Your Honor,
die in der Klageschrift geschilderte Sachlage ist unterstellt unstreitig:
Ms. Ivonne Charmoisé ist am 15.Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Tag ihrer Antragstellung, dem 12, Oktober 2014, erteilt worden. Da sie somit am 1. November 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und damit gemäß Article I Section 4 Subsection 1 zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt war, hat sie sich am 5. November 2014 um 00:06 Uhr in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Am 7. November 2014 um 01:16 Uhr wurde die Klägerin als neue Federal-ID anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé angemeldet. Diese Anmeldung wurde am gleichen Tag um 11:22 Uhr durch das Bundesregisteramt bestätigt. Am 8. November 2014 um 18:48 Uhr hat sich die Klägerin dann in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Zur Sicherheit werden als Beweismittel folgende der Klägerin bzw. Ms. Ivonne Charmoisé ausgehändigte Dokumente bzw. Belege jeweils mit Datums- und Uhrzeitsstempel vorgelegt:
Bestreiten wird der Beklagte wohl allenfalls die Rechtslage:
Nämlich dass die Klägerin am 7. November 2014 durch Ummeldung der Federal-ID in die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten ist. Und stattdessen argumentieren, es sei eine neue Staatsbürgerschaft begründet worden, die auch Wartefristen gemäß Article I Section 4 Subsections 1 und 2 neu in Gang gesetzt hat.
Das erklärt aber erstens nicht, warum Ms. Ivonne Charmoise - die seit dem 7. November 2014, 11:22 Uhr nicht mehr wahlberechtigt im Sinne von Article I Section 4 Subsection1 Federal Election Act in Verbindung Article I Section 5 Subsection 1 Citizenship Act ist - immer noch auf der von ihm festgestellten Liste der Wahlberechtigten erscheint.
Und zweitens erklärt es auch nicht, wie - um das jüngste Beispiel für einen Präzedenzfall heranzuziehen - Mrs. Tünde Mária Varga bei der Präsidentschaftswahl vom 16. bis 21. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten gewählt werden konnte. Sie war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch keine Federal-ID, sondern ist als solche erst am Tag vor ihrem Amtsantritt - am 30. September 2014 - anstelle ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga umgemeldet worden.
Nähme man an, dass Mrs. Tünde Mária Varga durch diese Ummeldung eine neue Staatsbürgerschaft begründet hätte, wäre sie am 16. September 2014 noch gar nicht zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar gewesen. Denn dazu muss man gemäß Article I Section 4 Subsection 2 No. 2 Federal Election am ersten Tag des Wahlzeitraums seit 28 Tagen die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzen. Mrs. Tünde Mária Varga besaß die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten an diesem Tag seit sozusagen "-14 Tagen", denn sie wurde erst am 30. September 2014 als Federal-ID angemeldet.
Natürlich war sie aber am 16. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, da sie zusammen mit ihrer Kandidatur erklärt hatte, im Falle ihrer Wahl zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten ihren Status gemäß Article I Section 4 Subsection 4 Federal Election Act vor Amtsantritt in den einer Federal-ID zu ändern. Also in die seit 1. Juni 2013 bestehende Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga einzutreten. Vermittelt über diese war sie auch am 16. September 2014 bereits zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, und wurde dies nicht erst am 27. Oktober 2014 - 28 Tage nach ihrer Ummeldung als neue Federal-ID anstelle der bisherigen Federal-ID Márkusz Varga.
Als Belege werden dazu aus den öffentlich zugänglichen Archiven des Bundesregisteramtes, des Bundeswahlamtes sowie des Obersten Gerichtshofes vorgelegt:
Auf Verlangen des Gerichts können gerne auch noch Nachforschungen dazu angestellt werden, welche anderen Kandidaten seit Inkrafttreten des Citizenship Act im Dezember 2012 - somit also seit den Wahlen im Jänner 2013 und später - zugelassen und in Wahlämtern angelobt wurden, obwohl sie unter Zugrundelegung der Annahme dass eine Ummeldung als Federal-ID gemäß Article IV Section 3 Citizenship Act eine neue Staatsbürgerschaft begründet, als Kandidaten nicht hätten zugelassen werden dürfen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Beklagte nunmehr seinen Fehler erkennt und eingesteht und solches daher nicht mehr notwendig sein wird.
Aber auch ohne Eingestndnis des Beklagten wird dem Antrag der Klägerin auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage in vollem Umfange stattzugeben sein.