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Luciano Marani

I am Nixon ... by number

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Donnerstag, 22. März 2012, 15:20

Single House Candidature Amendment

Mr. Speaker,

ich bringe folgenden Entwurf ein und erbitte eine Aussprache.

Single House Candidature Amendment

Section 1 Amendment to the Federal Election Act
Art. III Sec. 3 Ssec. 4 des Federal Election Act wird wie folgt geändert:
    "In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Wahlvorschläge, die formell keiner Partei zuzuordnen sind, bleiben bei der weiteren Mandatszuteilung unberücksichtigt, sobald alle ihre Kandidaten bereits ein Mandat zugeteilt bekommen haben. Haben mehrere Wahlvorschläge das gleiche Anrecht auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Sind auf einen Wahlvorschlag einer Partei mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist die Partei berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihr das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant."
Section 2 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.


Reasons:
Dieses Amendment basiert auf der Bitte des Bundeswahlamtes, Regelungen zu schaffen, um jene Probleme zu lösen, die sich bei der letzten Wahl gezeigt haben.

Satz 1 ist die Regel und sie bleibt unverändert, d.h. wenn eine Liste ausgeschöpft ist, gibt es keinen Anspruch auf weitere Mandate. In Satz 4 wird lediglich geklärt, dass das Recht, Nachrücker zu nominieren, nur Parteien zusteht. Einzelkandidaten haben demgemäß dieses Recht nicht. Auch Wahlinitiativen, unter denen man mehrere Einzelkandidaten versteht, die sich zu einer gemeinsamen Liste zusammengetan haben, haben das Nachnominierungsrecht nicht. Das Nachrückrecht nach Sec. 4 wird nicht beschnitten, sofern eben noch weitere Kandidaten einer Wahlinitiative zur Verfügung stehen.
Satz 2 klärt nun, dass bei der Mandatszuteilung Einzelkandidaten und Wahlinitiativen nicht mehr Mandate erlangen können, als zum Einzug all dieser Kandidaten notwendig ist.
Satz 3 bestimmt das Los, um ein Mandat nicht erst nach über einem Monat durch Nachwahl neuzubesetzen.
Dies ist damit begründet, dass Parteien auf von Wahlturnus und Wahlergebnis unabhängiges dauerhaftes politisches Engagement und Mitarbeit in Parlamenten und Regierungen angelegt sind. Demgegenüber sind Wahlinitiativen und Einzelkandidaten auf eine bestimmte Wahl ausgerichtet, nach welcher sie für eine bestimmte Zeit im Parlament mitwirken wollen. Daher fallen ihre Mandate ohne Nachnominierungsrecht vakant, wenn sie die Mandate nicht antreten oder

Luciano Marani
XXXVII. President of the United States