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Norman Howard Hodges

Elder Statesman

Beiträge: 3 091

Wohnort: Gareth, Freeland

Bundesstaat: -

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Samstag, 12. Dezember 2009, 13:30

Criminal Procedure Bill

Mr. Speaker,

ich beantrage eine Aussprache zu dem folgenden Gesetzesentwurf.

Criminal Procedure Bill

Article I – General

Sec. 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.

Sec. 2 – Definition
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
(2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird. Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.

Article II – Procedure

Sec. 1 – Investigation
Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.

Sec. 2 – Indictment
Ist nach dem Ermittlungsverfahren gem. Sec. 1 die Strafverfolgungsbehörde der Ansicht, dass der Verdacht der Begehung einer Straftat durch die betreffende Person hinreichend bewiesen ist, so hat der United States Attorney General Anklage beim Supreme Court of the United States einzureichen. Dabei sind die allgemeinen Voraussetzungen für Anklageerhebungen zu beachten.

Sec. 3 – Criminal Procedure
Das Gericht setzt einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften fest. Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
1. Zuerst hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand hat das Recht, alle Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Dies ist zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
2. Im Anschluss hat der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag. Fällt die Entscheidung des Gerichtes negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so hat er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen sowie Entlastungszeugen aufzurufen. Für die Entlastungszeugen gelten die Maßgaben der Subsec. 1 entsprechend.
3. Anschließend haben die Staatsanwaltschaft, dann der Angeklagte ihre Schlussplädoyers zu halten.
4. Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde.
5. Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Stellt es die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen und mit Beweisen zu belegen.
6. Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das vorläufige Urteil ist zu verkünden.

Sec. 4 – Appeal
(1) Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben das Recht, Berufung und Revision gegen das Urteil einzulegen.
(2) Wird Berufung gegen das Urteil eingelegt, so ist vom Gericht eine neue Hauptverhandlung nach den Maßgaben von Sec. 3 abzuhalten.
(3) Wird Revision gegen das Urteil eingelegt, so hat das Gericht die in der Hauptverhandlung erbrachten Beweise und insbesondere die Schuld und das Strafmaß erneut zu prüfen und seine Entscheidung gegebenenfalls zu revidieren.
(4) Jede Prozesspartei darf in einer Sache nur einmal Berufung und einmal Revision einlegen. Das Urteil, das danach gefällt wurde, ist endgültig.
(5) Berufung und Revision sind innerhalb von sieben Tagen nach Verkündung des vorläufigen Urteils einzulegen.

Sec. 5 – Execution
(1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Article III – Final Provisions

Sec. 1 – Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.