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JVF

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1

Montag, 4. August 2008, 07:49

2oo8/o8/o2 Environment Protection Bill



The State Assembly of Peninsula
Senator J. Fillmore, Chairman
4th of August, 2oo8
Freeport City, PA



Werte Assemblymen,

Lt.-Governor Ashcroft hat eine Aussprache über folgenden Antrag erbeten:


Zitat

Environment Protection Bill

Section 1 - Ziele
Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Peninsulas im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.

Section 2 - Grundsätze
(1) Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Peninsulas muss sparsam und schonend umgegangen werden.
(2) Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
(3) Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
(4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der von Flora und Fauna Peninsulas sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
(5) Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.

Section 3 - Naturschutz
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
(2) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
a) Naturschutzgebiet,
b) Naherholungsgebiet oder
c) Naturdenkmal
erklärt werden.
(3) Ein Nationalpark wird durch den Beschluss der State Assembly errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.

Section 4 - Naturschutzgebiet
(1) Gebiete Peninsulas, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
4. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
5. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
6. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.

Section 5 - Naherholungsgebiet
Gebiete Peninsulas, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturparken erklärt werden.

Section 6 - Naturdenkmäler
(1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.

Section 7 - Gewässerschutz
(1)Die Gewässer Peninsulas, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
(2)Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.

Section 8 - Maßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
(2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.

Section 9 - Verstöße
(1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit bis zu dreißig Tagen Entzug der Bürgerrechte und einer Geldstrafe in Höhe eines halben Bürgerstartkapitals bestraft.
(2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer mit einer Geldbuße bis zu einem fünftel Bürgerstartkapital bestraft.
(3) Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.

Section 10 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.




Die Aussprache dauert 48 Stunden. Mr. Ashcroft hat das Wort.


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2

Montag, 4. August 2008, 16:06

Es handelt sich hier, wie sie sehen um ein Gesetz zum Schutze der Umwelt in Peninsula. Insbesondere in anbetracht der foranschreitenden Wirtschaft, halte ich ein solches Gesetz für unbedingt notwendig. Es sei erwähnt, dass dieses Gesetz Anhand einer Vorlage aus Chan-Sen geschrieben, angepasst und inhaltlich teilweise leicht verändert wurde.

Das Gesetz ist meines Erachtens außerdem selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterung von mir.

3

Dienstag, 5. August 2008, 20:18

Auch hier sehe ich für mich im Moment keinen Gesprächsbedarf und unterstütze den Gesetzesvorschlag.
Charles Kevin Darling
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JVF

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4

Mittwoch, 6. August 2008, 09:31

RE: 2oo8/o8/o2 Environment Protection Bill

Ich schlage folgende kleine Änderung des Antrages vor:

- wird gestrichen
+ wird hinzugefügt

Zitat


Section 2 - Grundsätze
(4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der von Flora und Fauna Peninsulas sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.

Zitat


Section 5 - Naherholungsgebiet
Gebiete Peninsulas, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturparken Naherholungsgebieten erklärt werden.

Zitat


Section 9 - Verstöße
(2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer mit einer Geldbuße bis zu einem fünftel Bürgerstartkapital bestraft.



Zudem finde ich

Zitat

dreißig Tagen Entzug der Bürgerrechte
mehr als unangebracht und schlage vor, dass ganze entweder in eine reine Geldstrafe umzuwandeln oder daraus eine kurze Haftstrafe zu machen.

5

Mittwoch, 6. August 2008, 12:18

Die Korrekturen finde ich berechtigt. Gut.

Nun, man könnte wohl mit der Geldstrafe leben, aber wie gut läuft die WiSim? Hat denn jeder Geld, oder sollte man sagen entweder Geldstrafe oder kurze Haftstrafe. Dies sollte dann eventuell auch dann ein Gericht entscheiden.
Charles Kevin Darling
Former-Governor of the State of Peninsula




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6

Samstag, 9. August 2008, 19:19

Letzteres. Ansonsten bin ich mit den Änderungen einverstanden.

JVF

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7

Montag, 11. August 2008, 07:04

Dann schlage ich die Änderung wie folgt vor:

Section 9 - Verstöße
(1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit bis zu zwei Wochen Haftstrafe oder einer Geldstrafe in Höhe des halben Bürgerstartkapitals bestraft.

8

Montag, 11. August 2008, 18:11

Finde ich gut.
Charles Kevin Darling
Former-Governor of the State of Peninsula




JVF

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9

Dienstag, 12. August 2008, 08:41

Noch irgendwelche Einwürfe, Mr. Ashcroft?

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10

Dienstag, 12. August 2008, 12:39

Nein, das ist für mich vollkommen in Ordnung.

JVF

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11

Mittwoch, 13. August 2008, 09:38

Dann werde ich den Entwurf mit den letzten Änderungen zur Abstimmung stellen.

JVF

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12

Mittwoch, 13. August 2008, 09:42


Werte Assemblymen,

ich erkläre die Aussprache für beendet. Die Abstimmung wird in Kürze eröffnet.