 Stunden.
Section 3. Die Frage muss so gestellt werden, dass sie sich mit "Aye", "Nay" oder "Abstention" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
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Section 4. Eine Abstimmung ist beendet, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
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Section 1. In den Räumlichkeiten des Kongresses ist es jedem Mitglied des Kongresses sowie allen Besuchern nahegelegt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
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Section 2. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Kongresses sowie dem Personal sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
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Section 3. Jederzeitiges Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses und der Regierung. Andere Personen müssen beim Kongresspräsident Rederecht beantragen.
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Section 4. Verstöße gegen die Hausordnung werden nach ß 6, Abs.1 beziehungsweise ß 6, Abs. 3, geahndet.
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Section 1. Verstößt ein Mitglied des Kongresses gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, so ist er vom Kongresspräsidenten zu verwarnen. Bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung kann der Kongresspräsident mit Zustimmung einer absoluten Mehrheit der Stimmen der betreffenden Kammer des Kongresses ein Ordnungsgeld gegen das betreffende Mitglied verhängen, welches gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden muss.
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Section 2. Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Kongresspräsident berechtigt, mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Stimmen in beiden Kammern des Kongresses dem betreffenden Mitglied ein Saalverbot, welches 30 Tage nicht überschreiten darf, zu erteilen. Die Teilnahme an Abstimmungen bleibt davon unberührt.
Zitat
Section 3. Verstößt ein Mitglied des Kongresses wiederholt gegen die Anwesenheitspflicht nach Art. III, Sec. 1, so ist es vom Kongresspräsidenten zu verwarnen. Die Verwarnung ist, im Falle eines Mitglied des Repräsentantenhauses der Liste, die das Mitglied entsendet und im Falle eines Senators dem Governor des Bundesstaats, der den Senator entsendet, anzuzeigen. Ist ein Senator gleichzeitig Gouverneur eines Bundesstaates, ist die Verwarnung im betreffenden Bundesstaat öffentlich zu machen.
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Section 4. Verstößt ein Besucher des Kongresses gegen die Geschäfts- oder Hausordnung, so ist der Kongresspräsident ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäftsordnung ist der Kongresspräsident befugt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
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Dieses Gesetzt tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Verehrte Member of Congress,
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Die Aufteilung in Artikel und Sektionen mag gut erscheinen, aber meines Wissens nach muss sie umgedreht werden.
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Es ist ein wilder Mix aus Artikeln der uralten GO des Kongresses sowie anderen Geschäftsordnungen ausländischer Parlamente.
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Der ganze Entwurf strotzt vor Grammatik- und Rechtschreibfehlern, dass müsste ebenfalls unbedingt korrigiert werden!
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