May it please the Court,
ich kann mich relativ kurz fassen.
Mr. Donovan irrt sich hinsichtlich der streitentscheidenden Norm.
Diese ist nicht Art. I Sec. 5 Ssec. 4 FEA, der die Erfordernisse für die Eintragung in das Wählerverzeichnis festlegt.
Die streitentscheidende Norm ist Art. I Sec. 4 Ssec. 5 FEA, die da lautet:
"Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat."
Stichzeitpunkt war der 01.07.2015 um 00:00:00 Uhr.
Mr. Varga trat jedoch erst am
05.07.2015 in die Rechte der Federal-ID Catherine Dewinter ein, welche zum Stichzeitpunkt ihren
Hauptwohnsitz in Laurentiana hatte.
Das Gericht hat geurteilt, dass sich Mr. Varga korrekt in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Er erfüllt daher die Erfordernisse für die generelle Zulassung als Wähler bei bundesweiten Wahlen.
Doch nur weil ein Wähler korrekt im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat das nicht zur Folge, dass er auch an allen Wahlen teilnehmen kann. Der Wähler wird durch Gesetz, nicht durch die Angaben in der Election Roll, einem bestimmten Bundesstaat als Wähler zugeordnet. Nach dem Gesetz wählte Mr. Varga in Laurentiana. Hätten im Juli 2015 Senatswahlen in Laurentiana stattgefunden, hätte Mr. Varga daran teilnehmen dürfen.
Doch nicht in Assentia, denn zum Stichzeitpunkt gem. Art. I Sec. 4 Ssec. 5 FEA hatte Mr. Vargas Rechtsvorgängerin Catherine Dewinter ihren Hauptwohnsitz nicht in Assentia. Rechtsnachfolge ist nur in bereits bestehende Rechte eines anderen möglich. Es können dabei jedoch keine neuen geschaffen werden.
Das Gericht urteilte ebenfalls, dass die Begriffe "Heimatstaat" (Art. I Sec. 5 Ssec. 3) und "sein Bundesstaat" (Art. I Sec. 5. Sssec. 4 FEA) einer Auslegung bedürfen. Bei Art. I Sec. 4 Ssec. 5 ist dies nicht der Fall, da ihm ein Maß an Eineindeutigkeit innewohnt, weshalb mein verehrter Kollege diese Norm natürlich gänzlich verschweigt. Aber dafür ist ja die Verteidigung da.
Wie dem auch sei:
Das Gericht urteilte in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerfrei.
Ich beantrage daher, die Berufung als unbegründet abzuweisen.