Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.
Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.
Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Zitat
Original von Bastian Vergnon
Wird diese Verstärkung auch einen Neuaufbau von Stützpunkten oder "nur" einen Ausbau der alten Stützpunkte beinhalten?
Port Bologne hat ja auch einen Militärhafen.![]()
Zitat
Section/Article 401: The Constabulary/ La Gendarmerie
(1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
(2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
(3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen der jeweiligen Departementverwaltung
Section/Article 403: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur
(1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.
Section/Article 405: The National Guard/ La Garde nationale
(1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
(5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.
Section/Article 407: Mobilisation/ La mobilisation
(1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
(2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
(3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen.
Forensoftware: Burning Board®, entwickelt von WoltLab® GmbH
Forum online seit 18 Jahren, 2 Monaten, 14 Tagen und 15 Stunden