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Mittwoch, 18. Februar 2009, 00:14

2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 18th of February 2009


Right Hounorable Members of Congress,

der Senator of New Alcantara, Mr Lance B. Jackson, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.

Die Aussprache dauert bis Sonntag, den 22.02.2009 - 00:15 Uhr!


sig.

The President of Senate


Reform of the United States Federal Jurisdiction Act

An Act to reform and improve the United States Federal Jurisdiction and to introduce the Supreme Court of the United States Act

Section 1: Introduction of the Supreme Court of the United States Act
(1) Der Supreme Court of the United States Act wird Gesetz der Vereinigten Staaten.
(2) Der Supreme Court of the United States Act lautet im Wortlaut:

    Supreme Court of the United States Act

    An Act to organize the Supreme Court of the United States and to provide regulations for the trials at his bar

    Article I: Fundamentals

    Section 1: The Supreme Court of the United States
    (1) Der Supreme Court of the United States ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten von Astor.
    (2) Er entscheidet in allen ihm zugewiesenen Angelegenheiten in erster und letzter Instanz. Seine Urteile sind endgültig.
    (3) Er hat seinen Sitz in Astoria City.

    Section 2: Applicable Law
    (1) Der Supreme Court wendet Bundesrecht an. Wo es erforderlich ist, wendet er zudem Staatsrecht an.
    (2) Der Supreme Court entscheidet aufgrund der Verfassung, der Gesetze und Rechtsverordnungen, der vorhergehenden Urteile des Supreme Court und des Gewohnheitsrechtes.

    Section 3: Competences
    (1) Der Supreme Court entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Verfassung der Vereinigten Staaten betreffen.
    (2) Der Supreme Court entscheidet in allen Strafverfahren.
    (3) Der Supreme Court entscheidet in allen Verwaltungsverfahren, welche Maßnahmen der Verwaltung der Vereinigten Staaten betreffen.
    (4) Der Supreme Court entscheidet in allen anderen Verfahren, welche ihm durch die Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten zugewiesen wurden, insbesondere in den von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren.
    (5) Der Surpreme Court entscheidet nicht in zivilrechtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen Angelegenheiten der staatlichen Gerichtsbarkeit, es sei denn, die Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist ihm durch einen Staat für dessen Gebiet zugewiesen. In diesem Falle entscheidet der Supreme Court als staatliches Gericht sämtliche Fälle in der ihm übertragenen Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit. Bei solchen Verfahren wendet der Supreme Court ausschließlich die Gesetze des jeweiligen Staates an, die Bundesgesetze finden keine Anwendung.

    Section 4: Judgements
    (1) Entscheidungen des Supreme Court haben Gesetzesrang binden unmittelbar sämtliche staatliche Gewalt des Bundes und der Staaten.
    (2) In jedem Urteil kann der Supreme Court verbindliche Auslegungen oder Interpretationen für Normen der Verfassung festlegen, welche Gegenstand des Verfahrens waren. Er kann außerdem eine für die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von welcher die Auslegung oder Interpretation der Norm unmittelbar abhängt.
    (3) Der Supreme Court kann in jedem Urteil eine Anordnung gemäß Article V Section 3 Subsection 3 der Verfassung treffen. Er soll sich jedoch bei seiner Prüfung auf solche Gesetze und Maßnahmen begrenzen, welche unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Verfahrens haben oder bei denen eine solche Feststellung Gegenstand des Verfahrens ist.

    Section 5: Lower Courts
    (1) Sofern es untergeordnete Instanzgerichte gibt, entscheidet der Supreme Court lediglich als letztinstanzliches Appellationsgericht.
    (2) In Verfassungsstreitigkeiten gemäß Section 3 Subsection 1 dieses Artikels und Artikel III dieses Gesetzes sind untere Gerichte ausgeschlossen. Der Supreme Court entscheidet in diesen Fragen stets in erster und letzter Instanz.

    Section 6: Participants in Trials and Amici curiae
    (1) Beteiligte in einem Verfahren vor dem Supreme Court sind der oder die Kläger und der Beklagte oder die Beklagten.
    (2) Weitere Teilnehmer an einem Verfahren vor dem Supreme Court sind Zeugen, Sachverstände und Amici curiae.
    (3) Zeugen und Sachverständige sind jene Personen, die durch das Gericht im Rahmen eines Verfahrens als solche benannt und geladen wurden.
    (4) Ein Amicus curiae ist eine dritte Person oder Organisation, welcher dem Gericht seinen Standpunkt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zu einem Verfahren, in welchem sie nicht Beteiligte ist, unterbreiten will. Ein Amicus curiae beantragt seine Zulassung bei Gericht. Das Gericht soll den Amicus curiae zulassen, wenn es seine Ausführungen und Vorträge für sachdienlich erachtet.
    (5) Der United States Attorney General oder der United States Solcitor General sind in einem Fall, für welchem sie gegenüber dem Gericht erklären, er sei für die Vereinigten Staaten von Bedeutung, als Amicus curiae in diesem Verfahren zuzulassen, sofern die Regierung der Vereingten Staaten nicht beteiligter ist.
    (6) Ein Urteil des Supreme Courts entfaltet Bindungswirkung lediglich für die Beteiligten, sofern keine andere Regelung besteht.


    Article II: The Chief Justice of the United States

    Section 1: Composition
    (1) Der Supreme Court besteht aus dem Chief Justice of the United States als Einzelrichter.

    Section 2: Nomination
    (1) Der Chief Justice wird gemäß den Vorschriften der Verfassung durch den Präsidenten mit der Zustimmung des Senates mit Zwei-Drittel-Mehrheit für 6 Monate ernannt.
    (2) Er leistet bei seinem Amtsantritt den folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Astor getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3) Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Präsidenten und endet mit dem Ablauf der Amtszeit, ohne dass es einer förmlichen Entlassung bedarf.
    (4) Der Präsident hat das Recht, dem Senat bereits vor Ende der Amtszeit des Chief Justice einen Nachfolger vorzuschlagen, welcher durch den Senat auch bereits vor Ende der Amtszeit des amtierenden Chief Justice bestätigt werden kann. Die Aushändigung der Ernennungsurkunde darf in einem solchen Falle jedoch erst nach dem Ende der Amtszeit des bisherigen Chief Justice erfolgen.

    Section 3: Acting Chief Justice
    (1) Bereits vor Ablauf seiner Amtszeit rechtshängig gewordene Verfahren hat ein aus dem Amt geschiedener Richter bis zur Ernennung eines neuen Richters als Acting Chief Justice mit allen Rechten und Pflichten eines Richters weiter zu führen.
    (2) Der Acting Chief Justice führt keine Verfahren mehr, welche erst nach dem Ende seiner offiziellen Amtszeit rechtshängig geworden sind.
    (3) Die Amtszeit als Acting Chief Justice endet außer mit der Ernennung eines neuen Chief Justice ebenfalls, wenn der Acting Chief Justice ein Amt annimmt, welches gemäß der Verfassung oder den Gesetzen nicht mit dem Amt des Richters vereinbar ist.


    Article III: Constitutional Cases

    Section 1: Valid Forms of Trials, Applicable Law
    (1) Zulässige Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit sind:
    1. Organstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 1 der Verfassung (Sec. 2)
    2. Föderalstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 2 der Verfassung (Sec. 3)
    3. Verfassungsbeschwerden gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 3 der Verfassung (Sec. 4)
    4. Konkrete Normenkontrollanträge gem. Article V Section 4 der Verfassung (Sec. 5)
    (2) Verfassungsgerichtliche Entscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage der Verfassung und des Verfassungsgewohnheitsrechtes entschieden, wobei der Verfassung stets Vorrang zu kommt.

    Section 2: Trial between Federal Institutions
    (1) Ein Organstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 1 der Verfassung ist ein Verfahren zwischen einzelnen Verfassungsorganen der Vereinigten Staaten hinsichtlich deren Kompetenzen und Überschneidungen.
    (2) Beteiligte an einem Organstreitverfahren können nur sein: Der Präsident der Vereinigten Staaten; der Vizepräsident der Vereinigten Staaten; oberste Bundesbehörden, vertreten durch den Behördenleiter; der Kongress, vertreten durch das Kongresspräsidium; jedes Haus des Kongresses, vertreten durch den jeweiligen Vorsitzenden; ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Kongresses oder eines seiner Häuser. In jede Klage gegen eine oberste Bundesbehörde kann der Präsident als Oberhaupt der Exekutive anstelle der jeweiligen Behörde eintreten.
    (3) Sämtliche Beteiligte können sich durch Prozessvertreter vertreten lassen. Der Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie die obersten Bundesbehörden sollen vor Gericht durch den Attorney General oder einem von ihm benannten Vertreter repräsentiert werden, sofern im Einzelfalle nichts anderes festgelegt ist.
    (4) Klage in einem Organstreitverfahren kann außerdem nur erhoben werden, wenn der Kläger geltend machen kann, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Klagegegners in verfassungsmäßigen oder in der Verfassung wurzelnden Rechtes oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
    (5) In einem Urteil in einem Organstreitverfahren spricht der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit der Handlung aus. Er erklärt die Handlung oder Unterlassung für nichtig und ordnet die weiteren notwendigen Maßnahmen an, sofern dies erforderlich ist.

    Section 3: Federal Trials
    (1) Ein Föderalstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 2 der Verfassung ist ein Verfahren zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und einem oder mehreren Staaten oder zwischen mehreren Staaten.
    (2) Beteiligte an einem Föderalstreitverfahren können nur die Vereinigten Staaten von Astor sowie die Staaten der Vereinigten Staaten von Astor sein. Antragsteller können nur sein: Für die Vereinigten Staaten von Astor der Präsident. Für einen Staat der jeweilige Governor.
    (3) Zur Vertretung des Präsidenten gilt Section 2 Subsection 3 des vorliegenden Artikels entsprechend. Der Governor eines Staates kann durch einen von ihm im Einzelfalle benannten oder durch Staatsgesetz beauftragten Vertreter repräsentiert werden.
    (4) Die Subsections 4 und 5 der Section 2 des vorliegenden Artikels sind für Föderalstreitverfahren entsprechend anzuwenden.

    Section 4: Constitutional Complaint
    (1) Eine Verfassungsbeschwerde gem. Article V Section 3 Subsection 1 Alternative 3 der Verfassung kann von jedermann mit der Begründung erhoben werden, durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines Trägers staatlicher Gewalt in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
    (2) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich stets gegen den Träger staatlicher Gewalt, dessen Maßnahme oder Unterlassung als Grundrechtsverletzung gerügt worden ist.
    (3) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sofern das angestrebte Ziel durch ein anderes Verfahren erreicht werden kann.
    (4) In der Beschwerdebegründung ist das Recht, welches Verletzt sein soll sowie die Maßnahme oder Unterlassung des Trägers staatlicher Gewalt, durch welche die Verletzung erfolgt sein soll, zu benennen.
    (5) In seinem Urteil spricht der Supreme Court die Verfassungswidrigkeit der gerügten Maßnahme oder Unterlassung aus. Er benennt das dadurch verletzte Grundrecht des Klägers. Zudem kann er erklären, dass jegliche Widerholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt. Wurde die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung oder einen Rechtsakt erhoben, so hebt der Supreme Court die Entscheidung auf.

    Section 5: Concrete judicial review
    (1) Jedes Gericht der Vereinigten Staaten sowie eines Staates kann einen konkreten Normenkontrollantrag gemäß Art. V Sec. 4 der Verfassung an den Supreme Court richten, um die Vereinbarkeit einer untergeordneten Norm des Bundes- oder Staatenrechts mit der Verfassung überprüfen zu lassen.
    (2) Das Gericht hat das Verfahren für die Dauer des Normenkontrollverfahrens zu unterbrechen. Es hat in seinem Antrag auf konkrete Nomenkontrolle die für verfassungswidrig gehaltene Norm zu bezeichnen und die Meinung der Verfassungswidrigkeit zu begründen. Es muss zudem begründen, warum die beanstandete Norm für das Verfahren entscheidend ist.
    (3) Vor seiner Entscheidung hat der Supreme Court den Verfassungsorganen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

    Article IV: Other Cases

    Section 1: Criminal Cases
    (1) Anklagen in Strafsachen können nur durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben werden.
    (2) Strafverfolgungsbehörden sind der Attorney General und die Staatsanwälte.

    Section 2: Administrative Cases
    (1) Klagen in Verwaltungssachen können von jedem Rechtssubjekt erhoben werden. Sie sind stets gegen die Vereinigten Staaten als Trägerin der jeweiligen Behörde zu richten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Klagen gegen unabhängige Behörden sind gegen diese direkt zu richten.
    (2) Klagen in Verwaltungssachen sind zulässig, wenn der Kläger durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Behörde eine Verletzung in eigenen verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Rechten geltend macht.
    (3) In seinem Urteil spricht der Supreme Court die Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus. Er benennt das verletze Recht. Ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt erhoben worden, so hebt der Supreme Court diesen auf. Ist die Klage aufgrund der Untätigkeit einer Behörde erhoben worden, so spricht der Supreme Court die zu tätigende Maßnahme aus.
    (4) Wird eine Verwaltungsklage gegen eine Anordnung oder Maßnahme der Verwaltung getroffen, so ist diese in ihrer Wirkung bis zur Entscheidung des Gerichtes suspendiert, es sei denn das Gericht trifft auf Antrag der Behörde eine andere Anordnung.

    Section 3: Other Cases
    (1) Klagen, welche im Bezug auf Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 4 der Verfassung aufgrund der Beteiligung von Repräsentanten fremder Staaten oder diesen selbst in den Zuständigkeitsbereich des Supreme Court fallen, werden durch diesen nach dem Recht verhandelt, welche vor dem Gericht zur Anwendung käme, dass für den Prozess zuständig wäre, wenn Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 4 der Verfassung keine Anwendung fände. Zudem sind die einschlägigen Normen und Prinzipien des Völkerrechts ausreichend zu berücksichtigen.
    (2) Klagen, welche gemäß Art. V Sec. 3 SSec. 1 Alternative 5 der Verfassung aufgrund eines Gesetzes vor dem Supreme Court verhandelt werden, sind gemäß den anwendbaren Vorschriften des übertragenden Gesetzes zu führen und zu entscheiden.

    Section 4: Opinions
    (1) In allen Angelegenheiten verfassungsrechtlicher kann der Supreme Court Gutachten erstellen.
    (2) Ein Gutachten kann durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten, den Kongress sowie sein Präsidium und ein Haus des Kongresses sowie dessen Vorsitzender beantragen.
    (3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass eine durch das Gutachten behandelte Frage für einen konkreten Fall notwendig und ratsam ist.
    (4) Ein Gutachten bindet den Supreme Court bei einer spätere Entscheidung über die im Gutachten behandelte Frage nicht.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

2

Mittwoch, 18. Februar 2009, 00:14

    Article V: Judicial Proceeding

    Section 1: Initialization of the Trial
    (1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari rechtshängig.
    (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:
    1. den Namen des Klägers
    2. eine Bezeichnung des Klagegegners
    3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens
    4. die Art der erhobenen Klage
    5. einen ausformulierten Antrag über die Entscheidung, die vom Gericht im Hauptverfahren begehrt wird
    6. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung der Klage notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
    7. eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf den die Klage gestützt wird
    (3) Entspricht die Klage den Anforderungen der Subsection 2 dieser Section nicht, so hat das Gericht, soweit dies möglich ist, den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari ab.

    Section 2: Granting the Writ of Certiorari
    (1) Das Hauptverfahren kann nur durch Erteilung eines Writ of Certiorari eröffnet werden.
    (2) Das Gericht prüft den Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari von Amtswegen.
    (3) Vor Erteilung des Writ of Certiorari ist die Klage zudem dem Beklagten zuzustellen, dieser ist zur Abgabe einer Klageerwiderung innerhalb einer Frist aufzufordern.
    (4) Die Zustellung und Aufforderung nach Subsection 3 dieser Section kann unterbleiben, wenn das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari schon aufgrund Section 1 Subsection 3 oder Section 2 Subsection 3 dieses Artikels ablehnen wird.
    (5) Kommt das Gericht bei der Prüfung des Antrages zu dem Ergebnis, dass der Eröffnung eines Hauptverfahrens über den Antrag des Klägers keine formellen oder inhaltlichen Bedenken entgegen stehen, so erteilt es einen Writ of Certiorari.
    (6) Der Writ of Certiorari soll die Anträge, über die der Supreme Court im Hauptverfahren entscheiden wird, festlegen. Ein Writ kann auch nur für einen Teil der in der Klage gestellten Anträge erhoben werden, wenn die Erteilung eines Writs für diese Anträge möglich, für die restlichen Anträge der Klage jedoch nicht möglich ist.
    (7) Die Erteilung des Writ of Certiorari ist ebenso wie die Ablehnung der Erteilung durch das Gericht zu begründen. Sie ist nicht anfechtbar.

    Section 3: The Trial
    (1) Der Beginn der Hauptverhandlung soll durch den Writ of Certiorari festgelegt werden.
    (2) Die Hauptverhandlung findet öffentlich im Gerichtssaal des Obersten Gerichtshofes statt.
    (3) Die Hauptverhandlung wird durch den Chief Justice geleitet. Er sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und beschließt über die Verfahrensanträge.
    (4) Auf die Hauptverhandlung kann zugunsten einer schriftlichen Entscheidung aufgrund der Klage und der Klageerwiderung verzichtet werden. Dies bedarf eines Antrages des Klägers in seiner Klageschrift und der Zustimmung des Klagegegners in seiner Klageerwiderung. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung kann durch Beschluss des Gerichtes auf Antrag einer Partei zu Beginn des Hauptverfahrens beschlossen werden, wenn die andere Partei zustimmt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

    Section 4: Contempt of Court
    (1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet.
    (2) Wer während eines Verfahrens durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens stört, das Gericht oder eine seiner Anweisungen missachtet, gegenüber dem Gericht oder einem anderen Beteiligten ausfällig wird oder anderweitig die Ordnung des Gerichts stört oder das Gericht missachtet, kann durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes (Contempt of Court) mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
    (3) Der betreffenden Person ist durch das Gericht mitzuteilen, dass er sich der Missachtung des Gerichtes schuldig gemacht hat und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Anschließend entscheidet das Gericht über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
    (4) Als Ordnungsstrafen können ein Saalverweis, ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.

    Section 5: Right to be heard
    (1) Die Parteien haben im Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Dem Kläger gebührt stets das erste und dem Klagegegner das letzte Wort in der Hauptverhandlung.

    Section 6: Evidence
    (1) Das Gericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. In Verfassungsstreitigkeiten wird kein Beweis erhoben, es sei denn, dass es in Ausnahmefällen durch das Gericht angeordnet wird.
    (2) Als Beweis kommen alle Tatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Umstände in Betracht, die zur Erforschung der Wahrheit dienlich sind.
    (3) Zeugen werden von der Partei vernommen, welche sie aufgerufen hat. Anschließend können sie durch die gegnerische Partei in ein Kreuzverhör genommen werden. Zeugen, die ohne hinreichenden Grund die Aussage verweigern, sind wegen Missachtung des Gerichtes mit Ordnungsmaßnahmen zu belegen.
    (4) Die Parteien haben das Recht, durch Beweisanträge die Erhebung und Berücksichtigung eines von ihnen angetretenen Beweises zu verlangen. Das Gericht kann den Antrag nur zurückweisen, wenn er nicht sachdienlich ist und allein der Verschleppung des Verfahrens dient.
    (5) Tatsachen bedürfen keines Beweises, soweit sie von dem Gegner desjenigen, der sich behauptet, zugestanden oder nicht bestritten werden.
    (6) Das Gericht würdigt die Beweisaufnahme und zieht die sich daraus ergebenden Schlüsse.

    Section 7: Judgement
    (1) Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache.
    (2) Die Möglichkeit zur Entscheidung über Verfahrensfragen durch Beschluss bleibt unberührt.

    Article VI: Preliminary Injunction

    Section 1: Preliminary Injunction
    (1) In allen Verfahren kann das Gericht auf Antrag im Wege einer Preliminary Injunction vorläufige Anordnungen erlassen.
    (2) Preliminary Injunctions werden nur erlassen, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Folgen vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes notwendig ist. Zudem muss die einstweilige Anordnung bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sein.
    (3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.

    Section 2: Urgency
    (1) Der Antragsteller hat die Dinglichkeit seines Antrags nachzuweisen.

    (2) Dem Antragsgegner ist vor Erlass der Preliminary Injunction eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen.
    (3) Ist dies aufgrund der Dinglichkeit nicht möglich, so kann das Gericht die Anhörung des Antragsgegners nach dem Erlass der Preliminary Injunction nachholen. Es hat in diesem Falle nach der Anhörung über den Bestand der Preliminary Injunction zu entscheiden.

    Section 3: End of validity
    Eine Preliminary Injunction verliert ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verfahrens in der Hauptsache ohne weitere Erklärung oder Anordnung, sofern sie nicht bereits vorher durch das Gericht aufgehoben wurde.

    Article VII: Further Reglementations

    Section 1: Rules of the Supreme Court
    (1) Die weitere Ausgestaltung der in diesem und in weiteren Gesetzen gemachten Vorschriften bezüglich der Verfahrensführung am Supreme Court, die Regelung der inneren Angelegenheiten des Supreme Courts und sämtlicher weiterer Fragen im Bezug auf die Verfahren vor dem Supreme Court und ihre Beteiligten wird in das Ermessen des Supreme Court gestellt.
    (2) Er übt diese Befugnis durch den Erlass und die Änderung der Rules of the Supreme Court aus, welche verbindliche Vorschriften für jedwede Person, welche vor dem Supreme Court auftritt, enthält.
    (3) Erlass und Änderungen der Rules werden auf Beschluss des Gerichtes vorgenommen.

    Section 2: Priority of special provisions
    Sind in anderen Gesetzen besondere Verfahren vor dem Supreme Court durch spezielle Vorschriften geregelt, so gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verfahrensfragen vor.

    Article VIII: Additional Regulations for the Criminal Procedure

    Section 1: Temporary Character of the Criminal Procedure Rules
    Die im vorliegenden Artikel gemachten Vorschriften bezüglich des Strafverfahrens sollen übergangsweise bis zum Erlass eines Gesetzes, welche genauere Regelungen für den Strafprozess aufstellt, gelten.

    Section 2: Public Prosecution
    (1) Die Anklage in Strafsachen obliegt den Federal Prosecutors.
    (2) Federal Prosecutors sind der jeweilige Attorney General, der jeweilige Solicitor General sowie alle vom Attorney General zum United States Attorney bestellte Beamten.
    (3) Die Federal Prosecutors haben bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben, ergibt sich ein solcher nicht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (4) Gegen die Einstellung eines Strafverfahrens durch einen untergeordneten Federal Prosecutor ist Beschwerde zum Attorney General, gegen dessen Entscheidung oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahren durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).
    (5) Die Federal Prosecutors ermitteln sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigen beide gleichermaßen.

    Section 3: Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den Geschädigten einer Straftat ist erst zulässig, wenn der Federal Prosecutor einen Antrag des Geschädigten auf Strafverfolgung abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.

    Section 4: Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfalle hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.

Section 2: Abrogation of Law
(1) Der Judicial Procedure Act wird aufgehoben.
(2) Der Judicial Appointments Act wird aufgehoben.

Section 3: Enty into force
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Former Governor of New Alcantara
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3

Mittwoch, 18. Februar 2009, 00:16

RE: 2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 18th of February 2009


Right Hounorable Members of Congress,

in der laufenden Debatte wird dem Attorney General

Mr Ulysses S. Finnegan

Rederecht gewährt.

Es ist auf die Debatte 2009/02/005 beschränkt und gilt bis zum Ende der Debatte oder bis zum Entzug durch das Präsidium.


sig.

The President of Senate

13th and 24th President of the United States of Astor

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Richard D. Templeton

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4

Mittwoch, 18. Februar 2009, 00:24

Handlung:Liest den Entwurf mit Interesse und überlegt, ob der Attorney General der Presseerklärung seines Departments noch etwas hinzuzufügen hat.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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5

Mittwoch, 18. Februar 2009, 15:43

Madam Speaker,

zu Beginn möchte ich dem President of Senate für die Erteilung des Rederechtes und dem Senator from New Alcantara für das Einbringen des Gesetzesentwurfes ganz herzlich danken.

Mitarbeiter des Congress verteilen Kopien der Presseerklärung des Department of Justice an die Mitglieder des Kongresses.

Ich habe Ihnen gerade nochmals die Presseerklärung meines Departments zukommen zu lassen, da ich denke, dass es nicht in unser aller Sinne ist, wenn ich Sie mit einer umformulierten Begründung zu diesem Gesetzentwurf, in welchem im Endeffekt das selbe steht wie in der Presseerklärung, beschäftigen oder womöglich langweilen würde.
Ich sehe auch gerade keinen Bedarf, die Erklärungen zu diesem Entwurf weiter zu ergänzen. Ich werde mich für die Dauer dieser Aussprache hier zu Ihrer Verfügung halten, um Ihre Fragen beantworten und Ihre Anregungen direkt aufnehmen und darauf reagieren zu können.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Lance B. Jackson

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6

Mittwoch, 18. Februar 2009, 15:58

Madam Speaker,

der vorliegende Entwurf sieht, anders als andere Entwürfe zum Thema, kein Kollegialgericht vor. Vielleicht kann der United States Attorney General, den ich herzlich im Kongress begrüße, kurz darauf eingehen, warum er die Einrichtung eines Kollegialgerichtes nicht für angebracht hält.
Governor of the Free State of New Alcantara

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7

Mittwoch, 18. Februar 2009, 16:51

Madam Speaker,

ich danke dem Senator from New Alcantara für seine Frage. Das Department of Justice lehnt eine Kollegialgericht, wie das bereits in der Begründung meines Departments aufgeworfen wurde, nicht rundheraus ab. Ein solches Kollegialgericht stellt jedoch, ungeachtet der Vorteile, die es für das Gericht bieten möchte, einige Probleme auf.

Das große Problem, das ich hier sehe, ist der Personalbedarf:
Ein Kollegialgericht, welches seinen Namen verdient, muss ordnungsgemäß besetzt werden, hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Juristen, welche sich bereit erklären, das Amt des Supreme Court Justice zu übernehmen. Wie bereits an vielen Orten festgestellt wurde, herrscht an Juristen in diesem Lande jedoch nicht unbedingt eine Schwemme, wie man sie anderswo beklagen möchte, und so hege ich Zweifel daran, dass wir ausreichend Juristen finden, um eine dauerhafte volle Besetzung eines Kollegialgerichtes zu gewährleisten. Und bedauerlicherweise habe ich von keinem Befürworter eines solchen Kollegialgerichtes bisher eine Ausführung zu diesem Punkt vernehmen können oder ein beispielhaftes Drei-Personen-Gericht des Supreme Court mit den Namen astorischen Juristen, die sie für dieses Amt für geeignet hielten, zu Gesicht bekommen, was meine Zweifel nicht unbedingt gemindert hat.
Kann jedoch eine solche Besetzung nicht gewährleistet werden, so ergeben sich ausreichend viele Probleme mit dem weiteren Verfahren, um die Idee deutlich weniger überzeugend aussehen zu lassen, als das auf den ersten Blick der Fall sein mag. Setzt man auf das Recht des Präsidenten zur übergangsweisen Besetzung, wie dies in dem vom Präsidenten mit seinem Veto blockierten Entwurf zur Supreme Court Reformation Bill vorgesehen wäre, so sieht man sich zwangsläufig mit einem weiteren Problem konfrontiert, nämlich - sofern dies ein Dauerzustand wäre - mit der Möglichkeit der Einflussname vor allem der Exekutive, aber mittelbar auch der Legislative, auf die dritte Gewalt und damit einer verfassungsrechtlich mehr als zweifelhaften Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn für den Präsidenten die Möglichkeit, für jedes Verfahren ein eigenes ad hoc-Gericht zu bestellen, besteht.
Auf die Problematik der Befangenheitsregelungen bei einem unbesetzten Gericht muss ich hier nicht erst eingehen, das ist sowieso ein verfassungsrechtliches Mienenfeld.

Bei den Vorteilen spricht natürlich dafür, dass mehr Richter eine ausgewogenere Entscheidung ermöglichen können und dass hier einzelne abweichende Meinungen eines Richters kompensiert werden können. Allerdings sehe ich auch hier den groß verkündeten Vorteil einer Beschleunigung des Verfahrens nicht notwendigerweise. Wo eine Entscheidung durch mehrere Richter getroffen werden soll, ist von unterschiedlichen Ansichten dieser Richter auszugehen, die zuerst gründlich diskutiert, bewertet und dann in ein für alle Mitglieder der Gerichtes zustimmungsfähiges Urteil gebracht werden müssen - ein Prozess, der - zudem auch, weil auch das Fehlen eines Richters eine solche Beratung behindern kann - definitiv mehr Zeit benötigt als wenn ein einzelner Richter sein Urteil runterschreibt und verkündet, was ja auch schon dauern kann.
Auch wird es weiterhin einen Vorsitzenden geben, welcher die Verhandlung führt und welcher üblicherweise auch nicht ohne Weiteres im Falle der Abwesenheit durch einen anderen Richter ersetzt werden kann.

Ich wäre der letzte, der sich grundsätzlich gegen ein Kollegialgericht aussprechen würde. Ich sehe leider bloß die Bedenken, die gegen ein solches Gericht in der konkreten Situation vorgebracht werden können, nicht ausgeräumt. Sollte es jedoch überzeugende, verfassungsrechtlich praktikable Vorschläge für solche Regelungen geben, so werde ich mich ihnen nicht verweigern.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Richard D. Templeton

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8

Mittwoch, 18. Februar 2009, 20:38

Madam Speaker,

der Präsident der Vereinigten Staaten nominiert seit jeher den Chief Justice nach eigenem Ermessen und der Senat beschließt über diese Nominierung. Der Argumentation des Attorney General folgend wäre dieser Zustand eine verfassungsrechtlich mehr als zweifelhafte Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit und vor allem natürlich eine Einflussnahme der Exekutive und mittelbar auch der Legislative auf die dritte Gewalt.

Dieser Argumentation folgend müsste der Kongress also dazu angehalten sein, dringend eine Änderung dieses Zustandes herbeizuführen.

Dieser Argumentation nicht folgend kann man als Mitglied des Kongresses eigentlich nur schlussfolgern, der Argumentation auch in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzrichters nicht folgen zu können. Und genau das tue ich.

Die Problematik des Personalbedarfs ist offenkundig, das negiert niemand. Zu behaupten, es gäbe aber nicht genügend qualifizierte Juristen im Land, wage ich jedoch nicht. Ich habe keine Befragungen vorgenommen, daher kann ich hierzu keine definitiven Aussagen machen. Der Attorney General kann dies jedoch auch nicht, da seine Behörde eine solche Befragung ebenfalls nicht vorgenommen hat. Ergo ist es reine Spekulation, wenn er dem Kongress vorträgt, dies sei das "große Problem" an der Einrichtung eines Kollegialgerichts.

Dem gegenüber ist es ein Fakt, dass die gegenwärtige Organisation des Supreme Court - und auch die durch den Entwurf des Attorney General nunmehr selber festgelegte Unfehlbarkeit des Supreme Court - einer einzelnen Person zu große Kompetenzen überträgt, für deren etwaigen Überschreitung sie sich rechtlich nur auf dem Wege eines Impeachments zu verantworten hätte. Das widerspricht grundlegenden demokratischen Prinzipien und daher ist es angebracht, ein Kollegialorgan zu schaffen und vor allem von der überholten Vorstellung Einzelner, der Supreme Court sei unfehlbar und seine Urteile seien endgültig, abzurücken.

Letzteres einbezogen, spreche ich mich nicht nur wegen der fehlenden Organisation als Kollegialorgan gegen den vorliegenden Entwurf aus. Nein, ich halte den Entwurf auch hinsichtlich der bedenklichen Regelungen in Bezug auf die Unanfechtbarkeit von richterlichen Entscheidungen - und ja, Mr. Finnegan hat ja bereis festgestellt, dass einzelne abweichende Meinungen eines Richters vorkommen können und bereits vorgekommen sind - für misslungen und fordere an dieser Stelle eine entsprechende Überarbeitung des Entwurfs ein. Ansonsten werde ich ihm meine Zustimmung nicht geben können.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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9

Mittwoch, 18. Februar 2009, 22:19

Madam Speaker,

ich habe den Eindruck, das Congressman Templeton mich hier falsch verstanden hat. Das Problem ist nicht das Prozedere der Ernennung - denn das ein Chief Justice von irgend jemand ernannt werden muss, und dass das Verfahren hierzu das wahrscheinlich sinnvollste ist, steht außer Frage - sondern der Zeitpunkt und die Dauer der Ernennung.
Ein regulärer Supreme Court Justice wird durch den Präsidenten mit Advice and Consent des Senates ernannt, er amtiert eine Amtszeit, wie er während seiner Amtszeit im Einzelfall urteilen wird, ist nicht einzuschätzen.
Eine verübergehende Ernennung erfolgt jedoch für ein bestimmtes Verfahren, auf dieses ist die Ernennung auch begrenzt. Hierin ergibt sich ein grundlegender Unterschied, denn für ein konkretes Verfahren kann durchaus eingeschätzt werden, wie eine Person wohl zu diesem Thema steht und sich somit als Richter im Verfahren verhalten mag. Somit kann durch eine vorübergehende Ernennung der Präsident konkret und direkt durch die Personalauswahl Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens nehmen. Wenn sich also der Präsident - natürlich mit der Bestätigung des Senates - "seinen" Mann für ein spezielles Verfahren aussuchen kann und sich somit "seinen" Supreme Court zusammen stellen kann, hat das mit richterlicher Unabhängigkeit und dem Fair-Trial-Grundsatz nichts mehr zu tun. Dass ein Zustand nicht verfassungsgemäß sein kann, dürfte allgemein einleuchten.

Im Übrigen legt meine Bill keine Unfehlbarkeit des Supreme Court fest - dieser Zustand ist notwendigerweise für ein oberstes Gericht gegeben und ergibt sich aus den Vorschriften der Verfassung. Es ist völlig egal, was der Supreme Court entscheidet, Kraft der Vorschriften seiner Verfassung ist das die letztendliche und bindende Auslegung der Verfassung. Wir mögen es für falsch halten, das ist unser gutes Recht - aber rein rechtlich gesehen kann eine Entscheidung des Supreme Court nicht falsch sein. Zumal der Supreme Court ja jederzeit von seiner Rechtsprechung abweichen und der Kongress durch Änderung der Verfassung oder des Gesetzes eine Supreme Court-Rechtsprechung aufheben könnten, auch wenn das, das gebe ich zu, eine eher theoretische Möglichkeit ist.
Eine Überarbeitung ist hier durchaus möglich - sie würde bloß keinen Effekt haben. Es ist nunmal fakt, dass unsere Verfassung in Article V Section 2 Subsection 1 ausdrücklich besagt: "Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig." Egal was in dieser Gesetzesvorlage meines Hauses steht und welchen Rang man einem Supreme Court urteil zumisst - es ändert nichts an eben dieser Tatsache, dass dieses Urteil verbindlich für die Exekutive und, sofern es sich um eine Frage der Auslegung der Verfassung handelt, auch für die Legislative beim Erlass einfacher Gesetze ist.
Ob das hier nun Congressman Templeton, mir oder einem der anderen Mitglieder des Kongresses also gefällt oder nicht, ist völlig unerheblich. Selbst wenn ich die entsprechende Formulierung aus dem Gesetz streichen lassen würde, um damit dem Congressman entgegen zu kommen, würde das rechtlich gesehen nichts ändern: Wir waren schon immer an die Urteile des Supreme Court gebunden, sind es heute und werden es immer bleiben, so lange diese Verfassung in dieser Form bestand hat, völlig ungeachtet dessen, was irgend ein Gesetz vorschreibt.

Daran ändert auch ein Kollegialgericht nicht, außer, dass die Unfehlbarkeit und der Erlass - zumindest bis zu einer Änderung der Rechtsprechung oder der Rechtslage - endgültig bindender Entscheidungen des Supreme Court auf eine Gruppe von Personen delegiert wird. Congressman Templeton mag grundsätzlich recht haben, mein Haus hat keine Befragung aller Juristen durchgeführt, was aber auch nicht notwendig ist. An einen Supreme Court Justice werden höhere Ansprüche gestellt als an einen normalen Juristen, und Supreme Court Justice kann nur eine Person von unzweifelhafter juristischer Bildung, Neutralität, hoher Reputation und allgemeiner Akzeptanz werden. Solche Personen kennt man, dazu muss man keine Befragung durchführen. Und die einzige Person, die in meinen Augen derzeit diese Kriterien erfüllt, ist Mr Schwertfeger, der bekanntlich bereits Chief Justice ist. Wenn man mir weitere Personen nennen mag, so lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen, bis dahin postuliere ich, dass es derzeit sonst niemand für den Supreme Court gibt.
Wenn es in diesem ehrenwerten Haus gewünscht wird, werde ich Regelungen für ein Kollegialgericht erarbeiten und dem Haus vorstellen. Aber ich bitte die Mitglieder des Kongresses trotzdem, nicht dem Glauben anzuhängen dass sich durch eine solche Regelung kurz- bis mittelfristig grundlegende Änderungen ergeben würden. Es gäbe dann drei Stellen, von denen eine besetzt wäre, möglicherweise sogar zwei, womit sich jedoch weiterhin immer der Chief Justice durchsetzen würde.
Ulysses S. Finnegan jr.

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JVF

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Mittwoch, 18. Februar 2009, 23:40

Handlung:Nickt bei den Ausführungen des Attorney General zustimmend.

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Richard D. Templeton

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Donnerstag, 19. Februar 2009, 03:08

Madam Speaker,

bevor ich den Attorney General nochmals "falsch" verstehe: Zielt seine Argumentation darauf ab, dass er dem Präsidenten der Vereinigten Staaten generell unterstellt, gemäß der seit gestern geltenden Rechtslage etwaige Ersatzrichter jeweils "für ein spezielles Verfahren aussuchen [...] und sich somit 'seinen' Supreme Court zusammen stellen" wird?

Sollte dies der Fall sein, so hoffe ich, wird der Attorney General dem Präsidenten einen besseren Rat geben als gegenwärtig zu vermuten bleibt.

Die Feststellung der gegenwärtigen Rechtslage qua Verfassung in Bezug auf die "Unfehlbarkeit" des Supreme Court nehme ich dankbar an. Exakt diese Passage war mir bei meinem Vortrag nicht gegenwärtig, so dass der Hinweis darauf sicherlich richtig und wichtig war.
In diesem Falle muss ich dem vorliegenden Antrag leider meine Zustimmung verweigern, solange nicht Gerichte niederer Instanz (wie im Entwurf in Art. I, Sec. 5 vorgesehen) geschaffen werden, deren Urteile vor der Höchstinstanz - dem Supreme Court - angefochten werden können. Hilfsweise könnte ein Amendment zur Constitution die Unfehlbarkeit des Supreme Court abschaffen, was der Personalsituation, wie vom Attorney General geschildert, sicherlich angemessener sein dürfte.

Ich bin der Ansicht, dass es den Prinzipien eines demokratisch verfassten Staates im höchsten Maße zuwider läuft, wenn Entscheidung einer seiner Gewalten (in erster und letzter Instanz) unanfechtbar und folglich nicht kontrollierbar sind und dazu - nach dem gegenwärtigen Entwurf - lediglich von einer Einzelperson getroffen werden. Selbst der Präsident als zentrale Figur der Exekutive muss sich für seine Entscheidungen verantworten: Vor dem Wähler und im Falle von Straftaten auch vor dem Kongress. Einer solchen Kontrolle unterliegt ein Chief Justice nach momentaner Rechtslage nur in äußerst geringem Maße; persönliche Auffassung des gegenwärtigen Chief Justice war in seiner damaligen Eigenschaft als Senator sogar, dass fundierte gesetzliche Grundlagen für ein Impeachment wegen grober Vernachlässigung von Dienstpflichten gegenwärtig nicht vorhanden sind*.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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12

Donnerstag, 19. Februar 2009, 17:30

Madam Speaker,

mich würde Interessieren, wie eine solche Ausarbeitung zu einem Kollegialorgan am Obersten Gerichtshof aussehen würde.

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13

Freitag, 20. Februar 2009, 12:03

Madam Speaker, ferner interessiert es mich, ob Regelungen vorgesehen sind, die es ermöglichen einen Chief Justice wegen grober Amtsvernachlässigung des Amtes zu entfernen. Außerdem wäre eine Stellungnahme des Attorney General zur Thematik der Befangenheit eines Richters wünschenswert.

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Richard D. Templeton

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14

Freitag, 20. Februar 2009, 12:19

Handlung:Nickt bei den Ausführungen des Senators von Hybertina und schaut gespannt zum Attorney General.
RICHARD DEAN TEMPLETON [R-LA]
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Sonntag, 22. Februar 2009, 11:44

Madam Speaker,

ich verweise auf folgende Mitteilung. Ausführungen zu den genannten Thematiken werde ich ausarbeiten und dem Kongress so bald es mir möglich ist vorlegen.

Ich bedaure die Verzögerung.
Ulysses S. Finnegan jr.

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16

Sonntag, 22. Februar 2009, 12:08

RE: 2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act


The United States of Astor
The Vice President of Congress

Astoria City, 22nd of February 2009


Right Hounorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.

Die Aussprache dauert nun bis Donnerstag, den 26.02.2009 - 12:08 Uhr!


sig.

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Donnerstag, 26. Februar 2009, 04:42

RE: 2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act

Ich beantrage eine Verlängerung der Aussprache.

Section 1: The Supreme Court of the United States
(1) Der Supreme Court of the United States ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten von Astor.
(2) Er entscheidet in allen ihm zugewiesenen Angelegenheiten in erster und letzter Instanz. Seine Urteile sind endgültig.


Dass der Supreme Court das Verfassungsgericht des Bundes ist, ist jedem klar;
ebenso, dass es das höchste Gericht und die letztmögliche Instanz der nationalen Gerichtsbarkeit ist.
Dass der Supreme Court in Bundesverfassungsfragen als erste Instanz agiert, ist auch logisch, denn wer sollte sonst darüber entscheiden, wenn nicht das höchste Gericht.
Auch die Erstinstanz bei Bundesverwaltungssachen ist logisch und sinnvoll.

Jedoch widersprechen sich die Regelungen dieses Gesetzes in Bezug auf die weiteren erstinstanzlichen Verfahren:

Section 5: Lower Courts
(1) Sofern es untergeordnete Instanzgerichte gibt, entscheidet der Supreme Court lediglich als letztinstanzliches Appellationsgericht.
(2) In Verfassungsstreitigkeiten gemäß Section 3 Subsection 1 dieses Artikels und Artikel III dieses Gesetzes sind untere Gerichte ausgeschlossen. Der Supreme Court entscheidet in diesen Fragen stets in erster und letzter Instanz.


In Bezug auf die zivilrechtlichen Verfahren bleiben sogar ganz erhebliche Rechtsschutzlücken:

Section 3: Competences
(1) Der Supreme Court entscheidet in allen Streitigkeiten, die die Verfassung der Vereinigten Staaten betreffen.
(2) Der Supreme Court entscheidet in allen Strafverfahren.
(3) Der Supreme Court entscheidet in allen Verwaltungsverfahren, welche Maßnahmen der Verwaltung der Vereinigten Staaten betreffen.
(4) Der Supreme Court entscheidet in allen anderen Verfahren, welche ihm durch die Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten zugewiesen wurden, insbesondere in den von der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren.
(5) Der Surpreme Court entscheidet nicht in zivilrechtlichen Angelegenheiten oder in sonstigen Angelegenheiten der staatlichen Gerichtsbarkeit, es sei denn, die Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist ihm durch einen Staat für dessen Gebiet zugewiesen. In diesem Falle entscheidet der Supreme Court als staatliches Gericht sämtliche Fälle in der ihm übertragenen Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit. Bei solchen Verfahren wendet der Supreme Court ausschließlich die Gesetze des jeweiligen Staates an, die Bundesgesetze finden keine Anwendung.


Gemäß der US Constitution hat nur der Bund das Recht, die Gerichtsbarkeit zu ordnen und zu gestalten und zwar die des Bundes und der Staaten.
Die Staaten haben keine Befugnis, eigene Gerichte zu errichten und somit auch keine Befugnis, die Rechtssprechung an den Supreme Court abzutreten.
Tritt dieses Gesetz also in Kraft, kommt kein Astorier mehr in zivilen Verfahren zu seinem Recht.

Doch weiter im Text:

Section 4: Judgements
(1) Entscheidungen des Supreme Court haben Gesetzesrang binden unmittelbar sämtliche staatliche Gewalt des Bundes und der Staaten.
(2) In jedem Urteil kann der Supreme Court verbindliche Auslegungen oder Interpretationen für Normen der Verfassung festlegen, welche Gegenstand des Verfahrens waren. Er kann außerdem eine für die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von welcher die Auslegung oder Interpretation der Norm unmittelbar abhängt.


Gesetzescharakter? Eine verbindliche Auslegung? Ich hoffe, Sie scherzen!
Die Verfassung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie stabil und selten geändert wird. Die Langlebigkeit wird gerade dadurch gefördert, dass zu unterschiedlichen Zeiten und Gegebenheiten der Verfassungstext eben unterschiedlich zu verstehen ist.
Die Allmacht, die dem Supreme Court aus der Vorschreibung der juristischen Denkweise erwächst, werde ich nicht unterstützen.

Spinnen wir den Fall einmal böse zu Ende:
Der Supreme Court legt die Verfassung so aus, dass er im Falle einer Wahlprüfung zu Congress und President allein zuständig wäre und wählt sich seine Kandidaten.
Der Congress ändert das Gesetz daraufhin ... der Supreme Court erklärt das für nichtig ... und es hätte Gesetzescharakter.
Der Congress strebt ein Impeachmentverfahren an ... der Supreme Court erklärt das für gesetzeswidrig ... Und dann?

Astor darf nicht zu einem Richterstaat bzw. einer Richterdiktatur verkommen!

Section 4: Contempt of Court
(1) Vor Gericht ist jedermann zum ordnungsmäßigen und anständigen Verhalten verpflichtet.
(2) Wer während eines Verfahrens durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens stört, das Gericht oder eine seiner Anweisungen missachtet, gegenüber dem Gericht oder einem anderen Beteiligten ausfällig wird oder anderweitig die Ordnung des Gerichts stört oder das Gericht missachtet, kann durch das Gericht wegen Missachtung des Gerichtes (Contempt of Court) mit einer Ordnungsstrafe belegt werden.
(3) Der betreffenden Person ist durch das Gericht mitzuteilen, dass er sich der Missachtung des Gerichtes schuldig gemacht hat und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Anschließend entscheidet das Gericht über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
(4) Als Ordnungsstrafen können ein Saalverweis, ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.


1. "Ordnungsstrafe"? Was denn nun? Ordnungsmaßnahmen oder Strafen? Wenn es eine Strafe sein soll, dann fehlt hier das Strafverfahren mit allen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Ich kann diesen Abschnitt ebenfalls nur unter Richterdiktatur zusammenfassen.
2. Diese Regelung ist zu schwammig. Wenn schon Ordnungsmaßnahmen errichtet werden, dann auch mit gesetzmäßigen Rahmenvorgaben und außerdem einer Taxonomiestufung.

In dieser Fassung ist das Gesetz für mich aufgrund der angegeben Kritikpunkte derzeit unannehmbar.
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Donnerstag, 26. Februar 2009, 12:20


The United States of Astor
The President of Congress

Astoria City, 26th of February 2009


Honorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.
Sie endet nun am Sonntag, den 01.03.2009 um 12:15 Uhr.

gez.
Romy Lanter-Davis
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Sonntag, 1. März 2009, 14:27

RE: 2009/02/005 Reform of the United States Federal Jurisdiction Act


The United States of Astor
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Astoria City, 22nd of February 2009


Right Hounorable Members of Congress,

da noch Aussprachebedarf besteht, wird die Aussprache verlängert.

Die Aussprache dauert nun bis Sonntag, den 08.03.2009 - 14:27 Uhr!


sig.

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Montag, 2. März 2009, 22:23

Mr. Finnegan? Sie haben nichts zu sagen?
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