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Beiträge: 8 215

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Congratulations, Gov. Matt LUGO - doing it my way wouldn't have been necessary, mate!
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Montag, 2. März 2015, 19:42

First Congressional Committees, Investigations and Questioning Amendment Bill

Mr President pro tempore,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung über folgenden Entwurf:


First Congressional Committees, Investigations and Questioning Amendment Bill
An Act to change certain rules and mechanisms of Congressional oversight to ensure checks and balances.

Section 1 - Standing Rules applied

In Article II, Section 1 wird eine Subsection 4 eingefügt:
(4) Die Standing Rules des Kongresses finden im Bezug auf Debatten, Abstimmungen und Sanktionen sinngemäß auf Ausschüsse Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Durchsetzung obliegt dem Chairman.


Section 1 - Membership Rules
(1) Article II, Section 2, Subsection 1 Congressional Committees, Investigations and Questioning Act erhält folgende Fassung:
Zum Beginn einer jeden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses soll jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen er angehören möchte. Die gewählten Ausschüsse sind dem Kongresspräsidium schriftlich mitzuteilen und die Auswahl ist nachträglich nicht mehr änderbar. Das Präsidium setzt dafür eine angemessene Frist. Es ist einem Mitglied des Kongresses gestattet, Ersatzwahlen zu treffen. Die Ersatzwahl kommt zum Zuge, wenn das Mitglied weniger als zwei Ausschüssen angehören würde und in einem Ausschuss der Ersatzwahl nach Berücksichtigung aller Wahlen weniger als vier Mitglieder hat.


(2) Article II, Section 2, Subsection 3 Congressional Committees, Investigations and Questioning Act erhält folgende Fassung:
(3) Bewerben sich mehr als vier Kongressmitglieder für einen Ausschuss, soll ein Mitglied, das nur für einen Ausschuss kandidiert, den Vorzug bekommen, danach das jeweils dienstältere Mitglied.

(3) Article II, Section 2, Subsections 6 Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird aufgehoben, Section 5 erhält folgende Fassung:
(5) Ist ein Sitz vakant, kann jedes Mitglied des Kongresses, das weniger als zwei Ausschüssen angehört, eine Nachbesetzung durch seine Kandidatur schriftlich beim Kongresspräsidium beantragen. Das Kongresspräsidium schreibt daraufhin sämtliche vakanten Sitze zur Nachbesetzung gemäß den Bestimmungen dieser Subsection aus. Besteht die Vakanz bereits bei der Feststellung der ursprünglichen Ausschussbesetzung, setzt das Präsidium eine angemessene Frist zur Nachbesetzung von Amts wegen. Vakanzen behindern nicht die Tätigkeit eines Ausschusses, solange er mindestens ein Mitglied hat. Tritt ein Mitglied später in einen Ausschuss ein, bleibt die Bestellung des Vorsitzes in Kraft.


Section 2 - Chairmanship Rules

(1) In Article II, Section 3, Subsection 2 Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird eingefügt:
Die Vertretung des Ausschussvorsitzenden obliegt dem dienstältesten verfügbaren Ausschussmitglied, sofern nicht der Chairman einen anderen Deputy Chairman benennt. Steht eine Amtshandlung 24 Stunden aus oder ist der Chairman abwesend, übernimmt der Deputy Chairman die Aufgaben. Kommt der Chairman seinen Amtspflichten 168 unangekündigt nicht nach oder ist das Amt vakant, rückt das nächste dienstälteste Mitglied nach.

(2) Article II, Section 3, Subsection 3 Congressional Committees, Investigations and Questioning Act erhält folgende Fassung:
(3) Kein Mitglied des Kongresses soll mehr als einem Ausschuss vorsitzen und kein Mitglied des Kongresspräsidiums soll einem Ausschuss vorsitzen. Wird der Vorsitzende eines Ausschusses in das Kongresspräsidium gewählt, so fällt der Vorsitz automatisch vakant und ist neu zu besetzen. Ausgenommen hiervon ist die Besetzung des Vorsitzes durch das Kongresspräsidium gemäß SSec. 2.


Section 3 – Right of Questioning Reform
Article III des Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird wie folgt neu gefasst:


Article III - Questioning the Administration

Section 1 - Types of Questionings

Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder einen ganzen Ausschuss des Kongresses durchgeführt werden.

Section 2 - Personal Questionings
(1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
(2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
(3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.

Section 3 - Committee Questionings

(1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann beantragen, dass der Ausschuss eine Befragung der Regierung durchführt, die mit seinem Zuständigkeitsbereich zusammenhängt. Entstehen Streitigkeiten, ob ein Ausschuss oder welcher Ausschuss zuständig ist, so entscheidet das Kongresspräsidium.
(2) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegengenommen werden. Anträge, die nicht den Anforderungen entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurückzuweisen. Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
(3) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
(4) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
(6) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten. Die Anhörung kann durch den Vorsitzenden auf Antrag oder nach eigenem Ermessen verlängert werden.

Section 4 - Exceptions

(1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
(2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
(3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.


Section 4 - Special Committees established
(1) Article II des Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird umbenannt in "Committee Basics".
(2) In Article II des Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird eine Section 4 eingeführt:


Section 4 - Special Committees
(1) Ein Special Comittee kann durch eine Kammer (Senate / House Special Committee) oder den Kongress (Joint Special Comittee) eingesetzt werden. Er ist mit einem Mandat auszustatten, das seinen Tätigkeitsbereich abschließend eingrenzt. Ein Antrag auf die Einsetzung eines Special Committees hat sowohl den Wortlaut des Mandates, als auch die Namen der dem Comittee angehörenden Mitglieder und des Vorsitzenden abschließend zu benennen.
(2) Ein Sonderausschuss bleibt bestehen, bis es sein Mandat für erledigt erklärt oder es durch das einsetzende Organ abberufen wird. Das einsetzende Organ kann den Untersuchungsauftrag ändern oder eine Neubesetzung des Ausschusses beschließen. Es hat einen Sitz neu zu besetzen, wenn das Mitglied aus dem Kongress ausgeschieden ist.
(3) Article IV, Section 3 sowie Article V und VI dieses Gesetzes findet auch auf Special Committees Anwendung. Der Sonderausschuss kann darüber hinaus
a) einen Sonderermittler, der nicht Mitglied des Kongresses sein muss, berufen und ihm Aufträge innerhalb seiner Zuständigfkeiten erteilen,
b) neben der Befragung von Zeugen auch andere Beweismittel zum Gegenstand seiner Untersuchung machen und die Vorlage dieser Dokumente von jedermann verlangen, dazu kann es eine Anordnung erlassen, Article V gilt sinngemäß. Die Anordnung kann sich jedoch auch gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten richten, dürfen jedoch nicht die Funktionsfähigkeit der Administration gefährden,
c) Untersuchungen in Bundesbehörden der Vereinigten Staaten vornehmen, sofern dies die Funktionsfähigkeit der Administration nicht gefährdet,
d) weitere Maßnahmen durchführen, zu denen es durch den Untersuchungsauftrag ermächtigt wird,
e) die Durchsetzung seiner Untersuchungsrechte vor den zuständigen Gerichten der Vereinigten Staaten erwirken.
(4) Die Mitgliedschaft in einem Special Committee wird nicht auf die Beschränkung der Mitgliedschaft in den ständigen Ausschüssen angerechnet.


Section 5 - Coming into force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

David J. Clark (D-NA)

52nd President of the United States
Former U.S. Representative | Former Speaker of the House | Former Vice-Chairman of the DNC