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Sonntag, 16. Februar 2014, 17:32

University Act

University Act


ARTICLE I – GENERAL PROViSONS

Section 1 – Validity

Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Gründung und Betreibung von Hochschulen sowie deren Überprüfung und Überwachung durch das Department of Education.

Section 2 – Definitions

(1) Unter Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind wissenschaftliche mit anwendungsorientiertem oder künstlerischem Schwerpunkt ausgerichtete Einrichtungen des Bildungsbereichs zu verstehen, die zur beruflichen Ausbildung und der Aufrechterhaltung und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Hochschule dienen.
(2) Hochschulen können als Universitäten, Colleges, Institute oder Akademien tätig sein.

Section 3 – Constitution

(1) Die Hochschulen besitzen das Recht zur Selbstverwaltung mit eigenständiger Erstellung und Ausführung von Studienplänen und Forschungsvorhaben.
(2) Hochschulen besitzen das Recht, öffentliche, vom Department of Education anerkannte akademische Grade zu verleihen.
(3) Hochschulen müssen sich eine Satzung geben, welche die innere und äußere Struktur der Hochschule und der einzelnen Fakultäten festlegt (Bylaws of Organization). Desweiteren sind Richtlinien für die einzelnen Studiengänge (Bylaws of degree programms) zu erlassen.
(4) In der Gestaltung der Satzungen und Richtlinien sind die Hochschulen frei, sofern nichts gesetzlich geregelt ist.

Section 4 – Organization

(1) Die Hochschulen werden von einem Rector geleitet. Er kümmert sich um die repräsentative Vertretung der Hochschule und gibt die Richtlinien der Lehre und Forschung in Abstimmung mit dem Board of Trustees vor. Er wird vom Board of Trustees gewählt.
(2) Das Board of Trusteees übernimmt beratende, strategische und kontrollierende Leitungsaufgaben. Die Gestaltung der Zusammensetzung steht jeder Hochschule frei. Näheres ist in den Bylaws of Organization zu regeln.

Section 5 – Foundation

(1) Beim Department of Education ist ein Gründungsantrag zur Genehmigung einzureichen, der folgendes beinhalten muss:
a. Namen und Sitz der Hochschule
b. Vorläufige Bylaws of Organization
c. Auftrag und Ziel der Hochschule
d. Geplante Fakultäten und Studienrichtungen
e. Eigentümerstruktur
(2) Das Department of Education darf die Gründung einer Hochschule bei Verstoß gegen geltende Gesetze verweigern.

Section 6 – Supervision

(1) Die Überwachung der Hochschulen obliegt dem Department of Education.
(2) Das Department of Education besitzt das Recht, die Hochschulen regelmäßig zu inspizieren und die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überprüfen.
(3) Die Aufnahmebedingungen und die akademischen Grade sind vom Department of Education zu genehmigen.

ARTICLE II - FINAL PROVISONS

Section 1 - Entry into Force

(1) Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly und seiner Verkündigung in der Law Gazette in Kraft.
(2) Section 5 gilt nicht für die zum Zeitpunkt der Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Hochschulen.

THE REPUBLIC OF ASSENTIA