Madam Speaker,
die Bundesregierung legt mit diesem Amendment einen im Gegensatz zu einem früheren Antrag überarbeiteten Entwurf für die Präsidentschaftswahl durch den Kongress, wie ihn unsere Verfassung beinhaltet, vor.
Die bestehende Problematik ist bekannt: Nach gegenwärtiger Rechtslage werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident, sollten sie in der Volkswahl nicht gewählt werden, in getrennten Abstimmungen sowohl durch das House of Representatives als auch den Senate mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Hierbei ist es in der Vergangenheit schon einmal zu dem Umstand gekommen, dass House of Representatives und Senate sich auf kein Ticket einigen konnten und unser Land mehrere Wochen ohne einen gewählten Präsidenten der Vereinigten Staaten waren. Die schlussendliche Lösung, ein gemischstes Ticket, kann nicht die Regel werde, wenn, wie es häufiger vorkommt, House of Representatives und Senate gegensätzliche Mehrheiten haben und die Wahl eines Präsidenten und Vizepräsidenten vornehmen müssen.
Das Second Amendment sieht nun vor, dass jeweils ein Amt - das des Präsidenten vom House of Representatives, das des Vizepräsidenten vom Senat - von einem der beiden Häuser gewählt werden soll. Hierdurch können zeitliche Verzögerungen der Vergangenheit vermieden werden.
Der Entwurf ist klarer strukturiert als sein geistiger Vorgänger von vor einem halben Jahr und sieht, wie geschildert, die Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten durch das House of Representatives vor, sollte das Recht der Wahl auf den Kongress übergehen. Damit trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass das House of Representatives die Vertretung des gesamten astorischen Volkes ist und das House of Representatives somit eine Abbildung der Mehrheitsverhältnisse im Lande.
Der Vizepräsident soll nun, wie auch die Secretaries und alle anderen Bundesbeamten, für die keine Ausnahmen vorgesehen sind, vom Senate bestätigt werden. Auch hier sieht die Bundesregierung eine logische Zuordnung, da der Senate auf Grund der Verfassung stets im Fragen der Ernennung von Bundesbeamten befasst wird. So auch hier.
Damit übereinstimmend regelt das Amendment dann auch, dass der Senat über eine vom Präsidenten für das Amt des Vizepräsidenten nominierte Person abstimmen soll.