Grundlagenvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union
Die vertragsschließenden Parteien,
EINGEDENK ihrer freundschaftlichen Beziehungen,
GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,
IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Sicherheitsarchitektur zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands schafft,
sind übereingekommen, die Grundlagen der Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:"
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
Artikel IIIa - Regierungskonsultationen
1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.
2. Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der vertragsschließenden Parteien mit dem gemeinsamen Wertekanon der vertragsschließenden Parteien übereinstimmt, eingeladen werden.
3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, gemeinsam mit Stralien und Cranberra Gespräche über eine gemeinsame Freihandelszone zu führen, die für etwaige andere Beitrittsstaaten offen ist.
4. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.
Artikel IIIb - Bildungsausstausch
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.
2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.
Artikel IIIc - Grenznaher Verkehr
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen grenzüberschreitende Pendler.
2. Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die
- in einem Abstand von 30 km zur Grenze wohnen und
- jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.
3. Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der vertragsschließenden Parteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet einer vertragsschließenden Partei eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet der anderen vertragsschließenden Partei ansonsten vereitelt werden würde.
Artikel IIId - Heißer Draht
1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, dass zwischen dem White House in Astoria City und dem Unionskanzleramt in Manuri ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Kanzler der Demokratischen Union ermöglichen soll.
2. Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Kanzler der Demokratischen Union unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.
Artikel IIIe
1. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Archie Archivar« (6. Juni 2009, 23:08) aus folgendem Grund: 25.08.2015: Zweiter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union