Your Honor,
Die Anklage gegen meinen Mandanten ist formal unzureichend, entbehrt jeglicher Grundlage und ist damit als unzulässig zurückzuweisen.
Ich stelle zunächst fest:
a. Die Anklage behauptet: „Der Angeklagte hat bisher von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht“. Dies ist unwahr. Ich habe im Namen meines Mandanten in einer Befragung durch die Ermittlungsbehörden alle erhobenen Vorwürfe als unwahr bezeichnet und zurückgewiesen.
b. Klage wird erhoben wegen, ich zitiere, „Trespass in Tateinheit mit Burglary ... Straftaten gemäß Ch. I Sec. 4, III Sec. 5 USPC“. Der United States Penalty sieht für den Straftatbestand der „Burglary“ (gemeint ist wohl Einbruch, dieser würde aber stets in Tateinheit mit „Trespass“ erfolgen, kann also nicht gemeint sein – das Gesetz bleibt hier sehr unklar) vor, dass „bewegliche Sachen“ weggenommen werden – das wiederum wird meinem Mandanten aber nicht vorgeworfen; stattdessen werden ihm Manipulation an Geräten sowie wie auch immer gearteter Diebstahl unbeweglicher Sachen vorgeworfen.
c. Die Klage erwähnt, ich zitiere „Ihre (sic) Firma)“. Mir ist nicht klar, ob Euer Ehren eine Firma besitzen und was diese mit der hier diskutierten Frage zu tun hat. Oder ist die Firma meines Mandanten gemeint?
d. Alle Vorwürfe werden gegenüber einem „Robert Anderson“ erhoben. Aufgrund umfangreicher Vorermittlungen habe ich zwar Grund zur Annahme, dass mein Mandant gemeint ist, bitte aber den Attorney General nochmals um Klarstellung. Da mein Mandant die ihm vorgeworfenen Vergehen ebenso wenig begangen hat wie ein (mir derzeit noch unbekannter) Mr. Robert Anderson, könnte durchaus auch dieser gemeint sein.
Die Klageschrift spezifiert also weder, wer genau beklagt ist, noch was ihm warum vorgeworfen wird. Aufgrund dieser formalen Mängel ist die Anklage in dieser Form unzulässig.
Ich möchte anschließend einige Bemerkungen zur Erfolgsaussicht der Klage machen: Die Klage wirft meinem Mandaten vor, er sei unrechtmäßig in die Geschäftsräume der Firma AuraTrans eingedrungen und habe von dort aus Manipulationen an den Geschäftskonten der AuraTrans vorgenommen.
Ich lege hiermit vor: Ein Schreiben der AuraTrans an meinen Mandanten sowie eine eidesstattliche Versicherung von Aenea Third, CEO der AuraTrans. Aus beiden geht zweifellos hervor, dass die von der Anklage erhobenen Behauptungen unwahr sind.
Ich stelle also fest: Mein Mandant sowie die AuraTrans, die nach der Version des Attorney General ja geschädigt sein müsste, geben unabhängig voneinander an, dass alle Transfers und Überschreibungen freiwillig erfolgt sind und dass die Behauptungen der Anklage unwahr damit sind. Der vorliegende Schriftverkehr stützt dies. Die Anklage stellt keinen einzigen Beweis für Ihre Behauptungen in Aussicht, sondern äußert lediglich eine vage Spekulation („Die Ermittlungsbehörden gehen daher davon aus, dass AuraTrans als aurorisches Staatsunternehmen einem Verkauf an Ihre Firma nicht zugestimmt hätte, da AuraTrans selbst über große Kapitalreserven verfügte, bevor diese Gelder vom Konto der AuraTrans verschwanden.“)
Alle von der Klage aufgestellten Behauptungen sind damit völlig aus der Luft gegriffen und entbehren jeder Grundlage. Es gibt keinerlei Hinweise auf rechtswidriges Verhalten meines Mandanten. Die Klage hat damit keinerlei Erfolgsaussicht und hätte nie über das Stadium der Vorermittlungen hinauskommen dürfen. Sie ist daher nun vom Gericht als unzulässig zurückzuweisen.
Anhang:
1.
Dokument 1 Schriftverkehr zwischen CEO der AuraTrans und meinem Mandanten.
2.
Dokument 2 Eidesstattliche Versicherung.