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Virginia Meyers

U.S. Justice

Beiträge: 163

Beruf: Federal Judge

Bundesstaat: Freeland

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1

Dienstag, 3. Mai 2011, 16:36

Code of Criminal Procedure Act - Ein Denkanstoß

Der bestehende Criminal of Procedure Act, weist derzeit einige Lücken auf, ohne deren Schließung ein sachorientiertes Arbeiten des Criminal Court nicht möglich erscheint. Bereits Gregory Jameson seinerzeit Senator von Hybertina, hat bereits damals einige dieser Lücken entdeckt und öffentlich angeprangert. Leider blieb dieser Fingerzeig durch unsere Politiker im Kongress bisher unbeantwortet. Daher habe ich mir, auch vor dem Hintergrund des anstehenden, ersten Verfahrens vor dem Criminal Court, verbundenen mit dem Vorsitz meiner Person bei eben diesem Verfahren, die Zeit genommen und habe die drängendsten Lücken in einem Entwurf zur Änderung zu schließen versucht. Mein Entwurf sieht dabei folgende Änderungen vor:

- Art. IV, Section 2: Austausch der Begrifflichkeit United States Supreme Court gegen Criminal Court.

- Art. IV, Section 3: Neu eingefügt. Regelt das Verfahren des Schuldbekenntnisses eines Angeklagten und die sich daraus ergebenen Konsequenzen. Schuldbekenntnis zeitlich vor den Beginn einer möglichen Verhandlung verlegt.

- Art. IV, Section 4, SSec. 3: Erweiterung des Personenkreises, der nicht zum Geschworenendienst herangezogen wird, um die Richter des Criminal Court.

- Art. IV, Section 5, SSec. 3: Beginn der Auswahl der Geschworenen um einen Modus erweitert, wenn der Angeklagte nicht in der Liste der möglichen Geschworenen stehen sollte.

- Aufspaltung der bisherigen Section 7 Procedure in mehrere Sections (nämlich 8 bis 10) zur besseren Übersicht:
    Art. IV, Section 8: Benennung der Zeugen und Einladung der Prozessbeteiligten zur Verhandlung
    Art. IV, Section 9: Durchführung der Verhandlung. Dabei Punkte zusammengefasst.
    Art. IV, Section 10: Urteilsfindung der Geschworenen. Strafmaß durch das Gericht wird unmittelbar nach einem Schuldspruch verhängt.


Als eine der Richterinnen am Criminal Court kann ich nur hoffen und darum bitten, dass sich ein Mitglied des Kongresses meinen Entwurf zu eigen macht und ihn in das Parlament zur Beschlussfindung einbringt. Ich hoffe, mit diesem Entwurf einen Denkanstoß in die richtige Richtung abgegeben zu haben und blicke einer Lückenschließung zur Prozessoptimierung vor dem Criminal Court erwartungsvoll entgegen.


Code of Criminal Procedure Amendment Bill

Sec. 1 Purpose and Title of this Act.
(1) Dieses Gesetz ergänzt lückenhafte Regelungen innerhalb des Code of Criminial Procedure Act.
(2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Code of Criminal Procedure Amendment Act.

Sec. 2 Change of Art. IV
Article IV wird wie folgt neu gefasst:
    Article IV – Criminal Procedure

    Section 1 Investigation

    Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

    Section 2 Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim Criminal Court die Anklage einreichen.
    (2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.

    Section 3 Plea of guilty
    (1) Wurde ordnungsgemäß Anklage gemäß Section 2 erhoben, so soll der Angeklagte dem für das Verfahren gemäß den Gesetzen zuständigen Richter vorgeführt werden.
    (2) Dem Angeklagten wird die Anklageschrift durch das Gericht verlesen.
    (3) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
    (4) Bekennt sich der Angeklagte für Not Guilty, soll das Gericht einen Termin für den Beginn der Hauptverhandlung festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Hauptverhandlung muss binnen einer Frist von sieben Tagen beginnen, es sei denn, dass der Auswahlprozess der Geschworenen diese Frist nicht einhalten lässt. In diesem Falle hat das Gericht eine Terminverschiebung um maximal weitere fünf Tage zu veranlassen.
    (5) Bekennt sich der Angeklagte für Guilty, soll das Gericht einen Termin für die Bekanntgabe des Strafmaßes festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Bekanntgabe muss binnen einer Frist von sieben Tagen erfolgen.

    Section 4 Jury
    (1) Findet eine Hauptverhandlung statt, sollen nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
    (2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
    (3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts, sowie die Richter des Criminal Court und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.

    Section 5 Selection of the Jury
    (1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
    (2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.
    (3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Wird der Angeklagte nicht in der Liste geführt, so wird mit der Abzählung beim Präsidenten der Vereinigten Staaten begonnen. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
    (4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
    (5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
    (6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
    (7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
    (8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.

    Section 6 Principles, Chairman and Oath of the Jury
    (1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
    (2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
    (3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
    (4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
    (5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
    a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
    b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“

    Section 7 Penalty
    (1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
    (2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.

    Section 8 The involved and attestors
    (1) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
    (2) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 1 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.

    Section 9 Trial
    Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
    a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
    b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
    c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
    d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen. Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
    e) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen. Dabei hat die Verteidigung das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
    f) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
    g) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.

    Section 10 Consultation
    (1) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Sec. 6, Ssec. 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
    (2) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
    (3) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
    (4) Nach den Strafmaßanträgen bestimmt das Gericht über das Strafmaß.

    Section 11 Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.

    Section 12 Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

    Section 13 Execution
    (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
    (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Sec. 3 Final provision
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



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Dienstag, 3. Mai 2011, 16:57

Wenn ich gleich noch ergänzen dürfte:
In diesem Zuge könnte man gleich Art. VIII des Supreme Court Acts aufheben - der hat provisorische Regelungen für das Strafverfahren enthalten, die inzwischen durch den Code of Criminal Procedure überflüssig und sowieso unanwendbar geworden sind.

Außerdem würde ich anregen, den Amtstitel der Richter am Criminal Court in "Judge " umzubenennen. Das ist der in diesem Land sprachlich richtige Begriff für einen Richter. Lediglich die Richter an den Obersten Gerichtshöfen des Bundes und der Staaten führen üblicherweise den Titel "Justice".
Ulysses S. Finnegan jr.

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Aznar Sandoval

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3

Dienstag, 3. Mai 2011, 22:20

...
- Art. IV, Section 5, SSec. 3: Beginn der Auswahl der Geschworenen um einen Modus erweitert, wenn der Angeklagte nicht in der Liste der möglichen Geschworenen stehen sollte.
...
Code of Criminal Procedure Amendment Bill
...
(3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Wird der Angeklagte nicht in der Liste geführt, so wird mit der Abzählung beim Präsidenten der Vereinigten Staaten begonnen. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
(4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
...

Das ist ein gut handhabbares und objektives System für die Geschworenenermittlung. Ungelöst bleibt dabei die konkrete Bestimmung der beiden Ersatzgeschworenen. Hier würde ich der Einfachheit halber vorschlagen, den Absatz 4 noch um zwei Sätze zu erweitern: "Hierbei werden unter Fortzählung gemäß der Ermittlung der Geschworenen der dreiundzwanzigste und der siebenundzwanzigste Bürger ausgewählt. Die Bestimmungen für den Fall der Freistellung bzw. Ablehnung von Geschworenen sind auf die Ersatzgeschworenen entsprechend anzuwenden."
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Virginia Meyers

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Dienstag, 3. Mai 2011, 22:50

Ein sehr guter Hinweis. So sollte es gut funktionieren.

Virginia Meyers
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Charlotte McGarry

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Mittwoch, 4. Mai 2011, 07:02

Ich werde mich dieses Anliegens nach meiner Vereidigung für den Senat annehmen, sofern bis dahin kein anderes Kongressmitglied vorgeprescht ist.
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Mittwoch, 4. Mai 2011, 09:11

Nachdem ich die Debatte hier verfolgt habe, erkläre ich mich bereit, den Gesetzesentwurf einzubringen.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Mittwoch, 4. Mai 2011, 10:29

Ich begrüße es, dass Senator Hayward den Kriminalprozessänderungs-Dorsch eingebracht hat. ;)
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Mittwoch, 4. Mai 2011, 10:32

Ich würde es schön finden, wenn man neben dem ursprünglichen Entwurf auch die anderen angeregten Änderungen noch mit in die Bill übernehmen könnte, zumindest die Streichung von Art. VIII Supreme Court Act.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Mittwoch, 4. Mai 2011, 10:38

... und alle weiteren von mir bereits angesprochenen und hierauf verwiesenen Kritikpunkte ...
Gregory Jameson M.D.
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10

Mittwoch, 4. Mai 2011, 19:32

Ich würde es schön finden, wenn man neben dem ursprünglichen Entwurf auch die anderen angeregten Änderungen noch mit in die Bill übernehmen könnte, zumindest die Streichung von Art. VIII Supreme Court Act.


Mr. Chief Justice, ich möchte in der Debatte zur Diskussion stellen, inwieweit eine endgültige Streichung sinnvoll ist oder ob ggf. für ein Berufungsstrafverfahren noch Regelungen festgehalten werden müssen. In dieser Hinsicht werde ich gerne noch Änderungswünsche in der Debatte aufnehmen.


... und alle weiteren von mir bereits angesprochenen und hierauf verwiesenen Kritikpunkte ...


Das gleiche gilt natürlich für Ihre Änderungswünsche, Congressman.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
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Virginia Meyers

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11

Donnerstag, 5. Mai 2011, 16:15

Ich danke Senator Hayward für seine Bereitschaft, sich um diese wichtige Angelegenheit zu kümmern. AUch begrüße ich die weiteren Verbesserungsvorschläge der Kollegen Finnegan und Sandoval. Ich möchte die Gelegenheit auch gleich nutzen noch einmal zu betonen, für wie dringlich ich eine zügige Verbesserung der Situation halte. Die von mir ausgearbeiteten Änderungen machen den Strafprozess wieder praktikabel und anwendbar. Das ist in einem Rechtsstaat zwingend erforderlich. Die Parlamentsmitglieder sollten daher konzentrierte Eile walten lassen und Reformen am Werk, die weiteren Aufschub verkraften können, hinten anstellen.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States