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Luciano Marani

I am Nixon ... by number

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1

Donnerstag, 28. Juli 2011, 22:23

Conference about the Court Constitution

Attorney General Marani hat Senatorin McGarry, Senatorin Roberts und Senator Witfield eingeladen, um einen Gesetzentwurf zu diskutieren, der die Gerichtsbarkeit durchorganisieren soll. Am großen runden Tisch will der Minister mit den Vertretern der Republikaner, Demokraten und Unabhöngigen zusammenkommen, um einen möglichst breiten Konsens zu finden.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Taylor Kay Roberts

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Donnerstag, 28. Juli 2011, 23:00

Handlung:Trifft am Newman Building ein und wird zum Besprechungsraum geführt.
Taylor Kay Roberts
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Luciano Marani

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3

Freitag, 29. Juli 2011, 15:05

Der Minister lässt auf jeden Platz einen Ordner mit dem ersten Entwurf auf den Tisch legen.
Constitution of Courts Bill

Article I - General Provision

Sec. 1 Purpose and Title of this Act

(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Das Gesetz wird als Constitution of Courts Act zitiert.

Sec. 2 Competence
(1) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu behandeln sind.
(2) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Für die Militärgerichtsbarkeit werden eigene Gerichte zugelassen.
(3) Ein Gericht prüft seine Zuständigkeit und erklärt sich darüber. An die Erklärung der Selbstzuständigkeit sind alle anderen Gerichte gebunden.

Sec. 3 Notification of Lawyers
(1) Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namens, seines Berufsorts und der Berufsbezeichnung bei der für die Justiz zuständigen Behörde anzumelden.
(2) Die für die Justiz zuständigen Behörde führt ein öffentliches Verzeichnis aller Rechtsanwälte, Notare und juristischen Verwaltungsbeamten. Zudem soll jedem dort aufgeführten Juristen eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Nummer 1 beginnen und fortlaufend fortgeführt werden soll. Jede Ordnungsnummer soll nur einmal vergeben werden.
(3) Wechsel in der Berufsbezeichnung, des Berufsorts oder des ausgeübten Berufs sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach Eintreten der Änderung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Geht ein Jurist seiner Tätigkeit nicht mehr nach, so kann er die Tilgung seiner Daten von der Liste verlangen.


Article II - Levels of Jurisdiction

Sec. 1 Nominations

(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt die Bundesrichter auf Lebenszeit.
(2) Die Richter bedürfen der Billigung durch den Senat mit einfacher Mehrheit.
(3) Die für Justiz zuständige Behörde führt ein öffentliches Verzeichnis aller Bundesrichter, geordnet nach dem Zeitpunkt ihres Amtsantritts.

Sec. 2 Oath
Die Richter leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Sec. 3 Loss of Seat
(1) Die Richter verlieren ihr Amt durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung.
(2) Verweigert ein Richter zum dritten Mal durch Untätigkeit, einem Verfahren vorzusitzen, so ist er seines Richteramtes verlustig. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes.

Sec. 4 District Courts
(1) In jedem Bundesstaat wird ein Bezirksgericht eingerichtet.
(2) Der Gerichtsbezirk entspricht dem Territorium des Bundesstaates.
(3) Der Gerichtsstand ist die Hauptstadt des betreffenden Bundesstaates.

Sec. 5 Selection of the Judge
(1) Die Richter sollen geordnet nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung nacheinander den Verfahren vorsitzen, entsprechend der Ordnungsnummer, beginnend bei der kleinsten.
(2) Ein Richter hat den Vorsitz bei einem Verfahren abzulehnen, wenn
1. er bereits einem laufenden Verfahren vor einem Bezirksgericht vorsitzt,
2. wenn er in der Sache befangen ist.
(3) Im Zweifel teilt der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes das Verfahren zu.

Sec. 6 Court of Appeal
(1) Es wird ein Appellationsgericht mit Sitz in Astoria City eingerichtet.
(2) Es sollen drei Richter für jedes Appellationsverfahren bestimmt werden. Die Auswahl beginnt mit demjenigen, der in der Richterkartei dem Richter folgt, der dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in derselben Sache vorgesessen hat.
(3) Ein Richter hat die Beteiligung an einem Appellationsverfahren abzulehnen, wenn er in der Sache befangen ist.

Sec. 7 Appellate Competence
(1) Vom Appellationsgericht werden Urteile der Bezirksgerichte überprüft.
(2) Die Prüfung beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung. Eine Tatsachenfeststellung findet nicht statt.


Article III - Elementary Proceedings

Sec. 1 Plaint

(1) Ein Rechtsstreit entsteht durch die Aufsetzung einer Klageschrift und deren Übermittlung an den Klagegegner.
(2) In einer Klageschrift sind alle Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt.

Sec. 2 Discovery
(1) Kläger und Beklagter müssen sich wenigstens einmal vor Klageerhebung austauschen.
(2) Dabei sind alle Dokumente, Zeugen und Sachverständige anzugeben.

Section 3 Contempt of Court
(1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet. Wer dagegen verstößt, kann nach erfolgter Verwarnung durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes mit Ordnungshaft bis zu 14 Tagen belegt werden.
(2) Das Gericht kann den Antritt der Ordnungshaft bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens verschieben.

Sec. 4 Commencement
(1) Der Kläger kann frei über das Gericht der Klageerhebung entscheiden.
(2) Jedes Gericht prüft bei Klageerhebung in einer ersten Anhörung der Parteien die Zuständigkeit.
(3) Ein Gericht erklärt sich für zuständig, wenn in seinem Bezirk
1. der Klagegegner seinen Wohnsitz oder Verwaltungssitz genommen hat,
2. der dingliche Klagegegenstand gänzlich oder zum Teil befindlich ist,
3. das beanstandete Verhalten des Klagegners vorgenommen worden oder zur Wirkung gelangt ist.

Sec. 5 Matter of Law
(1) Ein Geschworenenprozess bedarf des Antrages durch wenigstens eine Klagepartei.
(2) Der Antrag kann nur die Bestreitung von Tatsachen gestützt werden.
(3) Das Gericht entscheidet über die Durchführung eines Geschworenenprozesses.
(4) Wird kein Geschworenenprozess beantragt oder zugelassen, entscheidet der Einzelrichter.

Sec. 6 Selection of the Jury
(1) Sofern ein Geschworenenverfahren beantragt wird, werden fünf Geschworene durch das zuständige Gericht ermittelt.
(2) Jedem Bürger, der sich in das neueste Wählerverzeichnis eingetragen hat, wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Nummer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Spätere Wechsel der Hauptidentität sind unbeachtlich. Aus dieser Liste, beginnend beim Angeklagten, werden der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Wird der Angeklagte nicht in der Liste geführt, so wird mit der Abzählung beim Präsidenten der Vereinigten Staaten begonnen. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sowie die Richter und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.
(4) Es ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen, wenn
1. einer der so ausgewählten Geschworenen zur Gruppe der Freigestellten zählt,
2. eine der Auswahlen auf den Kläger fällt,
3. eine der Auswahlen auf den Klagegegner fällt,
4. eine der Auswahlen auf einen Zeugen fällt,
5. eine der Auswahlen auf eine Person fällt, die nicht mehr Staatsbürger ist, oder
6. wenn sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben.
(5) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene. Hierbei werden unter Fortzählung gemäß der Ermittlung der Geschworenen der dreiundzwanzigste und der siebenundzwanzigste Bürger ausgewählt. Die Bestimmungen für den Fall der Freistellung bzw. Ablehnung von Geschworenen sind auf die Ersatzgeschworenen entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Prozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Prozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.

Sec. 7 Voir Dire
(1) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl dem Kläger als auch dem Klagegegner binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(2) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(3) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.
(4) Eine schuldhafte Verletzung der Geschworenenpflicht wird als Unterlassen von Diensthandlungen gem. Chap. II Art. IV Sec. 3 geahndet.

Sec. 8 Case in Chief
Zuerst obliegt dem Kläger die Prozessführung; anschließend übernimmt der Beklagte die Prozessführung.

Sec. 9 Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
(5) Der Prozessführer kann nach der Befragung durch die Gegenseite eine Zusatzfrage an den Zeugen richten.

Sec. 10 Documents
(1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform sollen durch den Ersteller im Zuge einer Befragung in die Beweisaufnahme eingeführt werden.
(2) Ist dies nicht möglich, soll das Gericht die Dokumente selbst in Augenschein nehmen.

Sec. 11 Objection
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente und Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen.
(3) Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht.

Sec. 12 Verdict and Jugdement
(1) Im Geschworenenprozess ziehen sich die Geschworenen nach Abschluss aller Befragungen zur Beratung zurück.
(2) Sie haben sich einstimmig entweder zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu entscheiden.
(3) Der Richter entscheidet auf Grundlage der Geschworenenentscheidung, sofern ein Geschworenenprozess beantragt wurde.
4) Kommt innerhalb eines Monats keine Entscheidung der Geschworenen zustande oder wurde ein Geschworenenprozess nicht beantragt, so entscheidet der Richter die Sache. Ein Richterurteil ist zu begründen.

Sec. 13 Special Proceedings
Für die Strafverfahren und die Militärgerichte gelten besondere Prozessregeln.


Article IV - Appellate Proceedings

Sec. 1 Motion

(1) Die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ist binnen einer Woche seit der Verkündung zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung eines Urteils kann nur binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden.
(3) Nur die unterlegene Partei ist zu einer Urteilsüberprüfung antragsbefugt.
(4) Die Überprüfung eines Urteils bedarf der Annahme des Verfahrens durch das Appellationsgericht.

Sec. 2 Evocation
(1) Das Appellationsgericht kann Verfahren an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten abgeben.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann Verfahren, welche vom Appellationsgericht behandelt werden, an sich ziehen.

Sec. 3 Hearings
Das Appellationsgericht hört beide Klageparteien an, beginnend mit dem Appellanten.

Sec. 4 Decision
Das Appellationsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richter dürfen sich nicht enthalten.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Luciano Marani« (30. Juli 2011, 12:50)


Luciano Marani

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4

Freitag, 29. Juli 2011, 15:07

Seien Sie herzlich willkommen, Senatorin.
Ich danke Ihnen für Ihr Kommen und Ihre Zeit.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Luciano Marani

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5

Freitag, 29. Juli 2011, 23:53

Va bene.
Treibe wir die Sache ein wenig voran.
Ladies and Gentleman, was halten Sie von dem ersten Entwurf?
Luciano Marani
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Taylor Kay Roberts

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Sonntag, 31. Juli 2011, 12:11

Ich finde den Vorschlag schon eine sehr gute Diskussionsgrundlage.

Bevor ich aber einige Details anzumerken hätte, noch einige grundsätzliche Fragen
- Soll der Code of Criminal Procedure als Gesetz neben diesem Gesetz weiterhin bestehen bleiben?
- Wäre es nicht eine Idee, den Supreme Court Act ebenfalls in dieses Gesetz zu integrieren und einen umfassenden "Federal Judiciary Act" für die gesamte Gerichtsorganisation zu schaffen?
Taylor Kay Roberts
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Luciano Marani

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7

Sonntag, 31. Juli 2011, 12:21

Der Crimininal Procedure Code soll weiter gelten, jedoch mit einigen Änderungen. Da er das Strafverfahren betrifft, bei dem es nicht wirklich um Gliechrangingkeit der Parteien geht, bedarf es der speziellen Regelungen, um die notwendigen Eingriffe der Ermittlungsbehörden in Grundrechte wie Freiheit und Privatsphäre zu regeln.

Das Gesetz soll natürlich im Rahmen eines Artikelgesetzes eingeführt werden. Ich wollte jedoch diese Formalie erst am Ende klären:
Introduction of the Constitution of Courts Bill

Sec. 1

Durch dieses Gesetz wird der Constitution of the Courts Act eingeführt:
    [siehe oben]
Sec. 2 Amendments to the Code of Criminal Procedure Act
(1) In Article IV des Code of Criminal Procedure Act werden die Sections 4 und 5 gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Sections wird angepasst.
(2) Article I des Code of Criminal Procedure Act werden die folgenden Sections 3 und 4 angefügt:
    Sec. 3 Defendant's Lawyer
    (1) Jeder angemeldete Jurist kann durch ein Gericht in Strafsachen zum Pflichtverteidiger berufen werden. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
    (2) Eine Berufung zum Pflichtverteidiger kann nur in strengen Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe bei Gericht widersprochen werden. Das Gericht hat diese Gründe zu prüfen und darüber zu entscheiden.
    (3) Das Mandat der Pflichtverteidigung endet mit dem Ende des Prozesses.
    (4) Zur Auswahl des Pflichtverteidigers soll das zuständige Gericht die Liste der Juristen heranziehen und beginnend bei der Ordnungszahl 1 die Pflichtverteidiger berufen. Ein Jurist auf der Liste darf nur übersprungen werden, wenn er aufgrund persönlicher Befangenheit nicht in den Prozess involviert werden sollte. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht.
    (5) Ein Angeklagter kann der Berufung eines Pflichtverteidigers widersprechen, wenn er sich durch ihn nicht ausreichend vertreten fühlt. In diesem Fall hat das Gericht für Ersatz zu sorgen.

    Sec. 4 Penalty
    (1) Ein Jurist, der der Aufforderung zur Pflichtverteidigung nicht nachkommt, kann gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden. Erfolgt der Verstoß durch Inaktivität ist seine Zulassung durch Streichung aus dem Juristenverzeichnis zu entziehen.
    (2) Ein Pflichtverteidiger, der seinen Mandanten wider besseren Wissens nicht ausreichend vertritt, kann ebenfalls gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
    (3) Ein Jurist, der in seinem Beruf praktiziert, ohne sich in die Liste gemäß Article II, Section 1 eingetragen zu haben, kann gemäß USPC, Chapter II, Art. 1, Sec. 6, Ssec. 2 belangt werden.
Sec. 3 Abrogation of Acts
(1) Der Counselor Act wird aufgehoben.
(2) Der Criminal Court Act wird aufgehoben.
(3) Criminal Court Installation Act wird aufgehoben.

Sec. 4 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.


An den Supreme Court habe ich mich, ehrlich gesagt, nicht heran getraut. Man könnte ihn jedoch auch in der generellen Gerichtsbarkeit mitregeln.
Allerdings unterscheidet er sich seine Richter hinsichtlichder Bestätigungsmehrheit im Senat und der Amtszeit von den "einfachen" Bundesrichtern.
Luciano Marani
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Taylor Kay Roberts

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Sonntag, 31. Juli 2011, 15:47

Nun, da der Supreme Court weitgehend eigene Regelungen hat, wird es wahrscheinlich in der Tat relativ kompliziert, den in das Gesetz mit aufzunehmen. Man müsste wahrscheinlich entweder die beiden Gesetze jeweils komplett aufmachen um sie in einander zu verschränken. Das wäre für den Anfang wahrscheinlich ein etwas sehr ambitioniertes Projekt. Ich denke, das könnte man sich im Zweifel einmal für eine Reform vornehmen, um ein eInheitliches Gesetzeswerk hierzu zu schaffen.

Ich werde mich demnächst noch zu einigen Details äußern, ich bitte um etwas Geduld.
Taylor Kay Roberts
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9

Sonntag, 31. Juli 2011, 17:14


Sec. 2 Competence
(1) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu behandeln sind.
(2) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Für die Militärgerichtsbarkeit werden eigene Gerichte zugelassen.
(3) Ein Gericht prüft seine Zuständigkeit und erklärt sich darüber. An die Erklärung der Selbstzuständigkeit sind alle anderen Gerichte gebunden. Kann zwischen mehreren Gerichten keine Einigkeit über die Zuständigkeit erzielt werden, so legen diese den Fall dem Supreme Court zur Festlegung der Zuständigkeit vor.
Ich halte es für sinnvoll, eine Regelung über die Festlegung der Zuständigkeit im Streitfalle zu treffen, denn bisher scheint mir das Gesetz immer davon auszugehen, dass die Gerichte unter sich Einigkeit herstellen können.

Zitat

Article II - Levels of Jurisdiction


Sec. 3 Loss of Seat
(1) Die Richter verlieren ihr Amt durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung.
(2) Verweigert ein Richter zum dritten Mal durch Untätigkeit, einem Verfahren vorzusitzen, so ist er seines Richteramtes verlustig. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes.
Ich hatte hier überlegt, ob es hier nicht eine Entscheidung durch den gesamten Supreme Court geben sollte, aber von mir aus kann diese rein prozedurale Feststellung auch der Chief Justice alleine treffen. Ich würde hier jedoch eine Ausschlussmöglichkeit mit aufnehmen, in dem in SSec. 2 noch ein Satz mit in etwa folgendem Wortlaut angefügt wird:
Will der Vorsitzende von der Amtsenthebung absehen, so hat er den Fall dem Obersten Gerichtshof mit seinen Gründen zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet, ob von der Amtsenthebung abgesehen wird. Lehnt er dies ab, so ist der betroffene Richter seines Amtes enthoben.

Ansonsten könnte es passieren, dass ein Richter, der über mehrere Jahre hinweg seine Amtspflichten eigentlich gut übernommen hat und eben zum dritten Mal aus Versehen oder mit entschuldbaren Gründen die Frist für die Übernahme eines Verfahrens nicht einhält, trotzdem aus dem Amt gehoben werden muss. Dies halte ich nicht für wirklich sachdienlich.

Zitat


Sec. 4 District Courts
(1) In jedem Bundesstaat wird ein Bezirksgericht eingerichtet.
(2) Der Gerichtsbezirk entspricht dem Territorium des Bundesstaates.
(3) Der Gerichtsstand ist die Hauptstadt des betreffenden Bundesstaates.
Ich würde hier noch eine Subsection 4 vorschlagen:
(4) Das Bezirksgericht führt den Namen "United States District Court for the District of [Name des Bundesstaates]".
Das drängt sich zwar auf, ist dann aber nochmal deutlich klargestellt.

Zitat


Sec. 5 Selection of the Judge
(1) Die Richter sollen geordnet nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung nacheinander den Verfahren vorsitzen, entsprechend der Ordnungsnummer, beginnend bei der kleinsten.
(2) Ein Richter hat den Vorsitz bei einem Verfahren abzulehnen, wenn
1. er bereits einem laufenden Verfahren vor einem Bezirksgericht vorsitzt,
2. wenn er in der Sache befangen ist.
(3) Im Zweifel teilt der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes das Verfahren zu.
Ich denke, es sollte auch noch ein eindeutiges Verfahren geben, wie mit einem Befangenheitsantrag von Seiten der Parteien umzugehen ist. Außerdem halte ich bei einer Befangenheitsentscheidung eine Entscheidung des gesamten Supreme Court für erforderlich, da es hier eine Ermessensentscheidung handelt, die durch das gesamte Gericht getroffen werden sollte. Ich schlage daher vor, nach SSec. 2 diese Section wie folgt zu ergänzen:

(3) Will eine Partei ihre Besorgnis der Befangenheit gegen den vorsitzenden Richter erklären, so hat sie dies durch einen Schriftsatz zu tun, welcher die Umstände darlegt, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der Richter hat über diesen Antrag zu entscheiden, zuvor ist der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Lehnt der Richter es ab, sich für Befangen zu erklären, so hat er dies durch Beschluss zu tun. Der Beschluss ist zu begründen und dem Obersten Gerichtshof mitsamt dem Antrag und der Stellungnahme der anderen Partei zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(5) Übernimmt ein Richter ohne vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche den Vorsitz in einem Verfahren, inwelchem er nach Subsection 1 zuständig ist, so hat der Vorsitzende des obersten Gerichtshofes auf Antrag einer Partei den Richter die Verweigerung durch Untätigkeit festzustellen und das Verfahren dem nächsten freien Richter zu übertragen.


Ich würde im übrigen auch SSec. 2 Nr. 1 noch um den Halbsatz "und ein anderer Richter vorhanden ist, der keinem Verfahren vorsitzt," erweitern. Sonst hätten wir ein Problem bei dem Unwahrscheinlich fall, dass alle Richter ausgelastet sind.

Zitat


Sec. 6 Court of Appeal
(1) Es wird ein Appellationsgericht mit Sitz in Astoria City eingerichtet.
(2) Es sollen drei Richter für jedes Appellationsverfahren bestimmt werden. Die Auswahl beginnt mit demjenigen, der in der Richterkartei dem Richter folgt, der dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in derselben Sache vorgesessen hat.
(3) Ein Richter hat die Beteiligung an einem Appellationsverfahren abzulehnen, wenn er in der Sache befangen ist.
Auch hier würde ich noch SSec. 1 einen weiteren Satz anfügen:
Das Appellationsgericht trägt den Namen "United States Court of Appeal".


Zitat



Article III - Elementary Proceedings

Sec. 1 Plaint

(1) Ein Rechtsstreit entsteht durch die Aufsetzung einer Klageschrift und deren Übermittlung an den Klagegegner.
(2) In einer Klageschrift sind alle Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt.

Ein Rechtsstreit entsteht meiner Meinung nach durch die Einreichung einer Klageschrift bei Gericht.

Zitat


Sec. 2 Discovery
(1) Kläger und Beklagter müssen sich wenigstens einmal vor Klageerhebung austauschen.
(2) Dabei sind alle Dokumente, Zeugen und Sachverständige anzugeben.

Halten Sie das wirklich für Praktikbal, Mr. Attorney General? Ich bin mir noch nicht so ganz sicher, ob eine so formalisierte Regelung der Sache wirklich dienlich ist.

Zitat


Sec. 4 Commencement
(1) Der Kläger kann frei über das Gericht der Klageerhebung entscheiden.
(2) Jedes Gericht prüft bei Klageerhebung in einer ersten Anhörung der Parteien die Zuständigkeit.
(3) Ein Gericht erklärt sich für zuständig, wenn in seinem Bezirk
1. der Klagegegner seinen Wohnsitz oder Verwaltungssitz genommen hat,
2. der dingliche Klagegegenstand gänzlich oder zum Teil befindlich ist,
3. das beanstandete Verhalten des Klagegners vorgenommen worden oder zur Wirkung gelangt ist.

Hier stellt sich für mich noch die Frage, was mit der Erklärung der Unzuständigkeit für folgen eintreten - Abweisung der Klage, Verweisung an ein anderes Gericht?

Zitat


Sec. 5 Matter of Law
(1) Ein Geschworenenprozess bedarf des Antrages durch wenigstens eine Klagepartei.
(2) Der Antrag kann nur die Bestreitung von Tatsachen gestützt werden.
(3) Das Gericht entscheidet über die Durchführung eines Geschworenenprozesses.
(4) Wird kein Geschworenenprozess beantragt oder zugelassen, entscheidet der Einzelrichter.


Ich überlege gerade, ob nicht das umgekehrte Verfahren das sinnvollere ist, nämlich dass in der Regel ein Geschworenenverfahren stattfindet und das Gericht auf Antrag (mindestens) einer Partei darüber entscheidet, ob es ohne Geschworene entscheidet. Wobei man es natürlich auch so lassen kann, das gibt sich wahrscheinlich nichts. Dann würde ich aber das Ermessen des Gerichtes bei der Entscheidung über den Antrag noch einschränken.


Zitat


Sec. 9 Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
(5) Der Prozessführer kann nach der Befragung durch die Gegenseite eine Zusatzfrage an den Zeugen richten.

Ich bin gerade erstaunt über das "eine Zusatzfrage" in SSec. 5 - ich denke, man sollte grundsätzlich alle Fragen zulassen, sofern sie durch die Befragung der Gegenseite veranlasst sind.


Zitat

Sec. 11 Objection
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente und Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen.
(3) Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht.

Mit fehlt hier die Möglichkeit, gegen Fragen an Zeugen Einspruch einzulegen. Das halte ich für wichtig.

Zitat

Sec. 12 Verdict and Jugdement
(1) Im Geschworenenprozess ziehen sich die Geschworenen nach Abschluss aller Befragungen zur Beratung zurück.
(2) Sie haben sich einstimmig entweder zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu entscheiden.
(3) Der Richter entscheidet auf Grundlage der Geschworenenentscheidung, sofern ein Geschworenenprozess beantragt wurde.
4) Kommt innerhalb eines Monats keine Entscheidung der Geschworenen zustande oder wurde ein Geschworenenprozess nicht beantragt, so entscheidet der Richter die Sache. Ein Richterurteil ist zu begründen.

Ich würde hier noch das Instruktionsrecht des Richters mit hinein nehmen, der die Geschworenen über das Recht zu instruieren hat, dass sie bei ihrer Entscheidung anwenden müssen.


Zitat

Article IV - Appellate Proceedings

Sec. 1 Motion

(1) Die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ist binnen einer Woche seit der Verkündung zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung eines Urteils kann nur binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden.
(3) Nur die unterlegene Partei ist zu einer Urteilsüberprüfung antragsbefugt.
(4) Die Überprüfung eines Urteils bedarf der Annahme des Verfahrens durch das Appellationsgericht.

Ich halte SSec. 3 für schwierig. Es kann ja auch sein, dass eine Partei in teilen obsiegt und in teilen unterliegt, in diesem Falle gibt es nicht wirklich eine "unterlegene Partei". Ich würde deswegen lieber SSec. 3 wie folgt formulieren: "Die Parteien sind nur zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind."
Außerdem würde ich gerne das Ermessen des Court of Appeal bei der Annahme des Verfahrens etwas einschränken. Zumindest eine erste instanzielle Überprüfung sollte nicht völlig im Ermessen des Gerichtes stehen.

Zitat

Sec. 2 Evocation
(1) Das Appellationsgericht kann Verfahren an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten abgeben.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann Verfahren, welche vom Appellationsgericht behandelt werden, an sich ziehen.

Für die Abgabe von Verfahren an den obersten Gerichtshof würde ich die Zustimmung des Supreme Court noch mit aufnehmen, ansonsten müsste sie sachlich begrenzt werden. So könnte schließlich der Court of Appeal jedes Verfahren an den Supreme Court abgeben.

Soweit meine Anmerkungen dazu. Mir ist noch aufgefallen, dass die Schaffung des Instanzenzugs noch einige Anpassungen am Supreme Court Act und wohl auch am Code of Criminal Procedure mit sich bringen dürfte, die man gleich noch in das Einführungsgesetz mit aufnehmen sollte.
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Luciano Marani

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Montag, 1. August 2011, 22:19

Kein Problem.
Wobei ich viel weniger in Wortlaut des Gesetzes setzen würde, als vielmehr in Grundsatzentscheidungen des Supreme Courts aufgrund auftretender Streitigkeiten im rechtlichen Sinne bzgl. der Zuständigkeit.
Sollte sich ein Gericht für nicht zuständig erklären, so kann sich der Kläger entweder ein anderes Gericht suchen oder Beschwerde einreichen.

Die Entscheidung eine Richterenthebung durch Inaktivität kann gerne durch die oberste Judikative entschieden werden. Die Gründe für das Festhalten an einem "guten" Richter leuchten ein. Sofern die Rechte des Kongresses gewahrt sind, habe ich da keinerlei Probleme, egal, ob es der Chief Justice allein oder der Supreme Court als Kollegialorgan entscheidet.

Ich denke, dass, sobald der Antrag der Ablehnung aus Befangenheit im Raum steht, einen Revisionsgrund darstellen sollte. Aber das sollte meines Erachtes die Judikative selbst bestimmen.

Ziel dieses gesetzes ist es nicht nur, die Rechtsprechung zu organisieren, sondern auch, soviel wie möglich aus dem Staat herauszuhalten. Ich erachte daher das Zusammentreffen der Klageparteien für mehr als nur zweckdienlich, da hier eben die Möglichkeit der "gütlichen" d.h. außergerichtlichen Einigung gegeben ist, wenn man diese verlangt. Sind beide Parteien nicht gewillt, sich zu einigen, dann kann man ohnehin keinen von beiden abhalten, vor Gericht zu gehen.
Luciano Marani
XXXVII. President of the United States

Ashley Fox

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11

Dienstag, 2. August 2011, 20:37

Handlung:Klopft an


Guten Abend. Wie Senator McGarry ja bereits mitgeteilt hat, hat sie mich beauftragt, ihren Platz bei diesen Beratungen einzunehmen. Ich werde mich zunächst kurz in den Stand der Beratungen einarbeiten, und mich sodann zum vorliegenden Gesetzentwurf äußern. :)
Ashley Fox


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Luciano Marani

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12

Dienstag, 2. August 2011, 20:51

Willkommen in dieser kleinen, aber illustren Runde. :)
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13

Freitag, 5. August 2011, 01:11

Nehmen wir ein wenig an Fahrt auf.
Hier dazu noch das Gesetz über die Vertretung der Anspruchsgrundlagen.
Code of Cause of Action

Article I - General Provisions

Section 1 Purpose and Title of this Act

(1) Dieses Gesetz dient als Rechtsgrundlage für alle gerichtlichen Ansprüche im zivilen Verfahren.
(2) Es soll als "Code of Cause of Action" zitiert werden.

Section 2 Principle of Subsidiarity
(1) Dieses Gesetz kommt in allen Bundesstaaten als Rechtsgrundlage zur Geltung.
(2) Das Recht der Bundesstaaten geht den Regelungen dieses Gesetzes vor.


Article II - Causes of Action

Section 1 Subsidiarity

(1) Eine zivilrechtliche Klage kann sich auf die in diesem Artikel angegebenen Gründe berufen.
(2) Die Schaffung weiterer und die Beschneidung der angegebenen Anspruchsgrundlagen obliebt den Bundesstaaten.
(3) In derselben Klage können mehre Anspruchsgrundlagen nebeneinander alternativ oder auch kumulativ angeführt werden.

Section 2 Action for Performance
Jeder Kläger kann Ansprüche auf Leistung eines anderen vetreten, gerichtet auf:
1. die Erfüllung geschlossener Verträgen,
2. den Abschluss von Veträgen,
3. die Aufhebung von Verträgen oder
4. die Herausgabe von Sachen.

Section 3 Tort Cases
Jeder Kläger kann Ansprüche auf Schadenersatz vetreten auf Grundlage
1. der Verletzung von Verträgen,
2. der Verletzung des Lebens,
3. der Verletzung des Körpers,
4. der Verletzung der Freiheit,
5. der Verletzung des Vermögens oder
6. der Verletzung des Ansehens und der Ehre.

Section 4 Compensation for Pain and Suffering
Jeder Kläger kann Ansprüche auf Schmerzensgeld vertreten, begründet auf
1. einer körperlicher Misshandlung oder
2. einer geistigen oder seelischen Misshandlung.

Section 5 Domestic Cases
Jeder Kläger kann familienrechtliche Ansprüche vertreten, gerichtet auf
1. die Scheidung einer Ehe mit Vermögensaufteilung,
2. die Zuerkennung des Sorgerechtes für Kinder,
3. die Vormundschaft über Personen oder
4. die Mündigerklärung eines Minderjährigen.

Article III - Final Provisions

Section 1 Entry into Force

Dieses Gesetzt tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. September 2011.
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14

Samstag, 6. August 2011, 01:41

Ladies and Gentleman,

Ich kann keinen einzigen von Ihnen zu einer Mitarbeit zwingen. Die Beteiligung der Senatorin aus Savannah ist jedenfalls beachtlich. Wie dem auch sei: Würden Sie mir dazu raten, durch eine Stellung entsprechender Gesetzgebungsanträge die Erbringungspflicht - böse Zungen meinen "den Schwarzen Peter" - von der redlich bemühten Administration, vertreten durch mich, dem Kongress der Vereinigten Staaten zuzuführen zu suchen?
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Samstag, 6. August 2011, 12:56

Mr. Attorney General,

Sie scheinen mir bei diesem Thema etwas ungeduldig zu sein. ;) Ich habe durchaus noch die ein oder andere Anmerkung, komme nur leider nicht dazu, mich "mal kurzfristig" mit solch gravierenden Dingen zu befassen, dazu bedarf es guter Überlegung und etwas Zeit. Wenn ich deswegen um etwas Geduld bitten dürfte, hätte ich noch die ein oder andere Rückmeldung für Sie.
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Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

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Freitag, 12. August 2011, 01:20

Also: Die Reform des Justizwesens halte ich für einen wichtigen und notwendigen Schritt, der zeitnah - wenn das HoR konstutiert und arbeitsfähig ist - vollzogen werden sollte.

Was den Cause of Action Act angeht, sehe ich ein Problem: Das materielle Zivilrecht, also die Anspruchsgrundlagen, sind in meiner Lesart nicht in den Enumerated Powers des Bundes aufgezählt. Es fehlt dem Kongress also in meinen Augen die Kompetenz für den Beschluss dieses Gesetzes.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

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Montag, 15. August 2011, 22:45

Ich sehe das auch so, dass der Bund eigentlich keine derartigen Befugnisse hat. Weitaus größere Probleme mit der Verfassungsmäßigkeit habe ich da schon eher mit dem Freedom of Marriage Act.
Beim obigen Entwurf jedoch ist es für mich eine notwendige Annexregelung zur Gerichtsbarkeit und damit aus der Natur der Sache heraus Bundessache. Darüber hinaus ist es ausdrücklich subsidiär und damit nachrangig bzw. unbeachtlich, sofern die Staaten anderes beschließen. Und darüber noch hinaus schafft dieses Gesetz eigentlich keine eigene Anspruchsgrundlage. Ob ein Anspruch besteht und wie demnach ein Verfahren ausgeht, entscheidet nicht dieses Gesetz, sondern der Richter oder die Geschworenen.
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18

Montag, 22. August 2011, 12:29

Senator Roberts,
ich habe Ihre Vorschläge einmal eingearbeitet. Dies wäre dann der aktuelle Entwurf.

Constitution of Courts Bill

Article I - General Provision

Sec. 1 Purpose and Title of this Act

(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Das Gesetz wird als Constitution of Courts Act zitiert.

Sec. 2 Competence
(1) Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Obersten Gerichtshof zu behandeln sind.
(2) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Für die Militärgerichtsbarkeit werden eigene Gerichte zugelassen.
(3) Ein Gericht prüft seine Zuständigkeit und erklärt sich darüber. An die Erklärung der Selbstzuständigkeit sind alle anderen Gerichte gebunden. Kann zwischen mehreren Gerichten keine Einigkeit über die Zuständigkeit erzielt werden, so legen diese den Fall dem Supreme Court zur Festlegung der Zuständigkeit vor.

Sec. 3 Notification of Lawyers
(1) Jeder Jurist, der auf dem Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Astor praktizieren will, hat sich unter Angaben seines Namens, seines Berufsorts und der Berufsbezeichnung bei der für die Justiz zuständigen Behörde anzumelden.
(2) Die für die Justiz zuständigen Behörde führt ein öffentliches Verzeichnis aller Rechtsanwälte, Notare und juristischen Verwaltungsbeamten. Zudem soll jedem dort aufgeführten Juristen eine Ordnungsnummer zugewiesen werden, die mit der Nummer 1 beginnen und fortlaufend fortgeführt werden soll. Jede Ordnungsnummer soll nur einmal vergeben werden.
(3) Wechsel in der Berufsbezeichnung, des Berufsorts oder des ausgeübten Berufs sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach Eintreten der Änderung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Geht ein Jurist seiner Tätigkeit nicht mehr nach, so kann er die Tilgung seiner Daten von der Liste verlangen.


Article II - Levels of Jurisdiction

Sec. 1 Nominations

(1) Der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt die Bundesrichter auf Lebenszeit.
(2) Die Richter bedürfen der Billigung durch den Senat mit einfacher Mehrheit.
(3) Die für Justiz zuständige Behörde führt ein öffentliches Verzeichnis aller Bundesrichter, geordnet nach dem Zeitpunkt ihres Amtsantritts.

Sec. 2 Oath
Die Richter leisten bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Sec. 3 Loss of Seat
(1) Die Richter verlieren ihr Amt durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung.
(2) Verweigert ein Richter zum dritten Mal durch Untätigkeit, einem Verfahren vorzusitzen, so ist er seines Richteramtes verlustig. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes. Will der Vorsitzende von der Amtsenthebung absehen, so hat er den Fall dem Obersten Gerichtshof mit seinen Gründen zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet, ob von der Amtsenthebung abgesehen wird. Lehnt er dies ab, so ist der betroffene Richter seines Amtes enthoben.

Sec. 4 District Courts
(1) In jedem Bundesstaat wird ein Bezirksgericht eingerichtet. Es führt den Namen "United States District Court for the District of [Name des Bundesstaates]".
(2) Der Gerichtsbezirk entspricht dem Territorium des Bundesstaates.
(3) Der Gerichtsstand ist die Hauptstadt des betreffenden Bundesstaates.

Sec. 5 Selection of the Judge
(1) Die Richter sollen geordnet nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung nacheinander den Verfahren vorsitzen, entsprechend der Ordnungsnummer, beginnend bei der kleinsten.
(2) Ein Richter hat den Vorsitz bei einem Verfahren abzulehnen, wenn
1. er bereits einem laufenden Verfahren vor einem Bezirksgericht vorsitzt,
2. wenn er in der Sache befangen ist.
(3) Will eine Partei ihre Besorgnis der Befangenheit gegen den vorsitzenden Richter erklären, so hat sie dies durch einen Schriftsatz zu tun, welcher die Umstände darlegt, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit begründet. Der Richter hat über diesen Antrag zu entscheiden, zuvor ist der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Lehnt der Richter es ab, sich für Befangen zu erklären, so hat er dies durch Beschluss zu tun. Der Beschluss ist zu begründen und dem Obersten Gerichtshof mitsamt dem Antrag und der Stellungnahme der anderen Partei zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(5) Übernimmt ein Richter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche den Vorsitz in einem Verfahren, in welchem er nach Subsection 1 zuständig ist, so hat der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes auf Antrag einer Partei den Richter die Verweigerung durch Untätigkeit festzustellen und das Verfahren dem nächsten freien Richter zu übertragen.


Sec. 6 Court of Appeal
(1) Es wird ein Appellationsgericht mit Sitz in Astoria City eingerichtet. Es trägt den Namen "United States Court of Appeal".
(2) Es sollen drei Richter für jedes Appellationsverfahren bestimmt werden. Die Auswahl beginnt mit demjenigen, der in der Richterkartei dem Richter folgt, der dem Verfahren vor dem Bezirksgericht in derselben Sache vorgesessen hat.
(3) Ein Richter hat die Beteiligung an einem Appellationsverfahren abzulehnen, wenn er in der Sache befangen ist.

Sec. 7 Appellate Competence
(1) Vom Appellationsgericht werden Urteile der Bezirksgerichte überprüft.
(2) Die Prüfung beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung. Eine Tatsachenfeststellung findet nicht statt.


Article III - Elementary Proceedings

Sec. 1 Plaint

(1) Ein Rechtsstreit entsteht durch die Einreichung einer Klageschrift bei Gericht.
(2) In einer Klageschrift sind alle Tatsachen anzugeben, auf die sich die Klage stützt.

Sec. 2 Discovery
(1) Kläger und Beklagter müssen sich wenigstens einmal vor Klageerhebung austauschen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung ist bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts, in einem Geschworenenprozess bis zur Verkündung der Entscheidung der Geschworenen jederzeit möglich.

Section 3 Contempt of Court
(1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet. Wer dagegen verstößt, kann nach erfolgter Verwarnung durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes mit Ordnungshaft bis zu 14 Tagen belegt werden.
(2) Das Gericht kann den Antritt der Ordnungshaft bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens verschieben.

Sec. 4 Commencement
(1) Der Kläger kann frei über das Gericht der Klageerhebung entscheiden.
(2) Jedes Gericht prüft bei Klageerhebung in einer ersten Anhörung der Parteien die Zuständigkeit.
(3) Ein Gericht erklärt sich für zuständig, wenn in seinem Bezirk
1. der Klagegegner seinen Wohnsitz oder Verwaltungssitz genommen hat,
2. der dingliche Klagegegenstand gänzlich oder zum Teil befindlich ist,
3. das beanstandete Verhalten des Klagegners vorgenommen worden oder zur Wirkung gelangt ist.

Sec. 5 Matter of Law
(1) Ein Geschworenenprozess bedarf des Antrages durch wenigstens eine Klagepartei.
(2) Das Gericht entscheidet über die Durchführung eines Geschworenenprozesses. Es hat dem Antrag stattzugeben, wenn ein erheblicher Streit über Tatsachen zwischen den Parteien besteht.
(3) Wird kein Geschworenenprozess beantragt oder zugelassen, entscheidet der Einzelrichter.

Sec. 6 Selection of the Jury
(1) Sofern ein Geschworenenverfahren beantragt wird, werden fünf Geschworene durch das zuständige Gericht ermittelt.
(2) Jedem Bürger, der sich in das neueste Wählerverzeichnis eingetragen hat, wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Nummer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Spätere Wechsel der Hauptidentität sind unbeachtlich. Aus dieser Liste, beginnend beim Angeklagten, werden der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Wird der Angeklagte nicht in der Liste geführt, so wird mit der Abzählung beim Präsidenten der Vereinigten Staaten begonnen. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sowie die Richter und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.
(4) Es ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen, wenn
1. einer der so ausgewählten Geschworenen zur Gruppe der Freigestellten zählt,
2. eine der Auswahlen auf den Kläger fällt,
3. eine der Auswahlen auf den Klagegegner fällt,
4. eine der Auswahlen auf einen Zeugen fällt,
5. eine der Auswahlen auf eine Person fällt, die nicht mehr Staatsbürger ist, oder
6. wenn sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben.
(5) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene. Hierbei werden unter Fortzählung gemäß der Ermittlung der Geschworenen der dreiundzwanzigste und der siebenundzwanzigste Bürger ausgewählt. Die Bestimmungen für den Fall der Freistellung bzw. Ablehnung von Geschworenen sind auf die Ersatzgeschworenen entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Prozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Prozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.

Sec. 7 Voir Dire
(1) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl dem Kläger als auch dem Klagegegner binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
(2) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
(3) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.
(4) Eine schuldhafte Verletzung der Geschworenenpflicht wird als Unterlassen von Diensthandlungen gem. Chap. II Art. IV Sec. 3 geahndet.

Sec. 8 Case in Chief
Zuerst obliegt dem Kläger die Prozessführung; anschließend übernimmt der Beklagte die Prozessführung.

Sec. 9 Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.

Sec. 10 Documents
(1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform sollen durch den Ersteller im Zuge einer Befragung in die Beweisaufnahme eingeführt werden.
(2) Ist dies nicht möglich, soll das Gericht die Dokumente selbst in Augenschein nehmen.

Sec. 11 Objection
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente, gestellte Fragen und getätigte Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen.
(3) Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht.

Sec. 12 Verdict and Jugdement
(1) Im Geschworenenprozess ziehen sich die Geschworenen nach Abschluss aller Befragungen zur Beratung zurück. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren.
(2) Sie haben sich einstimmig entweder zugunsten des Klägers oder des Beklagten zu entscheiden.
(3) Der Richter entscheidet auf Grundlage der Geschworenenentscheidung, sofern ein Geschworenenprozess beantragt wurde.
4) Kommt innerhalb eines Monats keine Entscheidung der Geschworenen zustande oder wurde ein Geschworenenprozess nicht beantragt, so entscheidet der Richter die Sache. Ein Richterurteil ist zu begründen.

Sec. 13 Special Proceedings
Für die Strafverfahren und die Militärgerichte gelten besondere Prozessregeln.


Article IV - Appellate Proceedings

Sec. 1 Motion

(1) Die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ist binnen einer Woche seit der Verkündung zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Überprüfung eines Urteils kann nur binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden.
(3) Die Parteien sind nur zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind.
(4) Die Überprüfung eines Urteils bedarf der Annahme des Verfahrens durch das Appellationsgericht.

Sec. 2 Evocation
(1) Das Appellationsgericht kann Verfahren an den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten abgeben.
(2) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann Verfahren, welche vom Appellationsgericht behandelt werden, an sich ziehen.

Sec. 3 Hearings
Das Appellationsgericht hört beide Klageparteien an, beginnend mit dem Appellanten.

Sec. 4 Decision
Das Appellationsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Richter dürfen sich nicht enthalten.
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Taylor Kay Roberts

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Montag, 22. August 2011, 17:49

Der Entwurf zur Court Constitution findet so meine Zustimmung, gefällt mir sehr gut.

Was den Code of Cause of Action angeht, bin ich immernoch gespalten, aber von mir aus können wir es mal versuchen. Ich sehe den allerdings nicht als Code, sondern lediglich als Act, und würde daher eine entsprechende Änderung begrüßen, aber da hängt mein Herz nicht dran.
Allerdings wäre es mir wichtig, dass man dem Code noch eine Öffnungsklausel für "sonstige Ansprüche" einbaut, damit man die Gerichte hier nicht beschneidet - wer weiß, was für Fälle da vor Gericht kommen können.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

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Montag, 22. August 2011, 18:06

Die Schriftführung diesbezüglich würde ich gern Ihnen überlassen. Immerhin gehören Sie dem gesetzegebenden Gremium an, nicht ich.
Sie kennen meine Haltung und ich habe vollstes Vertrauen in Sie, sollten Sie sich entschließen, die Sache in den Kongress einzubringen.

Und zur Nervosität oder Ungeduld: Ja ich bin beides. Denn immerhin steht und fällt meine Attorney Generalty mit dieser Reform. ;)
Luciano Marani
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